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Richtlinien über die Zuweisungen zur Finanzierung der Kur- und Rehaseelsorge (Kur- und RehaSeelRL)

Vom 27. Mai 2014

(GVBl. S. 228)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 20. April 2013 (GVBl. S. 109) folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Zuweisungen zur Kur- und Rehaseelsorge

Kirchengemeinden erhalten auf besonderen Antrag für Sachkosten der von ihnen geleisteten Kur- und Rehaseelsorge Zuweisungen.
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§ 2
Zuweisungsvoraussetzungen

Eine Zuweisung können die Kirchengemeinden erhalten, in denen durch den Evangelischen Oberkirchenrat ein Dienstauftrag mit einem ausgewiesenen Deputatsanteil für die Kur- und Rehaseelsorge von mindestens 20 % erteilt wurde.
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§ 3
Ausweisung von Deputatsanteilen

( 1 ) Ein Deputatsanteil für die Kur- und Rehaseelsorge kann nur ausgewiesen werden, wenn mindestens 300 Betten in den stationären Einrichtungen zur Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch auf dem Gebiet einer Kirchengemeinde nachgewiesen werden. Für 300 vorhandene Betten wird ein Deputatsanteil von 20 % ausgewiesen. Bei mehr als 300 vorhandenen Betten kann der Deputatsanteil erhöht werden.
( 2 ) Ein Dienstauftrag mit Deputatsanteil für die Kur- und Rehaseelsorge kann auch dergestalt erteilt werden, dass sich die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Kur- und Rehaseelsorge auch auf stationären Einrichtungen zur Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch erstreckt, die außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde gelegen sind, für die der Dienstauftrag erteilt wird. Die Zahl der vorhandenen Betten in den Einrichtungen muss zusammen mindestens 300 betragen.
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§ 4
Vergabe der Zuweisung

( 1 ) Die Zuweisung beträgt jährlich bis zu 750 Euro je Deputatsanteil von 5 %.
( 2 ) Die Auszahlung erfolgt an die Kirchengemeinde für die der Dienstauftrag mit dem Deputatsanteil erteilt wurde.
( 3 ) Voraussetzung der Auszahlung ist jeweils, dass ein Tätigkeitsbericht über die Kur- und Rehaseelsorge innerhalb des der Auszahlung vorangehenden Kalenderjahres vorgelegt und das Vorhandensein der Betten in stationären Einrichtungen zur Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird.
( 4 ) Die Mittelvergabe erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und kann im Hinblick auf die Gesamtzahl aller eingereichten und berücksichtigungsfähigen Anträge anteilig gekürzt werden.
( 5 ) Die Mittel sind zweckgebunden und ausschließlich für die Sachkosten der Kur- und Rehaseelsorge zu verwenden.
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§ 5
Rückzahlungsverpflichtung

Empfangene Hilfen können gemäß § 38 VVZG-EKD zurückgefordert werden, insbesondere wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht wurden, die zur Gewährung einer Zuweisung geführt haben.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2014 in Kraft.