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Kirchengesetz
über die Kirchenmitgliedschaft in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(KMG-Baden)

Vom 19. April 2002 (GVBl. S. 129),

zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)

Die Landessynode hat auf der Grundlage von § 5 Abs. 2, Satz 2 der Grundordnung und § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten von Kirchengliedern (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1976 (GVBl. 1977 S. 65) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Dem Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-Änderungs-G) der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. November 2001 wird zugestimmt.
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§ 2

( 1 ) Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Aufnahme und Wiederaufnahme nach § 7 a Abs. 1 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft ist der Ältestenkreis der Wohnsitzgemeinde, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.1#
( 2 ) Soll die Mitgliedschaft nicht zur Gemeinde des Wohnsitzes, sondern zu einer anderen Pfarr- oder Kirchengemeinde begründet werden, entscheidet der Ältestenkreis der gewählten Gemeinde, sofern der Ältestenkreis der Wohnsitzgemeinde der Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht widerspricht.
( 3 ) Der Ältestenkreis kann die Entscheidung durch Beschluss auf die zuständige Pfarrerin bzw. den zuständigen Pfarrer delegieren. In diesem Falle ist der Ältestenkreis über die vollzogenen Aufnahmen und Wiederaufnahmen zu informieren.
( 4 ) Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller von der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer der Gemeinde, zu der die Mitgliedschaft begründet werden soll, ein seelsorgerliches Gespräch anzubieten.
( 5 ) Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Eine Ablehnung darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Aufnahmewunsches begründen oder die Absicht für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kirchenmitgliedschaft vermuten lassen. Eine Wartezeit darf nicht auferlegt werden.
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§ 3

( 1 ) In den Kirchenbezirken können zentrale Stellen errichtet werden, die mit Wirkung für die Wohnsitzgemeinde oder eine andere gewählte Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden über Anträge zur Aufnahme und Wiederaufnahme entscheiden. Sie sind berechtigt, Entscheidungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme auch mit Wirkung für die Wohnsitzgemeinden in anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu treffen. Die Gemeinde, in die die Kirchenmitgliedschaft begründet wird, ist unmittelbar zu informieren.
( 2 ) Vor einer Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein seelsorgerliches Gespräch anzubieten. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Die zentralen Stellen sind besonders errichtete Stellen im Sinne des § 7a Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft. Sie werden auf Antrag des Bezirkskirchenrates vom Evangelischen Oberkirchenrat errichtet oder von diesem anerkannt. Die Anerkennung setzt voraus, dass für die Aufgabe geeignetes und besonders qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ist berechtigt, zentrale Stellen im Sinne von Absatz 1 unter den personellen Voraussetzungen von Absatz 3 S. 3 zu errichten
  1. im Benehmen mit dem betreffenden Kirchenbezirk
    und
  2. in seiner Dienststelle.2#
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§ 4

( 1 ) Für die Kirchenmitgliedschaft bei einem Aufenthalt im Ausland nach § 11 Abs. 4 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes gelten die besonderen Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz vom 15. April 2000 (GVBl S. 113).
( 2 ) Für den Kirchenübertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sowie für die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen im Verhältnis zu den benachbarten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die dazu geschlossenen besonderen Vereinbarungen.
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§ 5

Die Einzelheiten des Vollzuges der Aufnahme und Wiederaufnahme werden durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates oder vom Landeskirchenrat durch zwischenkirchliche Vereinbarungen geregelt.
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§ 6

Dieses kirchliche Gesetz tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 2 zum 1. Juni 2002 in Kraft. § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt zeitgleich mit § 1 Nr. 1 bis 5 des Ersten Kirchengesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.

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1 ↑ Gem. Artikel 5 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 106)
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2 ↑ Gemäß Kirchl. Gesetz zur Änderung des KG über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz vom 20.10.10 (GVBl. S. 206).