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Kirchliche Gesetze

Nr. 49Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden -
(K-Arbeitsschutzgesetz - KArbSchutzG)

Vom 27. April 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
§ 1
Grundsatz
( 1 ) Dieses Gesetz regelt die Anwendung der kirchlichen Vereinbarungen mit den Berufsgenossenschaften über den Arbeitsschutz. Es dient der Umsetzung und Ergänzung der staatlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks in der Evangelischen Landeskirche in Baden. Arbeitsschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz.
( 2 ) Das Gesetz stellt sicher, dass mit den vorhandenen Sachmitteln sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird und das notwendige Personal zur Verfügung steht.
§ 2
Anwendungsbereich
( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die Landeskirche, die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen.
( 2 ) Das Gesetz dient dem Schutz aller Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern. Mitarbeitende in diesem Sinne sind auch Personen, die nach § 2 Absätze 1 und 2 des Kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden aus dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
§ 3
Aufgaben des Rechtsträgers im Arbeitsschutz
( 1 ) Zu den Aufgaben der Rechtsträger im Bereich des Arbeitsschutzes gehört es insbesondere:
  1. für eine geeignete Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereit zu stellen;
  2. Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei der Arbeit gewährleisten, wobei auch Mitarbeitende anderer kirchlicher Rechtsträger, die bei dem Rechtsträger eingesetzt werden, zu berücksichtigen sind;
  3. durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird der Rechtsträger von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit (§ 4) unterstützt.
( 2 ) Rechtsträger können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und die Befugnisse haben im Rahmen einer Pflichtenübertragung schriftlich zu erfolgen.
§ 4
Ortskräfte für Arbeitssicherheit
( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat bestellt Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation als Ortskräfte für Arbeitssicherheit. Diese stehen in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche oder werden über Verträge mit Dienstleistern in die Arbeitsschutzorganisation eingebunden. Die Ortskräfte werden regional in der Landeskirche eingesetzt und unterstützen die Rechtsträger bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutzaufgaben.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Ortskräfte für Arbeitssicherheit gehören insbesondere:
  1. Beratung der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen und Durchführung entsprechender Begehungen;
  2. Beratung der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
  3. Unterstützung der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger bei ihren Aufgaben nach § 3 Abs. 1;
  4. Mitwirkung in den Arbeitsschutzausschüssen;
  5. Wahrnehmung der sonstigen sich aus der entsprechenden Anwendung von § 6 ASiG ergebenden Aufgaben.
§ 5
Koordinatorin oder Koordinator für Arbeitsschutz
( 1 ) Vom Evangelischen Oberkirchenrat wird für die Evangelische Landeskirche in Baden eine Koordinatorin oder ein Koordinator für Arbeitsschutz bestellt. Diese Person übt die Funktion der „Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit“ nach den Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks aus.
( 2 ) Die Koordinatorin oder der Koordinator organisiert den Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Gewährleistung der Verbindung zwischen der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) und der Evangelischen Landeskirche in Baden als Bindeglied;
  2. Organisation der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung in der Evangelischen Landeskirche in Baden;
  3. Ansprechperson der Ortskräfte für Arbeitssicherheit;
  4. Abstimmung der sicherheitstechnischen Betreuung mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Personen der Rechtsträger;
  5. Erstellung einer Statistik der Dienst- und Arbeitsunfälle und deren Auswertung;
  6. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei Gefährdungsbeurteilungen.
§ 6
Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger
( 1 ) Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 mit mehr als 20 Mitarbeitenden, wobei Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind, haben für ihren Bereich einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Sind bei einem Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 Einrichtungen im Sinne des Arbeitsschutzrechts vorhanden, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, ist für diese ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden; es kann bei diesem Rechtsträger ein gemeinsamer Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Muss ein Rechtsträger nach Satz 1 keinen Arbeitsschutzausschuss bilden, bleiben seine Aufgaben gemäß § 3 unberührt.
( 2 ) Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rechtsträgers oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihm Beauftragter;
  2. zwei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung;
  3. die zuständige Betriebsärztin oder der zuständige Betriebsarzt;
  4. die zuständige Ortskraft für Arbeitssicherheit;
  5. die oder der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII;
  6. soweit vorhanden, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden.
Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Dabei soll er auch die in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft und unter Dienstaufsicht der Dekanate oder des Evangelischen Oberkirchenrates stehenden und bei dem örtlichen Rechtsträger tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berücksichtigen. Diese Personengruppen können mit jeweils einer Vertretungsperson beratend an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Ist kein Arbeitsschutzausschuss einzurichten, so gilt Absatz 1 Satz 3.
( 4 ) Der Arbeitsschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Ein digitales Format ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Durchführung digitaler Gremiensitzungen möglich. Vorgaben des staatlichen Rechts sind zu beachten.
§ 7
Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
( 1 ) In der Evangelischen Landeskirche in Baden ist ein Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz zu bilden.
( 2 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz setzt sich zusammen aus:
  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats;
  2. der Koordinatorin oder dem Koordinator für Arbeitsschutz;
  3. der koordinierenden Betriebsärztin oder dem koordinierenden Betriebsarzt;
  4. einer oder einem Sicherheitsbeauftragten eines Rechtsträgers nach § 2 Abs. 1, die oder der durch die Koordinatorin oder den Koordinator für Arbeitsschutz bestimmt wird;
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gesamtausschusses nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz;
  6. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Rechtsträger, die durch die an der gemeinsamen Sitzung nach Absatz 3 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder der Arbeitsschutzausschüsse bestimmt werden;
  7. einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die durch den Gesamtausschuss und den Konvent der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung gemeinsam bestimmt wird;
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Pfarrvertretung.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Koordinationsausschusses findet eine Nachbenennung nach Maßgabe des Satzes 1 statt. Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz hat die Aufgabe, grundsätzliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung von landeskirchlichem Interesse zu beraten und die Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger nach § 6 in ihrer Arbeit zu unterstützen. Er beruft mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitsschutzausschüsse (§ 6) ein.
( 4 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
§ 8
Aufsichtsmaßnahmen
Kommt ein Rechtsträger den Aufgaben, die sich aus den Gesetzen oder den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ergeben, nicht nach oder werden die bei Begehungen und Beratungen durch die Ortskräfte für Arbeitssicherheit festgestellten Gefahren, welche die Gesundheit oder das Leben bedrohen, nicht beseitigt, kann der Evangelische Oberkirchenrat Maßnahmen nach dem kirchlichen Aufsichtsrecht ergreifen.
§ 9
Ermächtigung
Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur näheren Regelung insbesondere hinsichtlich
  1. der Durchführung der Aufgaben des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 1;
  2. der Pflichtenübertragung nach § 3 Abs. 2;
  3. der Bestellung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit nach § 4 Abs. 1;
  4. der Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung nach § 5 Abs. 2;
  5. der Bildung eines gemeinsamen Arbeitsschutzausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2;
  6. der Maßnahmen der kirchlichen Aufsicht;
  7. der Unterstützung der Evangelischen Landeskirche in Baden bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Arbeitsschutzes bei den in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken eingesetzten landeskirchlichen Mitarbeitenden
eine Rechtsverordnung erlassen.
§ 10
Übergangsregelung
Die zum 1. Januar 2021 nach § 4 bestellten Ortskräfte verbleiben in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Verwaltungszweckverband, soweit nicht mit ihrer Zustimmung ein Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden begründet wird.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198), geändert am 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 8) außer Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. April 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 50Kirchliches Gesetz über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes

