.

21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der sozialen Arbeit in Diakonischen Werken der Stadtkirchen- und Kirchenbezirke und Diakonieverbänden 1#

###
Fall-
Gruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgelt-
gruppe
1.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Bachelor-Abschluss und entsprechender Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung
9c
2.
Sonstige Beschäftigte mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
9c
3.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss (Fachhochschule, Universität und Berufsakademie) und staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
10
4.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 2 mit einer Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren und dem Nachweis zusätzlich erworbener Fachkenntnisse
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1a)
10
5.
Mitarbeitende wie Fallgruppen 3 und 4 und entsprechender Tätigkeit und erforderlicher abgeschlossener qualifizierender Zusatzausbildung
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
11
6.
Abteilungsleitungen
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)
11
7.
Dienststellenleitungen in Diakonieverbänden
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
12
8.
Abteilungsleitungen
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)
12
9.
Ständige Stellvertretung einer Geschäftsführung der Kategorie I
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)
12
10.
Geschäftsführungen der Kategorie I
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
13
11.
Ständige Stellvertretungen einer Geschäftsführung der Kategorie II
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)
13
12.
Dienststellenleitungen in Diakonieverbänden
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 7)
13
13.
Abteilungsleitungen
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 8)
13
14.
Geschäftsführungen der Kategorie II
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
14
15.
Ständige Stellvertretungen der Geschäftsführung der Kategorie III
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)
14
16.
Geschäftsführungen der Kategorie III
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
15
#
#

Protokollerklärungen:
Nr. 1
Sämtliche Fallgruppen setzen für die jeweilige Leitungsfunktion in der sozialen Arbeit eine ausdrückliche Ernennung voraus.
Nr. 1a
Fachkenntnisse sind zusätzlich erworbene Beratungskompetenzen und Rechtskenntnisse im Sozialrecht im Umfang der Module, die nach Abschluss eines Studiums in der Sozialen Arbeit oder der Sozialpädagogik zu einer staatlichen Anerkennung führen würden.
Nr. 2
Ein Bachelor-Abschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplomabschluss der Fachhochschulen. Ein Masterabschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplom- und Magisterabschluss der Universität (§ 29 Absatz 2 LHG BW). In Baden-Württemberg führen diese Abschlüsse gemäß § 36 Abs. 6 LHG BW stets zu einer staatlichen Anerkennung.
Abschlüsse an Beruflichen Akademien sind Diplomabschlüssen seit 1986 gleichgestellt.
Erforderlich ist eine abgeschlossene qualifizierende Zusatzausbildung dann, wenn diese für die ausgeübte Tätigkeit gesetzlich verbindlich vorgegeben ist und einen Zeitumfang von mindestens 540 Stunden umfasst.
Nr. 3
Mit Personalverantwortung für mindestens 10 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern.
Für Mitarbeitende in Verwaltungsbereichen gilt der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund Anlage 1 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) für den Verwaltungsdienst.
Nr. 4
Mit Personalverantwortung für mindestens 16 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 5
Es handelt sich nicht um Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.
Nr. 6
Kategorie I: Bis 30 Mitarbeitende
Kategorie II: 31 - 90 Mitarbeitende
Kategorie III: Mindestens 91 Mitarbeitende
Bei Geschäftsführungskräften der Kategorien I und II erfolgt die Eingruppierung in die nächst höhere Kategorie, wenn das Diakonische Werk mehr Einwohner zu versorgen hat als der Durchschnitt der Einwohnerzahlen, die sich aus der Zuweisung nach dem Kirchlichen Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) ergibt.
Nr. 7
Mit Personalverantwortung für mindestens 11 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 8
Mit Personalverantwortung für mindestens 25 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
#
##
#
1 ↑ Gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil 1, Nr. 24, S. 67) mit Wirkung zum 1. Janaur 2021Artikel 2
Bestandsschutz

  1. Mitarbeitende, für die sich bei unverändert fortgeführter Tätigkeit in der Sozialen Arbeit nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A Kirchliche Entgeltordnung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerkmale in der Kirchlichen Entgeltordnung nach der Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD eine niedrigere Eingruppierung ergeben würde, verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
  2. Mitarbeitende, für die sich bei unverändert fortgeführter Tätigkeit nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A Kirchliche Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden in diese ohne Antrag stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit eingruppiert. Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist des § 4 Nr. 37 AR-M möglich.