.

Kirchliches Dienstreisekostengesetz
(Dienstreisekostengesetz - DRG)

Vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 91),
berichtigt GVBl. 2022, Teil I, Nr. 60, S. 140

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Mitarbeitenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche, den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken oder zu einer sonstigen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung stehen.
#

§ 2
Genehmigungen

( 1 ) Als allgemein genehmigt gelten
  1. für Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane, Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (einschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst), Diakoninnen und Diakone und Kantorinnen und Kantoren sowie andere hauptamtliche Mitarbeitende der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit eigenem Dienst- und Verantwortungsbereich, Dienstreisen im Inland, soweit der Kostenträger hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stellt,
  2. für andere Mitarbeitende der Landeskirche Dienstreisen innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchengebiet), wenn Ort, Zweck und Zeitpunkt vor Antritt der Dienstreise am ständigen Dienstort hinterlegt und mit dem Vorgesetzten abgesprochen sind. Dies gilt auch für Dienstreisen zu Regierungsstellen in Stuttgart.
( 2 ) Dienstreisen der Mitarbeitenden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 im Inland außerhalb des Kirchengebietes werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
( 3 ) Auslandsreisen der Mitarbeitenden der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden werden vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigt. Dienstreisen in das grenznahe Ausland werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
( 4 ) Dienstreisen können nur genehmigt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Die bewirtschaftende Stelle hat dieses zu bestätigen.
#

§ 3
Anwendbarkeit staatlicher Regelungen

Soweit dieses Gesetz sowie die Rechtsverordnung nach § 7 keine anderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen zum Reisekostenrecht für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 4 des Landesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden, stattdessen gelten die vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegten Grundsätze.
#

§ 4
Ausschlussfrist

Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der festsetzenden Stelle schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs.
#

§ 5
Pauschalierung

( 1 ) Der Kostenträger kann die Reisekostenvergütung pauschalieren. Der Beschluss des Kirchengemeinderates oder des Bezirkskirchenrates bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Aus dem Genehmigungsantrag muss die Grundlage für die Bemessung des Pauschalbetrages hervorgehen. Soweit die bisher genehmigten Pauschalbeträge um nicht mehr als 60 % erhöht werden, gilt die Genehmigung als erteilt.
( 2 ) Der Pauschalbetrag kann unversteuert bleiben, wenn der Empfänger nachweist, dass der Pauschalbetrag der dienstlich gefahrenen Strecke entspricht. Der schriftliche Nachweis hierfür ist am Ende jeden Jahres zu den Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirkes zu nehmen.
#

§ 6
Außendienstentschädigung

Für die Pastoration von Außenorten wird eine pauschalierte Reisekostenvergütung gewährt.Das Nähere regelt der Evangelische Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung (§ 7). 1#
#

§ 7
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung erlassen und dabei insbesondere die Höhe der Wegstreckenentschädigung bestimmen.
#

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Dienstreisekostengesetz (DRG) vom 26. April 1995 (GVBl. S. 103), geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) außer Kraft.
#
#