Vom 26. April 2023

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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Kirchliches Gesetz über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone
(Stellenbesetzungsgesetz - StBesG)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Stellenbesetzungsentscheidung
§ 1
Anwendungsbereich
( 1 ) Dieses Gesetz regelt die Besetzung von Pfarrstellen sowie von Stellen der Diakoninnen und Diakone, soweit nicht hinsichtlich der zu besetzenden Stelle anderweitige Regelungen bestehen.
( 2 ) Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone können im Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugeordnet sein (Stelle mit gemeindlichem Auftrag) oder im Schwerpunkt dem allgemeinen kirchlichen Auftrag zugeordnet sein (Stelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag).
( 3 ) Die Landeskirche beruft im Rahmen ihrer Personal- und Stellenplanung Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag einschließlich des Religionsunterrichts. Die Berufung erfolgt durch eine Einsatzverfügung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 4 ) Soweit bei Pfarrerinnen und Pfarrern keine Berufung auf eine Pfarrstelle erfolgt, regelt der Evangelischen Oberkirchenrat den Dienst in der Regel durch Erteilung eines Dienstauftrags. Der Dienstauftrag kann geändert oder widerrufen werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht; die Person ist vorher anzuhören. Von der Erteilung eines Dienstauftrages kann nur abgesehen werden, wenn die Erteilung aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich ist.
§ 2
Stellenbesetzungsentscheidung
( 1 ) Wird eine Stelle mit gemeindlichem Auftrag frei, entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung im Benehmen mit den Ältestenkreisen der betroffenen Pfarrgemeinden und in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat, ob und mit welchem Anteil sie wieder besetzt werden soll.
( 2 ) Kommt bei einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag eine Wiederbesetzung mit zumindest hälftigem Deputat nicht in Betracht, beschließt der Bezirkskirchenrat nach Artikel 15 a Grundordnung über die Aufhebung der Stelle oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stelle.
Abschnitt 2
Ausschreibung, Bewerbungsverfahren
§ 3
Stellenausschreibung
( 1 ) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, geht der Stellenbesetzung eine öffentliche Ausschreibung voraus.
( 2 ) Auf eine Ausschreibung von Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn an die Besetzung der Stelle besondere Anforderungen zu stellen sind oder Gründe vorliegen, die sich aus der Personalplanung des Evangelischen Oberkirchenrates ergeben.
( 3 ) Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag werden in der Regel mit einer zeitlichen Befristung ausgeschrieben und besetzt.
( 4 ) Die Ausschreibung erfolgt in der Regel durch einen Hinweis im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche unter Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung des vollständigen Ausschreibungstextes. Die Ausschreibungsfrist soll so gewählt werden, dass zwischen Veröffentlichung und Bewerbungsschluss in der Regel zumindest fünf Wochen liegen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
§ 4
Ausschreibungen bei Stellen mit gemeindlichem Auftrag
( 1 ) Bei Stellen mit gemeindlichem Auftrag kann vor der Ausschreibung der Stelle die Gemeindeversammlung durch Erörterung der bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde den Ältestenkreis beraten. Der Ältestenkreis fertigt den Vorschlag für einen Ausschreibungstext und legt diesen dem Bezirkskirchenrat vor.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat legt den Ausschreibungstext mit einer Stellungnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat vor. An seiner Stellungnahme kann der Bezirkskirchenrat eine Dienstgruppe, zu der die Stelle gehört, das Gremium, das eine Dienstgruppe begleitet, oder das Leitungsorgan eines Kooperationsraums beteiligen.
( 3 ) Die endgültige Fassung des Ausschreibungstextes wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt.
§ 5
Bewerbung
( 1 ) Die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle ist beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.
( 2 ) Gleichzeitige Bewerbungen auf mehr als eine Stelle sind nicht zulässig. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Bewerbungen auf mehrere Stellen im begründeten Ausnahmefall zulassen. In diesem Fall scheidet eine Bewerbung aus dem laufenden Bewerbungsverfahren aus, sobald die andere Bewerbung in deren Bewerbungsverfahren erfolgreich verlaufen ist.
( 3 ) Die Bewerbenden können ihre Bewerbung bis zum Beginn des Wahlgottesdienstes oder bis zum Beginn der Sitzung der Auswahlkommission zurückziehen.
§ 6
Bewerbungsfähigkeit
( 1 ) Bewerben können sich auf Pfarrstellen nur:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Landeskirche, denen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde;
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer anderer evangelischer Kirchen und ordinierte Theologinnen und Theologen, denen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts generell oder für den Einzelfall die Anstellungsfähigkeit zuerkannt worden ist und die im Einzelfall zur Bewerbung vom Evangelischen Oberkirchenrat zugelassen wurden.
( 2 ) Bewerben können sich auf Stellen für Diakoninnen und Diakone nur:
  1. Diakoninnen und Diakone im Dienst der Landeskirche;
  2. Personen, die eine nach den Richtlinien der EKD anerkannte Hochschulausbildung im Studiengang Religionspädagogik und Gemeindediakonie abgeschlossen haben.
Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall andere Ausbildungsgänge zur Bewerbung zulassen, wenn sie den in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Ausbildungen als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
( 4 ) Eine Bewerbung auf eine Stelle mit gemeindlichem Auftrag, die die Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt innehatte, ist nicht zulässig. Über die Zulässigkeit von Bewerbungen auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag in Gemeinden, in denen die Person schon einmal ihren Lebensmittelpunkt hatte, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
