.

Anordnung
über das allgemeine und Lokalvermögen für Kirchen,
Schulen und milde Stiftungen in den gemischten
Landesteilen des Großherzogtums Baden bei
Vereinigung beider evangelisch-protestantischer
Konfessionen

####

§ 1

Das einzelnen Landesteilen angehörige allgemeine Kirchengut bleibt, auch nach erfolgter Vereinigung beider evangelischen Kirchen, allein für diejenigen Pfarreien, Schulen und Gemeinden bestimmt, welche vor der Vereinigung zu bestimmter Teilnahme daran berechtigt und im Genusse desselben waren. Jedes dieser allgemeinen Kirchengüter bleibt von dem anderen abgesondert und wird durch die Kirche selbst besonders verwaltet.
#

§ 2

Da in dem Unterlande, worunter der gegenwärtige Umfang des neuen Pfarrwitwenfiskus verstanden wird, vorzüglich nur beide evangelische Konfessionsverwandte untereinander wohnen, und die Reformierten daselbst ein bedeutendes Kirchenvermögen haben, so soll aus den durch die Vereinigung als entbehrlich eingehenden Pfarreien und Schulen ein neuer Kirchenfonds gebildet und solcher durch eine besondere Verrechnung in Heidelberg verwaltet werden.
#

§ 3

( 1 ) Aus dem bisherigen reformierten allgemeinen Kirchengut werden fernerhin die darauf fundierten Besoldungen, Baulasten und sonstige Abgaben bestritten, der nach solchen Leistungen verbleibende Überschuß wird
  1. vorerst für diejenigen Gemeinden und Stellen, welche bisher dazu berechtigt waren, demnächst
  2. für die bei der Kirchenteilung von 1707 ausgefallenen Gemeinden verwendet, und sollte sich
  3. nach diesen Leistungen noch ein Überschuß ergeben, so wird solcher für das allgemeine Beste der vereinigten Kirche im Unterlande verbraucht.
( 2 ) Um diesen Bestimmungen in alle Zukunft treu bleiben zu können, ist ein Verzeichnis sämtlicher, bisher reformierten, vormals pfälzischen Pfarreien, nebst dazu gehörigen Filialen, Schulen und ausgefallenen Gemeinden der Vereinigungsurkunde beigeschlossen.
( 3 ) In Absicht auf die Verwaltung und Verwendung dieses Kirchenguts soll die Verwaltungsordnung von 1576, so weit solche noch anwendbar ist, in Ausübung gebracht werden.
#

§ 4

Aus dem neu zu bildenden Kirchenfonds werden vorerst die nötigen Entschädigungen, billige Verbesserungen zu gering besoldeter Stellen geleistet, und neu errichtende Pfarreien und Schulen dotiert, die Bedürfnisse, welche durch die Vereinigung entstehen, bestritten und der etwaige Überschuß wird ad. c. § 3 verwendet.
#

§ 5

In Orten, wo Einwohner beider Konfessionen sind, aber nur ein Pfarrer ist, verbinden sich beide Gemeinden, und der vorhandene Pfarrer übernimmt die Mitglieder der anderen Konfession zur pfarramtlichen Besorgung.
#

§ 6

Wo dermalen mehrere Pfarrer und Schullehrer beider Konfessionen in einem Orte, die Mitglieder beider aber nicht so zahlreich sind, daß der Pfarrer und Schullehrer der andern Konfession sie nicht auch mit besorgen könnte, soll die entbehrliche Pfarr- oder Schulstelle eingehen, und was über die etwa nötige Verbesserung des bleibenden Pfarrers oder Schullehrers von den Besoldungen und sonstigen Kirchenvermögen erspart und disponibel wird, es mag solches bisher aus Staatsmitteln oder sonst woher abgegeben worden sein, wird dem § 2 bemerkten neuen Kirchenfonds zugewiesen, zu welcher Konfession auch die eingegangene Pfarrei oder Schule gehörig gewesen sein möge.
#

§ 7

In beiden vorbenannten Fällen werden die Ortsheiligen und Almosen zusammengelegt und daraus die nötigen Ausgaben der vereinten Gemeinde bestritten.
#

§ 8

In größeren Orten hingegen, wo es die Beschaffenheit beider Kirchengemeinden erfordert, daß die bisherigen Pfarreien oder Schulen sämtlich oder doch zum Teil beibehalten werden müssen, werden die beteiligten Gemeinden Ober die Einteilung derselben, so wie der Lokalalmosen, Heiligen und Spitäler besonders unter sich, jedoch unter höherer Genehmigung übereinkommen.
#

§ 9

Hatte eine solche eingehende Pfarrei oder Schule Anteil an den bürgerlichen Nutzungen, Almenden und Holzabgaben, so werden diese der bleibenden Pfarrei oder Schule mit Aufrechnung des Wertes derselben zugeteilt, auch wenn diese selbst schon für solche Nutzungen zu beziehen hatte.
#

