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Durchführungsbestimmungen
zur Visitation der Evangelischen Studentinnen- und
Studentengemeinden mit landeskirchlichen Pfarrstellen
in der Evangelischen Landeskirche
in Baden (DB-ViSt)

Vom 17. Oktober 1995

(GVBl. S. 281)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt aufgrund von § 17 und § 28 Abs. 3 des kirchlichen Gesetzes Visitationsordnung vom 27. Oktober 1967 (GVBl. S. 81), geändert durch kirchliches Gesetz vom 14. Oktober 1986 (GVBl. S. 142), folgende Durchführungsbestimmungen:
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I.

1.
Die ordentliche Visitation der Evangelischen Studentengemeinden wird unbeschadet anderer Visitationsrechte nach der Visitationsordnung in der Regel vom Dekan bzw. der Dekanin des jeweiligen Kirchenbezirks gemeinsam mit einer Visitationskommission durchgeführt.
2.
Der Visitationskommission gehören außer dem Visitator bzw. der Visitatorin ein Mitglied des Bezirkskirchenrats, ein hauptamtlicher Studentenpfarrer bzw. eine hauptamtliche Studentenpfarrerin, bis zu zwei Studierende von anderen Evangelischen Studentengemeinden, die in der Regel dem Sprecherrat angehören, sowie ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte des Evangelischen Oberkirchenrats an.
3.1
Der Evangelische Oberkirchenrat stellt im Benehmen mit dem jeweiligen Bezirkskirchenrat einen Visitationsplan für die Evangelischen Studentengemeinden mit hauptamtlicher Studentenpfarrstelle auf.
3.2
Der Visitator bzw. die Visitatorin teilt dem Studentenpfarrer bzw. der Studentenpfarrerin den Termin für die Visitation mindestens sechs Monate vorher mit.
4.1
Zur Vorbereitung der Visitation fertigen der Studentenpfarrer bzw. die Studentenpfarrerin und der Mitarbeiterkreis/Sprecherkreis einen Bericht. Der Bericht wird nach einen vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Muster erstellt.
4.2
Der Bericht wird zusammen mit einer Predigtniederschrift und der Dokumentation einer Veranstaltung der Evangelischen Studentengemeinde mindestens vier Wochen vor der Visitation dem Visitator bzw. der Visitatorin vorgelegt.
5.1
Am Anfang und am Ende der Visitation steht das Gespräch der Visitationskommission mit dem Studentenpfarrer bzw. der Studentenpfarrerin. Zur Visitation gehören ein persönliches Gespräch mit dem Studentenpfarrer bzw. der Studentenpfarrerin, ein Gottesdienst in der Evangelischen Studentengemeinde und eine Aussprache mit der Gemeindeversammlung (Vollversammlung).
5.2
In einem gesonderten Gespräch äußert sich der Mitarbeiterkreis/Sprecherkreis in Abwesenheit des Studentenpfarrers bzw. der Studentenpfarrerin und der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Person und den Dienst des Studentenpfarrers bzw. der Studentenpfarrerin, insbesondere Stellung in der Gemeinde, Amtsführung in Predigt, Seelsorge, die Stellung zu dem Mitarbeiterkreis/Sprecherkreis und den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
5.3
Neben der Erörterung der gemeinsamen Arbeit soll der Mitarbeiterkreis/Sprecherkreis, jeder hauptamtliche Mitarbeiter und jede hauptamtliche Mitarbeiterin Gelegenheit zum Einzelgespräch erhalten.
5.4
Je nach der Struktur der Gemeinde und dem Zeitplan der Visitation sollen andere Äußerungen gemeindlichen Lebens in die Visitation einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere Gespräche mit Mitgliedern des Lehrkörpers und der Verwaltung der Hochschulen, die mit der Arbeit der Evangelischen Studentengemeinden verbunden sind.
Der Visitator bzw. die Visitatorin bittet die Leitung der Hochschule, Personen zu benennen, die als Mitglieder des Lehrkörpers oder der Verwaltung zu einem Gespräch mit der Visitationskommission über die Situation der Hochschule und die Arbeit der Studentengemeinde und des Studentenpfarrers bzw. der Studentenpfarrerin bereit sind.
6.
Zum Abschluß der Visitation wird von der Visitationskommission ein Bericht über den Verlauf der Visitation sowie ein allgemeiner Bescheid über die Situation der Evangelischen Studentengemeinde und ein persönlicher Bescheid für den Studentenpfarrer bzw. der Studentenpfarrerin angefertigt und von allen Mitgliedern der Visitationskommission unterschrieben.
7.1
Der Bericht und die Bescheide der Visitationskommission werden dem Evangelischen Oberkirchenrat mit dem Bericht des Studentenpfarrers bzw. der Studentenpfarrerin sowie den eingegangenen Unterlagen einschließlich der Visitationspredigt binnen eines Monats nach Abschluß der Visitation vorgelegt.
7.2
Der Evangelische Oberkirchenrat leitet die Bescheide mit einer Stellungnahme über den zuständigen Dekan bzw. die zuständige Dekanin dem jeweiligen Studentenpfarrer bzw. der jeweiligen Studentenpfarrerin zu. Der Inhalt des allgemeinen Bescheids ist von der Studentenpfarrerin bzw. dem Studentenpfarrer mit dem Mitarbeiterkreis/Sprecherkreis zu besprechen.
8.
Im übrigen finden gemäß § 18 der Visitationsordnung die Bestimmungen über die Visitation der Ortsgemeinde sinngemäß Anwendung.
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II.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1996 in Kraft.