( 5 ) Liegt die Übertragung einer Pfarrstelle noch keine fünf Jahre zurück, bedarf es zu der Bewerbung auf eine andere Pfarrstelle der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
Abschnitt 3
Besetzung von Stellen mit gemeindlichem Auftrag
§ 7
Wahlvorschlag und Vorstellung
( 1 ) Nach Ablauf der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat, welche Bewerbenden für die zu besetzende Stelle geeignet sind und schlägt diese im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der Gemeinde zur Wahl vor.
( 2 ) Das Verfahren bis zum Abschluss der Wahl wird von der Dekanin oder dem Dekan des betreffenden Kirchenbezirkes geleitet. Diese oder dieser kann diese Aufgabe für das gesamte Verfahren an ein anderes Mitglied des Bezirkskirchenrates delegieren.
( 3 ) Die Bewerbenden stellen sich persönlich dem Wahlkörper vor.
( 4 ) Die Bewerbenden auf Pfarrstellen werden in der Regel zu einem Vorstellungsgottesdienst eingeladen. Betrifft der Dienst der Person mehrere Gemeinden, wird der Vorstellungsgottesdienst als ein zentraler Gottesdienst durchgeführt. Die näheren Festlegungen trifft die in Absatz 2 genannte Person. Für die Bewerbenden auf Stellen für Diakoninnen und Diakone kann der Wahlkörper vorsehen, dass diese eine Präsentation zu Inhalten ihres künftigen Aufgabenfeldes vorstellen.
( 5 ) Die in Absatz 2 genannte Person kann über die Bewerbungen in Abstimmung mit dem Wahlkörper
  1. die Ältestenkreise anderer Gemeinden, wenn sich der Dienst der Person auf diese Gemeinden bezieht, diese aber nicht im Wahlkörper vertreten sind,
  2. eine Dienstgruppe, zu der die Stelle gehört,
  3. das Gremium, das eine Dienstgruppe begleitet, sowie
  4. das Leitungsorgan eines Kooperationsraums, zu dem die Stelle gehört,
informieren.
§ 8
Wahlkörper
( 1 ) Zum Wahlkörper gehören:
  1. die Mitglieder des Ältestenkreises einschließlich der im Amt befindlichen Mitglieder von Amts wegen,
  2. die nach § 7 Abs. 2 genannte Person und
  3. in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden ein Mitglied des Kirchengemeinderates, in der Regel die Person im Vorsitzendenamt.
( 2 ) Erstreckt sich die Zuständigkeit der zu besetzenden Stelle auf mehrere Gemeinden, gehören die Mitglieder der Ältestenkreise dieser Gemeinden zum Wahlkörper.
( 3 ) Dem Wahlkörper dürfen Personen, die selbst zur Wahl stehen oder mit denen die Stelle bisher besetzt ist, nicht angehören.
( 4 ) Ist die Stelle einer Kirchengemeinde zugeordnet, treten an Stelle der Mitglieder des Ältestenkreises die Mitglieder des Kirchengemeinderates einschließlich der im Amt befindlichen Mitglieder von Amts wegen.
( 5 ) Der Bezirkskirchenrat kann im Einvernehmen mit den Ältestenkreisen der am Wahlkörper beteiligten Gemeinden vorsehen, dass für die Wahl ein Wahlkörper abweichend von den vorstehenden Absätzen gebildet wird. Dem Wahlkörper dürfen nur Personen angehören, die die Befähigung zum Ältestenamt (§§ 3 ff LWG) haben oder einem Ältestenkreis von Amts wegen angehören können. Der Beschluss ist mit der Stellungnahme zum Ausschreibungstext zu treffen und mit dem Ausschreibungstext dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen. Der Beschluss des Bezirkskirchenrates kann im Benehmen mit allen Bewerbenden sowie mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates auch zu einem späteren Zeitpunkt im Bewerbungsverfahren gefasst werden.
§ 9
Wahl
( 1 ) Die Wahl wird in einem Gottesdienst vorgenommen. Wird ein Vorstellungsgottesdienst durchgeführt, darf der Wahlgottesdienst nicht am gleichen Tag stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt die nach § 7 Abs. 2 genannte Person.
( 2 ) Ein Mitglied des Bezirkskirchenrates ohne eigenes Stimmrecht, das die nach § 7 Abs. 2 genannte Person bestimmt, leitet die Wahl.
( 3 ) Die Wahl wird geheim durchgeführt.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlkörpers erhalten hat (absolute Mehrheit). Besteht der Wahlvorschlag aus mehreren Personen und erhält keine Person die absolute Mehrheit werden weitere Wahlgänge durchgeführt. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet die Person aus, die im vorherigen Wahlgang die geringste Stimmenanzahl erreicht hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurde nur noch über eine Person abgestimmt und erreicht diese die absolute Mehrheit nicht, ist die Wahl gescheitert.
( 5 ) Nach Abschluss der Wahl wird das Wahlergebnis durch die Wahlleitung und zwei Mitglieder des Wahlkörpers ermittelt und in einem Wahlprotokoll festgehalten. Das Wahlergebnis wird im Wahlgottesdienst bekannt gegeben. Die Stimmenzahlen können dabei mitgeteilt werden. Hat die Wahl nicht in einem sonntäglichen Gottesdienst stattgefunden, wird das Wahlergebnis auch in dem nächsten regulären Gottesdienst bekannt gegeben, der dem Wahlgottesdienst folgt.
( 6 ) Nach Ablauf der Frist für Wahlanfechtungen oder nach deren Erledigung veranlasst der Evangelische Oberkirchenrat die Berufung auf die Stelle oder die Stellenbesetzung.
§ 10
Wahlanfechtung
( 1 ) Die Wahl kann von jedem Gemeindeglied mit der Begründung angefochten werden, dass Wahlvorschriften verletzt worden seien und das Wahlergebnis darauf beruhe. Andere Begründungen sind unzulässig.
( 2 ) Die Anfechtung ist beim Evangelischen Oberkirchenrat innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlgottesdienst zu erklären. Im Fall des § 9 Abs. 5 Satz 4 beginnt die Frist mit dem Tag des dem Wahlgottesdienst dort folgenden regulären Gottesdienstes unabhängig von einer Bekanntgabe des Wahlergebnisses in den betreffenden Gemeinden.
( 3 ) Liegt eine fristgerechte Wahlanfechtung vor oder hat der Evangelische Oberkirchenrat Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl, entscheidet darüber der Landeskirchenrat. Dessen Entscheidung ist endgültig.
( 4 ) Erklärt der Landeskirchenrat die Wahl für ungültig, ordnet er mit oder ohne erneute Ausschreibung eine Wiederholung der Wahl an und setzt dafür eine bestimmte Frist. Er kann auch beschließen, dass die Stelle vom Evangelischen Oberkirchenrat besetzt wird.
§ 11
Verzicht auf Ausschreibung und Wahlhandlung
( 1 ) Der Ältestenkreis der Gemeinde kann durch Beschluss auf eine Ausschreibung und die Wahlhandlung verzichten. Erstreckt sich die Zuständigkeit der zu besetzenden Stelle auf mehrere Gemeinden, müssen dem alle Ältestenkreise zustimmen.
