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Kirchliches Gesetz
über die diakonische Arbeit in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Diakoniegesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89),
geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 134)1#
zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234)

Die Landessynode hat gemäß § 73 Abs. 5 der Grundordnung das nachstehende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Grundbestimmungen

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§ 1
Auftrag der Diakonie, Subsidiarität, Ökumene

( 1 ) Zum Auftrag christlicher Gemeinde, Zeugnis von Jesus Christus in der Welt zu geben, gehört der Dienst am Nächsten (Diakonie). Alle Glieder der Gemeinde sind daher zur Diakonie gerufen. Diakonie sieht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt, auch der Not von Menschengruppen zu begegnen, den Ursachen von Not nachzugehen und zu ihrer Behebung beizutragen (Artikel 1 Abs. 3, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 56 Abs. 1 GO).2#
( 2 ) Diakonie in der Nachfolge Christi als Zuwendung zum Nächsten aus der Liebe Christi meint den ganzen Menschen als Geschöpf Gottes unter der Verheißung des Evangeliums. Darin liegt die Eigenart der Diakonie begründet. Sie muss in der diakonischen Praxis in der Motivation und Zielvorstellung der Mitarbeiter und in der Ausrichtung ihres Dienstes im Rahmen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts Ausdruck finden.
( 3 ) Als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi in der Gemeinschaft der Gemeinden und in der Vielfalt ihrer rechtlichen Gestaltung geschieht Diakonie im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden durch die Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und durch die Landeskirche ebenso wie durch die im Diakonischen Werk der Landeskirche zusammengeschlossenen diakonischen Einrichtungen. Die Ordnung der Diakonie muss der geistlichen Zusammengehörigkeit aller Aufgaben und Dienste der Kirche Jesu Christi Rechnung tragen.
( 4 ) In Wahrnehmung ihrer diakonischen Aufgaben sind die kirchlichen Körperschaften Träger der freien Wohlfahrtspflege. Sie vertreten die Belange der Diakonie für ihren Bereich und können hierfür im Einverständnis mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden einen Hinweis auf das Diakonische Werk in die Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches aufnehmen.
( 5 ) Im größeren Bereich sollen diakonische Aufgaben nur dann wahrgenommen werden, wenn sie in einer Ortsgemeinde nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden können.
( 6 ) In der ökumenischen Gemeinschaft bemühen sich die Gemeinden, Kirchenbezirke und die Landeskirche um Zusammenarbeit und gemeinsame diakonische Einrichtungen mit anderen christlichen Kirchen in ihren Bereichen.
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§ 2
Verhältnis zu den freien Trägern3#

( 1 ) Neben den kirchlichen Körperschaften haben selbstständige Rechtsträger diakonische Arbeit und diakonische Einrichtungen entwickelt, die die vom Evangelium gebotene Diakonie in besonderer Weise darstellen. Die Landeskirche weiß sich ihnen gegenüber in Beachtung ihrer Selbstständigkeit zu Schutz und Fürsorge verpflichtet. Sie nimmt die Erkenntnisse und Erfahrungen dieser Rechtsträger auf, damit alle kirchliche Arbeit diakonisch bestimmt ist und die Einheit von Zeugnis und Dienst auch in der Diakonie gewahrt bleibt.
( 2 ) Soweit zur diakonischen Arbeit selbstständiger Rechtsträger Personal- und Anstaltsgemeinden gehören, kann die Landeskirche im Einvernehmen mit den Rechtsträgem Pfarrstellen errichten, deren Besetzung im einzelnen durch Vertrag geregelt wird.
( 3 ) Die kirchlichen Körperschaften werden für die Wahrnehmung ihrer diakonischen Aufgaben bei der Zusammensetzung der zuständigen Organe, Ausschüsse und Gremien im Rahmen der Grundordnung und dieses Gesetzes sowie in Ausübung ihres Satzungsrechts die Beteiligung leitender Vertreter rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen ermöglichen, um die Erkenntnisse, Erfahrungen und Planungen dieser Einrichtungen in die kirchliche Arbeit einfließen zu lassen und in den Beratungen, Planungen und Entscheidungen der kirchlichen Leitungsorgane zu berücksichtigen. Die kirchlichen Körperschaften sind ihrerseits zur entsprechenden Mitwirkung in den Organen, Ausschüssen und Gremien der selbstständigen Rechtsträger diakonischer Einrichtungen bereit.
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II. Diakonie in der Pfarr- und Kirchengemeinde4#