§ 10

( 1 ) Die einzelnen Gemeindeglieder oder Kirchengemeinden sollen von allen Beiträgen zur Pfarr- und Schulbesoldung befreit werden. Das Schulgeld, Holz oder Holzgeld und die Stolgebühren sind jedoch zur Zeit noch nicht darunter zu verstehen. In Ansehung dieses sind die neu vereinigten Mitglieder den älteren ganz gleich zu halten, so wie sie auch die auf das Kirchspiel fallenden Lasten gleich zu tragen haben.
( 2 ) Wenn eine bisher von Lasten frei gewesene Gemeinde mit einer solchen verbunden werden sollte, welche Lasten zu tragen hat, so soll auf Mittel gedacht werden, ihr diese Lasten abzunehmen, damit in keinem Fall irgend eine Gemeinde durch die Vereinigung neu belastet werde.
#

§ 11

( 1 ) Diejenigen Pfarrer oder Schullehrer, welche durch die Vereinigung entbehrlich werden, bleiben so lange in ihren bisherigen Besoldungsverhältnissen, bis sie anderwärts ebenso gut angestellt sind.
( 2 ) Diejenigen, welche an Accidenzien, z.B. durch wegfallende Filialen usw. verlieren, erhalten dafür, falls sie nicht durch die neue Vermehrung der Gemeindeglieder entschädigt sind, während ihrer Dienstzeit, nicht aber der Nachfolger, aus dem neuen Kirchenfonds angemessene Vergütung.
#

§ 12

Da bereits für die bisherigen Pfarreien des evangelisch-lutherischen Unterlandes ein besonderer Hilfsfonds besteht, so soll diese Anstalt auch auf die bisher Reformierten Pfarreien ausgedehnt, des Endes aus dem reformierten Kirchenvermögen ein Zuschuß nach Verhältnis der Reformierten zu den bisher lutherischen Pfarreien geleistet und bei entstehenden Erledigungen von bisher reformierten Pfarreien das angeordnete Besoldungsquartal erhoben und in denselben eingeworfen werden.
#

§ 13

Da künftighin in Ansehung der Personen aller Unterschied beider Konfessionen auch dem Namen nach verschwindet, so kann bei der Verteilung der Stipendien auch kein desfallsiger Unterschied mehr stattfinden, sondern sie werden verteilt, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorfahren der zu Unterstützenden der lutherischen oder reformierten Kirche sich bekannten. Da jedoch die Lutherischen im Unterlande bisher keine Stipendien hatten, der reformierte Stipendienfonds aber zum Teil aus Beiträgen der Gemeindealmosenkasse besteht, so sollen die dazu geeigneten jetzt noch lutherischen Heiligen und Amosen ebenfalls verhältnismäßig angezogen und aus dem neu zu bildenden gemeinschaftlichen Fonds, nach Maßgabe des vorhandenen Kapitals der Neckarschulen- und Sapienzfond, ein Beitrag in diesen in dem Verhältnis der jetzt schon zum Stipendienbezug berechtigten und nach der Vereinigung neu dazu berechtigt werdenden Pfarreien eingeworfen werden.
#

§ 14

( 1 ) Familienstipendien bleiben bei ihrer privativen Bestimmung, auch Lokalstipendien; jedoch bei Begebung desselben ohne Rücksicht auf die Abstammung der Eltern getrennt gewesener Kirchen.
( 2 ) Das bei der Universität Heidelberg bestehende Lange’sche Stipendium, welches nach der Stiftungsurkunde bisher von den reformierten Mitgliedern der theologischen Fakultät verwaltet und vergeben worden, wird künftighin von der vereinten evangelisch-protestantischen theologischen Fakultät verwaltet und vergeben.
#

§ 15

Hinsichtlich der bisher nur für Reformierte bestimmt gewesenen Stipendien in Utrecht und Basel wird eine in Beziehung auf die Vereinigung gedeihliche Unterhandlung mit den Behörden eingeleitet werden.
#

§ 16

Da auch bei einzelnen Kirchen und den dazu gehörigen Gemeinden beider bisherigen Konfessionen besondere Stiftungen für Pfarr- und Schulwitwen sind, so bleiben diese ebenfalls bei ihren bisherigen Bestimmungen, vorbehaltlich einer zu treffenden Übereinkunft der Berechtigten.
#

§ 17

Nach der bewirkten Vereinigung wird die bereits bestehende Verordnung, daß Pfarrer und Schullehrer aus dem Oberlande mit denen das Unterlandes um Pfarreien und Schulen, welche in diesem Landesteile vakant werden, und ebenso im umgekehrten Falle die des Unterlandes mit den Oberländischen, um die dort in Erledigung kommenden Pfarreien und Schulen konkurrieren zu können, auf sämtlichen alsdann evangelisch-protestantische Pfarreien und Schulen ausgedehnt; bei allen solchen Dienstbegebungen aber die von dem Alter der Kompetenten hergeleitet werdenden Anspruchsberechtigten lediglich von der Zeit ihrer Aufnahme als Kandidaten, und nicht von ihrer Anstellung als Pfarrer oder Schullehrer berechnet werden, wobei es übrigens sich von selbst versteht, daß den Geistlichen in den Städten der Rang nach dem Dienstalter vorbehalten bleibe.