( 2 ) Bei der Bildung eines Wahlkörpers nach § 8 Abs. 5 kann vorgesehen werden, die Entscheidung nach Absatz 1 auf den Wahlkörper zu delegieren.
( 3 ) Der Verzicht auf die Wahlhandlung kann auch nach Vorliegen der Bewerbungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einladung zum Wahlgottesdienst ergangen ist, erklärt werden.
( 4 ) Nach einem Verzicht auf Ausschreibung oder Wahlhandlung kann die Stelle nicht nochmals ausgeschrieben werden.
§ 12
Besetzung durch den Evangelischen Oberkirchenrat
( 1 ) Stellen mit gemeindlichem Auftrag werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Ältestenkreis und Bezirkskirchenrat besetzt, wenn:
  1. der Verzicht auf Ausschreibung oder Wahlhandlung erklärt wurde;
  2. ein Ausschreibungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist;
  3. bei einer Wahl die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 9 Abs. 4);
  4. der Landeskirchenrat dies aufgrund der Ungültigkeit einer Wahl beschlossen hat;
  5. die Stelle mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag kombiniert ist, der mindestens die Hälfte eines vollen Deputats beträgt.
( 2 ) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen hat die Landesbischöfin oder der Landesbischof das Recht, in besonderen Fällen eine Stelle mit gemeindlichem Auftrag auch ohne Ausschreibung von sich aus zu besetzen.
( 3 ) Sofern ein Wahlkörper nach § 8 Abs. 5 gebildet wurde, tritt an die Stelle der Beteiligung des Ältestenkreises und Bezirkskirchenrates bei der Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 der Wahlkörper nach § 8 Abs. 5.
§ 13
Patronatspfarrstellen
( 1 ) Die Beteiligung der Patronatsherrin oder des Patronatsherrn bei der Besetzung von Patronatspfarrstellen wird vom Evangelischen Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) Vor einer Änderung der das Patronatsrecht betreffenden Regelungen der Rechtsverordnung sollen die für Patronatspfarrstellen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zuständigen Patronatsherrinnen und Patronatsherren angehört werden.
Abschnitt 4
Besetzung von Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
§ 14
Besetzungsverfahren
( 1 ) Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag werden vom Evangelischen Oberkirchenrat besetzt. Der Landeskirchenrat wird über die Besetzung informiert. Bei den in § 1 BesRVO-LKR genannten Pfarrstellen wird der Landeskirchenrat vor der Besetzung angehört. Ist die Stelle einem oder mehreren Kirchenbezirken unmittelbar zugeordnet, ist vor der Ausschreibung und der Besetzung das Benehmen mit den beteiligten Bezirkskirchenräten herzustellen, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt. In den kirchlichen Ordnungen können weitergehende Mitwirkungsrechte für andere kirchliche Organe und Gremien vorgesehen werden.
( 2 ) Das Auswahl- und Besetzungsverfahren regelt der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
§ 15
Stellen im Evangelischen Religionsunterricht
( 1 ) Stellen im Evangelischen Religionsunterricht werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Dienststellen und den für den Einsatzort zuständigen Schuldekaninnen und Schuldekanen besetzt. § 3 Abs. 3 gilt nicht.
( 2 ) Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für freie Stellen im Bereich des Religionsunterrichts wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat geregelt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
Abschnitt 5
Stellenteilung und Abschlussregelungen
§ 16
Stellenteilung
( 1 ) Die Regelungen dieses Gesetzes sind in Fällen einer Stellenbesetzung in Stellenteilung bei Pfarrstellen (§ 19 Abs. 2 AG-PfDG.EKD) entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 19 Abs. 3 AG-PfDG.EKD besetzt der Evangelische Oberkirchenrat die Stelle, wenn der Ältestenkreis beantragt, dass die Stelle durch eine bisher an der Stellenteilung beteiligte Person besetzt wird. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden sind der Bezirkskirchenrat und die Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates anzuhören.
( 2 ) Ein Wahlvorschlag umfasst bei einer beabsichtigten Stellenteilung beide Personen; eine nach Personen getrennte Abstimmung oder Entscheidung ist nicht zulässig.
§ 17
Rechtsverordnung
Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung
  1. die Beteiligung der Patronatsherrinnen und Patronatsherren bei der Besetzung von Stellen mit gemeindlichem Auftrag (§ 13),
  2. das Bewerbungs- und Auswahlverfahren bei der Besetzung von Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag (§ 14 Abs. 2) und
  3. weitere Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes
treffen.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchliche Gesetz über die Besetzung von Pfarrstellen vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetz
Das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Diakoninnen und Diakonen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. April 2008 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Satz 2 wird die Klammer „(Art. 98 GO)“ durch die Klammer „(Artikel 98 GO)“ ersetzt.
  2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Berufung erfolgt in das Amt einer Diakonin oder eines Diakons mit gemeindlichem Auftrag oder mit allgemeinem kirchlichem Auftrag. Die Berufsbezeichnung wird im Einzelfall wie folgt ergänzt:
      1. Diakonin oder Diakon in der Seelsorge,
      2. Diakonin oder Diakon im Schuldienst,
      3. Diakonin oder Diakon in der Kinder- und Jugendarbeit.“
  4. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Oberkirchenrat“ die Wörter „und der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten“ eingefügt.
  5. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
    2. In Absatz 3 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  6. In § 8 Satz 1 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. April 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 51Kirchliches Gesetz zur Einführung eines Kasualgesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 27. April 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Kirchliches Gesetz über die Rahmensetzung für die Durchführung von Gottesdiensten und Kirchlichen Kasualhandlungen (Kasualgesetz - KasualG)