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§ 3
Diakonische Aufgaben

( 1 ) Der Ältestenkreis als Leitungsorgan der Pfarrgemeinde trägt die Verantwortung dafür, dass in der Gemeinde der Dienst der Liebe getan wird (Artikel 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 GO). Entsprechendes gilt für den Kirchengemeinderat in der Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden (Artikel 26 Abs. 2 GO).
( 2 ) Zu den diakonischen Aufgaben in der Gemeinde gehören
1.
die Förderung diakonischen Bewusstseins,
2.
die Gewinnung von Mitarbeitenden und Helferinnen und Helfern,
3.
die Vertretung diakonischer Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit,
4.
die Durchführung von Sammlungen.
( 3 ) Folgende diakonische Aufgaben können sich in der Pfarr- bzw. Kirchengemeinde stellen:
  1. die ambulante Krankenpflege,
  2. die Haus- und Familienpflege,
  3. die Nachbarschaftshilfe,
  4. die Kindertagesstätten,
  5. die diakonische Arbeit mit Alten, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und anderen Gruppen,
  6. die Beteiligung freier Gruppen und Initiativen an der diakonischen Arbeit,
  7. die Hilfe für notleidende Kirchen (z. B. Partnergemeinden).5#
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§ 4
Mittel zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben

( 1 ) Zur Wahrnehmung seiner diakonischen Aufgaben kann der Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat einen Diakonieausschuss bilden oder Diakoniebeauftragte berufen.
( 2 ) Bei der Zusammensetzung und Arbeit des Gemeindebeirats (Artikel 21 GO) und bei der inhaltlichen Gestaltung der Gemeindeversammlung (Artikel 22 GO) sollen die diakonischen Aufgaben angemessen berücksichtigt werden.
( 3 ) Für einzelne diakonische Aufgaben können Dienstgruppen und Fördergemeinschaften gebildet werden.6#
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§ 5
Bildung des Diakonieausschusses

( 1 ) Entscheidet sich der Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat für die Bildung eines Diakonieausschusses, so beruft er in diesen für die Dauer seiner Amtszeit Mitglieder des Ältestenkreises bzw. Kirchengemeinderats sowie leitende Vertreterinnen und Vertreter der in der Gemeinde bestehenden diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger. Der Diakonieausschuss kann weitere Gemeindeglieder zur Berufung vorschlagen. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des örtlichen Diakonischen Werkes nimmt an den Sitzungen beratend teil.
( 2 ) Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt.
( 3 ) Diakonieausschüsse der Pfarrgemeinden sind in der Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden nach einem vom Kirchengemeinderat festzulegenden Schlüssel am Diakonieausschuss des Kirchengemeinderats zu beteiligen.7#
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§ 6
Aufgaben des Diakonieausschusses

( 1 ) Der Diakonieausschuss berät den Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat in allen wesentlichen diakonischen Fragen. Er sorgt für die Durchführung der diakonischen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse des Ältestenkreises bzw. Kirchengemeinderats und gibt Anregungen für die Weiterentwicklung der diakonischen Arbeit.
( 2 ) Der Diakonieausschuss ist vom Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat an den Beratungen der die Diakonie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen.
( 3 ) Der Diakonieausschuss des Kirchengemeinderats schlägt die von diesem zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter kirchlicher Diakonie in den kommunalen Ausschüssen und in der örtlichen Liga der freien Wohlfahrtspflege vor.8#
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§ 7
Delegation von Zuständigkeiten der Kirchengemeinde

Der Kirchengemeinderat kann dem Diakonieausschuss der Kirchengemeinde oder einem Ältestenkreis im Rahmen von Artikel 28 Abs. 2 GO Entscheidungsbefugnisse für bestimmte diakonische Angelegenheiten übertragen.9#
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§ 8
Beauftragte für Diakonie

Wird kein Diakonieausschuss gebildet, kann der Ältestenkreis bzw. der Kirchengemeinderat für die Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Diakonie berufen. Gehört diese Person dem Ältestenkreis bzw. dem Kirchengemeinderat nicht an, so nimmt sie an dessen Sitzungen beratend teil, wenn Fragen der Diakonie behandelt werden.10#
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§ 9
Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden

( 1 ) In der Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden kann eine Geschäftsordnung der Kirchengemeinde die nähere Bestimmung und Abgrenzung der von einer oder mehreren Pfarrgemeinden und der Kirchengemeinde wahrzunehmenden diakonischen Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 treffen.
In diesem Falle regelt die Geschäftsordnung weiterhin
  1. die nähere Zusammensetzung der Diakonieausschüsse sowie deren Aufgaben,
  2. die Aufgaben der Diakoniebeauftragten und
  3. das Zusammenwirken der den diakonischen Aufgaben dienenden Organe und Einrichtungen.
( 2 ) In der Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden soll der Kirchengemeinderat im Rahmen der Grundordnung (Artikel 16 Abs. 3 Nr. 8) und der Rechtsträgerschaft der Kirchengemeinde für diakonische Einrichtungen in der Gemeinde der diakonischen Verantwortung der Pfarrgemeinde insbesondere dadurch Rechnung tragen, dass er
  1. den jeweils zuständigen Ältestenkreis an der Personalplanung und -verwaltung für die in der Pfarrgemeinde beruflich tätigen Mitarbeitenden der Einrichtung beteiligt;
  2. dem Ältestenkreis die den diakonischen Aufgaben in der Pfarrgemeinde gewidmeten Mittel zur eigenen Verwaltung überlässt. 11#
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§ 10

- gestrichen. 12#
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§ 11
Rechtsträgerschaft an diakonischen Einrichtungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde kann die Rechtsträgerschaft diakonischer Einrichtungen entweder selbst übernehmen oder sich an Einrichtungen anderer kirchlich-diakonischer Rechtsträger durch Mitgliedschaft, finanzielle Förderung oder in anderer Weise beteiligen. Die Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) bleibt unberührt.
( 2 ) Zuweisungen, Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen für die von der Kirchengemeinde getragene diakonische Arbeit werden als zweckgebundenes Sondervermögen im Rahmen des KVHG verwaltet.13#
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§ 12
Satzungen

Für diakonische Einrichtungen der Kirchengemeinde (z.B. Kindergärten, Diakonie- und Sozialstationen) können Satzungen beschlossen werden, die nähere Bestimmungen über Zweck, Aufgabe, Organisation und Gemeinnützigkeit nach Maßgabe der vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigten Mustersatzungen treffen.14#
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§ 13

- gestrichen- 15#
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III. Diakonie im Kirchenbezirk

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§ 14
Errichtung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks

( 1 ) Der Kirchenbezirk errichtet zur Wahrnehmung seiner diakonischen Aufgaben das Diakonische Werk des Kirchenbezirks und bildet einen beratenden Diakonieausschuss der Bezirkssynode (Bezirksdiakonieausschuss) sowie als einen beschließenden Ausschuss den Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks. Der Kirchenbezirk beruft eine Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. einen Bezirksdiakoniepfarrer.
( 2 ) Liegt der gesamte Kirchenbezirk im Einzugsbereich eines Diakonieverbandes oder mehrerer Diakonieverbände, so soll auf die Errichtung eines Diakonischen Werkes verzichtet werden. Wird kein Diakonisches Werk des Kirchenbezirks errichtet, ist kein Aufsichtsrat nach Absatz 1 Satz 1 zu bilden. Durch Beschluss der Bezirkssynode kann in diesem Fall festgelegt werden, dass kein Bezirksdiakonieausschuss gebildet wird.
( 3 ) Liegen im gleichen Kreis Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, so kann der Kirchenbezirk in § 15 genannte Aufgaben aufgrund besonderer Vereinbarung mit den zuständigen Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für diese wahrnehmen. In dieser Vereinbarung kann dem Kirchenbezirk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg das Recht gegeben werden, stimmberechtigte Vertreter in den Bezirksdiakonieausschuss zu entsenden.
( 4 ) Die Bezirkssynode erlässt die Geschäftsordnung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirkes.16#
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§ 15
Diakonische Aufgaben des Kirchenbezirks