§ 1
Übernahme von Kasualhandlungen durch andere Personen
( 1 ) Kasualhandlungen werden in der Regel durch die für die betreffenden Gemeindeglieder örtlich zuständige Pfarrerin oder den örtlich zuständigen Pfarrer durchgeführt.
( 2 ) Soweit eine andere Person für eine Kasualhandlung angefragt wird, übernimmt diese die Kasualhandlung oder sie sorgt dafür, dass die örtlich zuständige Person oder eine andere Person mit dem Auftrag der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Kasualhandlung durchführt. Übernimmt die angefragte Person die Kasualhandlung, informiert sie formlos unverzüglich das für die Gemeindeglieder örtlich zuständige Pfarramt über die geplante Durchführung der Kasualhandlung und holt dort die erforderlichen Informationen ein. Bei der Zusage der Übernahme der Kasualhandlung stellt die übernehmende Person sicher, dass durch die Übernahme der Kasualhandlung der Dienst der örtlich zuständigen Person in der Gemeinde nicht belastet wird.
( 3 ) Gegenüber der übernehmenden Person ist das zuständige Pfarramt verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern zu erteilen, erforderliche Meldeformulare zur Verfügung zu stellen und für eine Eintragung in das Kirchenbuch nach der Kirchenbuchordnung Sorge zu tragen.
( 4 ) Können die für die Durchführung einer Kasualhandlung erforderlichen Auskünfte und Informationen aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern nicht abgeleitet werden und auch nicht in anderer Weise nachgewiesen werden, genügt für die Prüfung der Zulässigkeit der Kasualhandlung die Glaubhaftmachung durch die Personen, die die Kasualhandlung begehren.
§ 2
Liturgische Verantwortung des Ältestenkreises im Zusammenhang mit Kasualhandlungen
( 1 ) Der Ältestenkreis übernimmt die Mitverantwortung dafür, als Gemeinde für Kasualhandlungen an allen Kirchenmitgliedern einen einladenden und gastlichen Rahmen zu stellen.
( 2 ) Die Gemeinde ist im Kooperationsraum bei der Bildung von Schwerpunktorten oder Schwerpunktzuständigkeiten sowie für die Durchführung der Kasualhandlungen mit anderen Gemeinden verbunden und stimmt sich insoweit mit den anderen Gemeinden und dem Kirchenbezirk ab.
( 3 ) Die Gestaltung der einzelnen Kasualhandlung obliegt der für die Kasualhandlung zuständigen Person, die sich mit der für die kirchenmusikalische Gestaltung zuständigen Person abstimmt. Sie berücksichtigt die von den Gemeinden einer überörtlichen Zusammenarbeit getroffenen Festlegungen. Entscheidungsbefugnisse des Ältestenkreises nach den Kirchlichen Lebensordnungen bleiben unberührt; sie können jedoch umfassend oder für eine bestimmte Fallgruppe widerruflich an die für die jeweilige Kasualhandlung zuständige Person oder an die für die Gemeinden zuständige Dienstgruppe delegiert werden.
( 4 ) Die Nutzung eines Kirchengebäudes für die Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen kann vom Kirchengemeinderat nicht mit Hinweis auf das Hausrecht untersagt werden. Gleiches gilt für die Durchführung einzelner in den Lebensordnungen vorgesehenen Kasualhandlungen unter Berufung auf das Kanzelrecht.
§ 3
Liturgische Verantwortung des Ältestenkreises im Zusammenhang mit Gottesdiensten
Die Festlegung der Zahl der regelmäßigen gemeindlichen Gottesdienste geschieht in Abstimmung zwischen der für die Gemeinde zuständigen Pfarrerin oder dem für die Gemeinde zuständigen Pfarrer und dem Ältestenkreis. Hierbei werden die Absprachen im jeweiligen Kooperationsraum beachtet und Rücksicht auf die Belastung der im liturgischen Dienst tätigen Personen genommen. Bei einer dauerhaften Reduzierung der Zahl der gemeindlichen Gottesdienste ist die Zustimmung des Bezirkskirchenrates einzuholen.
§ 4
Nähere Regelungen für auswärtige Kasualhandlungen
Der Evangelische Oberkirchenrat kann für die Durchführung von Kasualhandlungen durch Rechtsverordnung nähere Regelungen treffen. Hierbei können insbesondere folgende Fragen geregelt werden:
  1. Informationspflichten der eine auswärtige Kasualhandlung durchführenden Personen,
  2. der Umfang der Verpflichtung der zuständigen Person, auswärtige Kasualhandlungen durchzuführen einschließlich der Regelung entstehender Reisekosten;
  3. der Erlass einer Rechtsverordnung zur Bewilligung einer zweckgebundenen Zuweisung nach § 14 FAG an eine Kirchengemeinde, soweit deren Kirchengebäude für Kasualhandlungen eine überregionale Bedeutung hat oder überdurchschnittlich für Kasualhandlungen genutzt wird;
  4. der Erlass einer allgemeinen Gebührenordnung, einer Rahmengebührenordnung oder von Regelungen für die Tragung von Kosten von Kirchendienst und kirchenmusikalischem Dienst bei Kasualhandlungen, wenn der Aufwand den üblichen Aufwand deutlich übersteigt;
  5. zur Einrichtung, Zuständigkeit und Arbeitsweise von Dienststellen oder Einrichtungen, die für die Durchführung von Kasualhandlungen übergreifend koordinierende oder schwerpunktsetzende Funktionen wahrnehmen (Kasualagentur);
  6. zu den Rahmenbedingungen der Stellung eines Kirchengebäudes oder Sakralraumes für auswärtige Kasualhandlungen oder für die Durchführung von Bestattungsfeierlichkeiten an Dritte.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S.3) zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 4, S. 23) wird wie folgt geändert:
§ 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
( 3 ) Für kirchliche Kasualhandlungen werden keine Gebühren (Stolgebühren) oder Entgelte erhoben. Gleiches gilt für den Dienst von kirchlichen Mitarbeitenden bei Kasualhandlungen, deren kirchenmusikalische Begleitung einer Kasualhandlung, sowie für die Nutzung des Sakralraumes bei Kasualhandlungen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Dienst von kirchlichen Mitarbeitenden bei Kasualhandlungen oder für die kirchenmusikalische Begleitung einer Kasualhandlung Tätigkeiten abgegolten werden, die den üblichen Umfang deutlich übersteigen.“
Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD
Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD - AG-PfDG.EKD) vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 40, S. 98) wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. April 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 52Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk

Vom 26. April 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk
Das Kirchliche Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G) vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022; Teil I, Nr. 7, S. 22) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. April 2023
Der Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 53Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Vom 27. April 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Das Kirchliche Gesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 95) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „§ 78a Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.“
  2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Der Landeskirchenrat kann Änderungen dieser Vorschriften binnen 3 Monaten nach ihrer Verkündung von ihrer Anwendung auf die kirchlichen Mitarbeiter und Versorgungsempfänger im kirchlichen Interesse ausschließen oder ändern. Der Beschluss des Landeskirchenrats ist der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Lehnt die Landessynode die Bestätigung ab, so tritt der Beschluss rückwirkend außer Kraft.“
  3. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. April 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 54Kirchliches Gesetz zur Anpassung von Lebensordnungen

Vom 27. April 2023
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Die Landessynode hat nach Artikel 60 Nr. 5 Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Lebensordnung Taufe
Die mit Kirchlichem Gesetz vom 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 303) eingeführte Lebensordnung Taufe wird in Abschnitt III. - Regelungen für die Praxis - wie in Anlage 1 ersichtlich geändert.
Artikel 2
Änderung der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung
Die mit Kirchlichem Gesetz vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021; Teil I, S. 35) eingeführte Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung wird in Abschnitt III. - Regelungen für die Praxis - wie in Anlage 2 ersichtlich geändert.
Artikel 3
Änderung der Lebensordnung Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
Die mit Kirchlichem Gesetz vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002, S. 16) eingeführte Lebensordnung Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung wird in Abschnitt III. - Regelungen für die Praxis - wie in Anlage 3 ersichtlich geändert.
Artikel 4
Bekanntmachung
Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Wortlaut der Lebensordnungen Taufe, der Lebensordnung Ehe und Kirchliche Trauung und der Lebensordnung Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. April 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Anlage 1 zur Lebensordnung Taufe
Abschnitt III, Regelungen für die Praxis, wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
    „Artikel 8
    Zuständigkeit
    (1) Zuständig für die Taufe ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag) der Gemeinde, die für die Taufe angefragt wird. Kann die zuständige Person die Taufe nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Taufe durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.
    (2) Die Person, die die Taufe durchführt, informiert, soweit erforderlich, unverzüglich das Pfarramt der Gemeinde, dem die getaufte Person angehören wird.“
  2. In Artikel 10 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
    (1) Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Taufe vollzogen wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitzpfarrgemeinde, der die zu taufende Person angehören wird.“
Anlage 2 zur Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung
Abschnitt III, Regelungen für die Praxis, wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 8 werden Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
    „(1) Zuständig für die kirchliche Trauung ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag) der Gemeinde, die vom Paar für die Trauung angefragt wird. Kann die zuständige Person die Trauung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Trauung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.
    (2) Die Person, die die Trauung durchführt, informiert, soweit erforderlich, unverzüglich das Pfarramt oder die Pfarrämter, denen die zu trauenden Personen angehören.“
  2. In Artikel 9 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
    „(1) Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Trauung vollzogen wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitzpfarrgemeinde oder die Pfarrämter der Wohnsitzpfarrgemeinden des Paares. Besteht die Mitgliedschaft zu anderen als zu den Wohnsitzgemeinden, sind auch diese ebenso zu benachrichtigen.“
Anlage 3 zur Lebensordnung Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
Abschnitt III, Richtlinien und Regelungen, wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
    „Artikel 6
    Zuständigkeit
    (1) Zuständig für die Bestattung ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag) der Gemeinde, die für die Bestattung angefragt wird. Kann die zuständige Person die Bestattung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Bestattung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.
    (2) Die Person, die die Bestattung durchführt, informiert, soweit erforderlich, unverzüglich das Pfarramt der Gemeinde, dem die oder der Verstorbene angehört hat.“
  2. In Artikel 7 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
    „(1) Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Bestattung vollzogen wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitzpfarrgemeinde, der die oder der Verstorbene angehört hat.“

Nr. 55Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 26. April 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
Das Kirchliche Gesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrages in den Staatsdienst übernommen werden (Artikel 94 Abs. 2 GO), ruhen die Besoldungs- und Versorgungsansprüche gegen die Landeskirche. Nachteile, die durch die Anwendung anderer Besoldungstabellen oder bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern durch abweichende ruhegehaltfähige Dienstzeiten entstehen, können in angemessener Weise ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann pauschal erfolgen. Näheres zur Berechnung, Höhe und zum Weg des Ausgleichs sowie etwaige Übergangsregelungen regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. April 2023
Der Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 56Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Vom 26. April 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD
Das Kirchliche Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 29. April 2006 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 163) wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 2 § 3a Abs. 1 Satz 1 werden nach „von § 50 Abs. 1“ die Wörter „oder § 51 Abs. 1“ eingefügt.
  2. In Artikel 2 § 3a Abs. 1 Satz 3 werden nach „von § 50 Abs. 1“ die Wörter „oder § 51 Abs. 1“ eingefügt und das Wort „Urlaub“ durch die Wörter „einer Beurlaubung“ ersetzt.
  3. Artikel 2 § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7
(Zu § 92) Kirchenbeamtenvertretung
Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird die Mitarbeitendenvertretung des Evangelischen Oberkirchenrats dem Bedarf entsprechend einbezogen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. April 2023
Der Landesbischof
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 57Kirchliches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Klimaschutzgesetz – KlSchG)

Vom 27. April 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck, Geltungsbereich
( 1 ) Dieses Gesetz legt das Klimaschutzziel für die Evangelische Landeskirche in Baden und ihre Rechtsträger fest.
( 2 ) Das Gesetz bezieht die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung ein und berücksichtigt den Aspekt einer signifikanten Steigerung der Energieeffizienz in kirchlich genutzten Gebäuden.
( 3 ) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kirchengemeinden, besondere Gemeindeformen nach Artikel 30 GO, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach Artikel 107 GO, sonstige Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken und kirchliche Anstalten sowie die Landeskirche.
§ 2
Klimaschutzziel
( 1 ) Klimaschutzziel ist die Erlangung der CO2e-Neutralität der Rechtsträger in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Eine CO2e-Neutralität ist erreicht bei einer Minderung der Gesamt-CO2e-Emissionen um mindestens 95 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 2005.
( 3 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden wird bis zum Jahr 2040 CO2e-Neutralität erreichen. Hierfür werden Zwischenziele für einen vierjährigen Evaluationszyklus im Vergleich mit dem Basisjahr 2005 wie folgt festgelegt:
2024: 40 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2028: 60 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2032: 80 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2036: 90 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2040: 95 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
§ 3
Erhebung der klimarelevanten Daten
Die Rechtsträger erheben für Gebäude in kirchlicher Nutzung oder kirchlichem Eigentum die für die Energie- und CO2e-Bilanz notwendigen Verbrauchsdaten und stellen diese dem Evangelischen Oberkirchenrat jährlich zur Fortschreibung der landeskirchlichen Energie- und CO2e-Bilanz und zur Erstellung der Energieverbrauchskennwerte für Gebäude in kirchlicher Nutzung zur Verfügung. Sie richten ein Energiecontrolling zur Erfassung des Energieverbrauchs der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude ein.
§ 4
Verwendung und Produktion klimaschonend erzeugter Energie
( 1 ) Der Einbau von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, in Gebäude, die in kirchlichem Eigentum stehen, ist unzulässig.
( 2 ) Sakralbauten sind aufgrund ihrer Baukonstruktion und Nutzungsintensität gesondert zu betrachten. Die heizungstechnischen Anlagen sind unter Beachtung des Klimaschutzzieles auf die Nutzungsanforderungen abzustimmen. In Sakralbauten sollen bei Heizungserneuerungen vorrangig Systeme für eine körpernahe Erwärmung oder hinsichtlich der CO2e-Reduktion vergleichbare technische Lösungen eingesetzt werden.
( 3 ) Die Rechtsträger sollen ausschließlich zertifizierten Strom aus erneuerbaren Energien beziehen. Für Kindertageseinrichtungen soll dies angestrebt werden.
( 4 ) Die Rechtsträger sind verpflichtet, die Dächer der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, soweit diese technisch und wirtschaftlich dafür geeignet sind, mit Photovoltaikanlagen zu belegen oder ihre Dächer für eine Photovoltaiknutzung Dritten zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Von den Regelungen der Absätze eins bis vier kann in Härtefällen abgewichen werden.
( 6 ) Bei Dienstreisen sollen vorrangig öffentliche oder andere klimafreundliche Verkehrsmittel genutzt werden. Inlandsflüge bei Dienstreisen sollen nicht durchgeführt werden.
§ 5
Erreichung energetischer Gebäudestandards
( 1 ) Für die Sanierung und den Neubau von Gebäuden werden Standards festgelegt, die der Erreichung des Klimaziels dienen. Für größere Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder einer Heizungsanlage ist für das kirchliche Genehmigungsverfahren ein bautechnisches Konzept einzureichen, das diesen Standards entspricht.
( 2 ) Unter Berücksichtigung ökologischer Baukriterien soll bei Betrachtung der gesamten Lebensdauer der Gebäude nach Abs. 1 durch technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen weiterhin eine Einsparung des Energieverbrauchs um mindestens 50 Prozent erfolgen. Bei Sakralgebäuden sind Ausnahmen möglich.
§ 6
Nachhaltige Beschaffung und Verpflegung
( 1 ) Bei der Beschaffung und Verpflegung soll möglichst auf regionale Produkte, Produkte aus fairem Handel oder auf ökologisch zertifizierte Produkte zurückgegriffen werden.
( 2 ) Die nachhaltige Beschaffung wird durch Beratung und Information des Evangelischen Oberkirchenrates sowie durch die Beteiligung an einer ökumenischen Online-Beschaffungsplattform unterstützt. Die Rechtsträger sollen vorrangig diese Plattform nutzen.
( 3 ) In kirchlichen Einrichtungen und Kantinen sollen, sofern eine Verpflegung angeboten wird, vorrangig biologische, faire, regionale, saisonale und fleischreduzierte Lebensmittel angeboten werden.
§ 7
Unterstützung durch den Evangelischen Oberkirchenrat
Der Evangelische Oberkirchenrat unterstützt die kirchlichen Rechtsträger bei der Erreichung des Klimaschutzziels durch
  1. die Entwicklung eines Maßnahmenkonzepts,
  2. den Einsatz für die Schaffung guter Rahmenbedingungen und Förderprogramme des Staates, die auch den kirchlichen Rechtsträgern zugänglich sind,
  3. die Entwicklung einer Beratungsstruktur für die Beantragung und Abwicklung externer Fördergelder für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen,
  4. die Vernetzung der kirchlichen und nichtkirchlichen Akteure und eine zielgruppenspezifische Kommunikation relevanter Informationen,
  5. die Auswertung der klimarelevanten Daten und die Berechnung der CO2e-Emissionen der gesamten Landeskirche auf Basis der jährlichen Energieverbrauchsabrechnungen oder -meldungen aus den Kirchengemeinden,
  6. eine regelmäßige Darstellung der Fortschritte bei der Erreichung des Klimaschutzzieles, wobei der Landessynode zumindest alle vier Jahre zu berichten ist.
§ 8
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere das Nähere
  1. zur Ausführung des Gesetzes,
  2. zur Erhebung klimarelevanter Daten, einschließlich einer stichprobenhaften Erhebung der Daten der Bereiche Mobilität und Beschaffung, sowie zum Energiecontrolling,
  3. zur Benennung von Tatbeständen, die einen Härtefall nach § 4 Abs. 5 erfüllen,
  4. zum Bezug, zur Verwendung und Produktion klimaschonend erzeugter Energie,
  5. zur Festlegung und Erreichung energetischer Baustandards,
  6. zur Umsetzung in den Bereichen der nachhaltigen Mobilität, Beschaffung und Verpflegung
zu regeln.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. April 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Bekanntmachungen

Nr. 58Mitglieder des Landeskirchenrates

OKR: 22.05.2023
AZ: 1451
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, hat die Landessynode in ihrer Sitzung vom 26. April 2023 gemäß § 54 a Leitungs- und Wahlgesetz i.V.m. § 12 Absatz 4 Geschäftsordnung der Landessynode den Synodalen Prof. Dr. Gernot Goll mit sofortiger Wirkung als stellvertretendes Mitglied des Landeskirchenrats nachgewählt. Die Nachwahl wurde durch die Amtsniederlegung des Synodalen Zansinger erforderlich.

Nr. 59Mitglieder der Landessynode

OKR: 22.05.2023
AZ: 1441-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, ist Frau Christiane Vogel (gewähltes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Hochrhein) zum 18. November 2022 und Herr Dr. Christian Peters (gewähltes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Mannheim) zum 20. April 2023 aus der Landessynode ausgeschieden.
Neue Mitglieder der Landessynode sind
Herr Felix Lohrer (gewähltes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Hochrhein) und
Herr Carsten von Zepelin (berufenes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Pforzheim).
Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates haben im Einvernehmen mit der Landesbischöfin gemäß Art. 66 Abs. 1 der Grundordnung i.V.m. § 53 Absatz 4 Leitungs- und Wahlgesetz drei Personen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die zweite Hälfte der Amtszeit der Landessynode weiterberufen. Diese Personen sind
Frau Lydia Jost (Kirchenbezirk Kraichgau)
Herr Balthasar Kaiser (Kirchenbezirk Hochrhein)
Herr Simon Nemet (Stadtkirchenbezirk Heidelberg)

Nr. 60Herbsttagung 2023 der Landessynode

OKR: 15.05.2023
AZ: 1444-09-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Herbsttagung der Landessynode in der Zeit vom 22. bis 26. Oktober 2023 im Haus der Kirche in Bad Herrenalb statt.
Die Frist für Eingaben läuft am 10. September 2023 ab.

Nr. 61Gebäude- und Inventarversicherung

OKR: 12.06.2023
AZ: 523
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Der landeskirchliche Gebäude- und Inventar-Versicherungsschutz tritt bei Elementarschäden (Sturm, Hagel, Feuer, Einbruch usw.) ein.
Dabei besteht ein Anspruch auf Neuwertentschädigung, soweit innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist, dass die Entschädigung verwendet wird, um Gebäude- und Grundstücksbestandteile an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Ist dies wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle wiederhergestellt wird.
Es ist wichtig, dass die Wiederherstellung der beschädigten Liegenschaft zügig erfolgt und die Reparaturrechnungen schnellstmöglich zur Erstattung eingereicht werden.
So werden unnötige finanzielle Rückstellungen beim Versicherer und damit Prämienerhöhungen vermieden.
Wir bitten, sich mit Ihren versicherungsrechtlichen Anliegen an die Sachbearbeiterinnen der landeskirchlichen Versicherungsstelle (sabine.ratzel@ekiba.de und susanne.froehlich@ekiba.de) zu wenden und zeitnah darüber zu informieren, ob ein Schadensfall zum Abschluss gebracht werden konnte.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Evangelische Landeskirche in Baden seit dem 01.10.2022 über den Versicherungsmakler MRH Trowe betreut wird.

Nr. 62Pauschalbetrag 2024 gemäß § 8 Abs. 1 RVO Kirchenmusik

OKR: 14.06.2023
AZ: 2340-02
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Der Pauschalbetrag 2024 gemäß § 8 Abs. 1 RVO Kirchenmusik beträgt 14.500 EUR.

Stellenausschreibungen

Nr. 63Stellenausschreibungen

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Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon* innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link).
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Erste Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 08.08.2023)
Gemeindepfarrstellen
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Luthergemeinde Bruchsal
- Kirchenbezirk Hochrhein: Bonndorf-Grafenhausen
- Kirchenbezirk Ortenau - Region Offenburg: Kirnbach und Wolfach
Zweite Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 25.07.2023)
Gemeindepfarrstellen
Kirchenbezirk Hochrhein: Albbruck-Görwihl
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Hochrhein: Krankenhausseelsorge am Klinikum Hochrhein
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Erste Ausschreibung (Bewerbungsschluss 25.07.2023)
- Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Boxberg
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Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe bietet zum 1. September 2024
Ausbildungsstellen
zur bzw. zum Verwaltungsfachangestellten
-Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung-.
Sie interessieren sich für eine abwechslungsreiche Ausbildung in der Verwaltung? Sie arbeiten gerne im Team, sind offen, engagiert und kommunikativ? Ihre Interessensgebiete sind breit gefächert und Sie lieben es, Neues anzupacken? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Bei uns werden Sie in drei Jahren auf Ihren Berufsausbildungsabschluss als Verwaltungsfachangestellte/r vorbereitet. Dabei erhalten Sie das theoretische Fachwissen in der Berufsschule, die Praxis lernen Sie in verschiedenen Bereichen der Landeskirche und einer Kommunalverwaltung kennen.
Neben einer tarifgebundenen Ausbildungsvergütung und gleitender Arbeitszeit bieten wir eine Perspektive auf Weiterbeschäftigung.
Die vollständige Stellenausschreibung mit dem Anforderungsprofil ist auf der Internetseite www.ekiba.de/stellenangebote veröffentlicht.
Haben Sie Fragen? Frau Kubach hilft Ihnen gerne weiter:
0721 9175-762 – christiane.kubach@ekiba.de.
Senden Sie bitte Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (vorzugsweise als PDF in einer Datei) bis spätestens 15. August 2023 per E-Mail an bewerbung@ekiba.de oder postalisch an den Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe, Personalverwaltung, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe.
Für Bewerbungen bei der Evangelischen Landeskirche in Baden bitten wir die Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter www.ekiba.de/jobs zu beachten.
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.