( 1 ) Der Kirchenbezirk unterstützt die Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben. Er fördert das Zusammenwirken der diakonischen Dienste und Einrichtungen in den Gemeinden und der im Kirchenbezirk tätigen diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger (§ 2 Abs. 3). Der Kirchenbezirk nimmt diejenigen Aufgaben eigenständig wahr, die die Möglichkeiten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes übersteigen.
( 2 ) Zu den diakonischen Aufgaben des Kirchenbezirks gehören insbesondere
  1. die Beratung und Entwicklung von diakonischen Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich des Kirchenbezirks, insbesondere der Kindergartenarbeit, Krankenpflege, Hauspflege, Altenarbeit und Behindertenarbeit,
  2. die Fachberatung der Gemeinden in diakonischen und sozialen Fragen,
  3. die Beratung von Hilfesuchenden in sozial und persönlich bedingten Not- und Problemsituationen, die sozialrechtliche Beratung und Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die sozialdiakonische Gruppenarbeit, die persönliche und materielle Hilfe für Einzelpersonen, Familien und Gruppen in Fällen, in denen eine Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde nicht helfen können,
  4. die Vertretung diakonischer Belange des Kirchenbezirks und der Gemeinden gegenüber den für die Sozial- und Jugendhilfe zuständigen öffentlichen Stellen sowie gegenüber der Allgemeinheit,
  5. die Benennung der kirchlichen Vertretungen in den kommunalen Ausschüssen und in der Liga der freien Wohlfahrtspflege auf Kreisebene.17#
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§ 16
Bildung und Aufgaben des Bezirksdiakonieausschusses

( 1 ) Der Bezirksdiakonieausschuss besteht aus
  1. der Dekanin bzw. dem Dekan,
  2. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer,
  3. mindestens vier weiteren in der Diakonie und Sozialarbeit erfahrenen Mitgliedern der Bezirkssynode,
  4. einem Mitglied des Bezirkskirchenrates und
  5. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Leitung selbstständiger Träger von im Kirchenbezirk bestehenden diakonischen Einrichtungen. Diese haben ein Vorschlagsrecht. Ihre Zahl darf die der Mitglieder nach Nummer 1 bis 4 nicht überschreiten.
( 2 ) Die Mitglieder des Bezirksdiakonieausschusses nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden von der Bezirkssynode berufen. Die Bezirkssynode bestimmt auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bezirksdiakonieausschusses und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4.
( 3 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks nimmt an den Sitzungen des Bezirksdiakonieausschusses beratend teil.
( 4 ) Im Bezirksdiakonieausschuss arbeiten die Diakonie der verfassten Kirche und die selbstständigen Träger zusammen. Der Bezirksdiakonieausschuss berät die Leitungsorgane des Kirchenbezirks und der Pfarr- und Kirchengemeinden in allen diakonischen Fragen. Er nimmt seine Aufgaben in Verbindung mit den bei den Pfarr- und Kirchengemeinden gebildeten Diakonieausschüssen und den Diakoniebeauftragten, den Diakonieausschüssen benachbarter Kirchenbezirke sowie mit dem Diakonischen Werk der Landeskirche wahr. 18#
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§ 17
Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks

( 1 ) Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks besteht aus
  1. der Dekanin bzw. dem Dekan,
  2. der bzw. dem Vorsitzenden des Bezirksdiakonieausschusses,
  3. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer und
  4. bis zu drei weiteren Personen, die die Bezirkssynode aus den synodalen Mitgliedern des Bezirksdiakonieausschusses beruft.
Die Geschäftsordnung des Kirchenbezirks kann vorsehen, dass von der Bezirkssynode oder von dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes bis zu zwei weitere Personen zu dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes hinzu gewählt werden.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks nimmt an den Sitzungen beratend teil.
( 2 ) Die Aufgaben des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks aus dem Zuständigkeitsbereich der Bezirkssynode und des Bezirkskirchenrates einschließlich der Beschlussfassung werden in der Geschäftsordnung des Kirchenbezirks festgelegt. Dies sind insbesondere
  1. die Vorberatung von Entscheidungen der Bezirkssynode und des Bezirkskirchenrates in Angelegenheiten der Diakonie,
  2. im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat die Festlegung der strategischen Ziele der diakonischen Arbeit des Kirchenbezirks,
  3. die Aufsicht über die Umsetzung der Beschlüsse der Bezirkssynode und des Bezirkskirchenrates zu den diakionischen Aufgaben des Kirchenbezirks,
  4. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes bzw. Wirtschaftsplanes jeweils einschließlich des Stellenplanes und des Jahresabschlusses und die Vorlage über den Bezirkskirchenrat an die Bezirkssynode,
  5. die Erstattung eines Tätigkeitsberichts,
  6. die Beratung und Begleitung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks.
19#
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§ 18

- gestrichen - 20#
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§ 19

- gestrichen - 21#
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§ 20
Die Bezirksdiakoniepfarrerin, der Bezirksdiakoniepfarrer

( 1 ) Die Wahl der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers richtet sich nach § 48 b LWG.
( 2 ) Die Aufgaben der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers sind insbesondere
  1. die Sorge für die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages der Kirche,
  2. die Sicherung der theologischen Beratung der Mitarbeitenden und Gremien,
  3. die diakonische Profilierung der Sozialarbeit,
  4. die Vermittlung der Beratung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks zur fachlichen Profilierung des diakonischen Handelns der Gemeinde,
  5. die Förderung der Zusammenarbeit aller Beteiligten im diakonischen Bereich,
  6. die Vertretung des Kirchenbezirks in der Diakonischen Konferenz des Diakonischen Werkes der Landeskirche.22#
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§ 21
Leitung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks

( 1 ) Das Diakonische Werk des Kirchenbezirks besteht aus der erforderlichen Anzahl von Fach- und Verwaltungskräften. Der Bezirkskirchenrat bestellt nach Prüfung der fachlichen Eignung durch das Diakonische Werk der Landeskirche die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks.
( 2 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks ist für die geordnete Wahrnehmung dessen Aufgaben verantwortlich. Die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenbezirks ist die bzw. der Vorgesetzte der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.
( 3 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks ist die bzw. der Vorgesetzte der Mitarbeitenden.
( 4 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks vertritt den Kirchenbezirk in dem von der Bezirkssynode festgelegten Rahmen gegenüber öffentlichen Stellen, kommunalen Ausschüssen und regionalen Verbänden freier Wohlfahrtspflege.
( 5 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.23#
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§ 22
Ausrichtung der diakonischen Arbeit im Kirchenbezirk, Zusammenarbeit mit den Pfarr- und Kirchengemeinden

( 1 ) Die Bezirkssynode legt im Benehmen mit dem Bezirksdiakonieausschuss und dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks die grundsätzliche Ausrichtung der diakonischen Arbeit des Kirchenbezirks und des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks fest.
( 2 ) Das Diakonische Werk des Kirchenbezirks und die zuständigen Organe der Pfarrgemeinden, der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten.24#
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§ 23
Personal- und Sachkosten, Finanzierungsmittel

( 1 ) Die Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks werden vom Kirchenbezirk angestellt. Zu den Personal- und Sachkosten leistet die Landeskirche Zuschüsse.
( 2 ) Für die Durchführung von Hilfsmaßnahmen stehen dem Diakonischen Werk des Kirchenbezirks ferner zur Verfügung
  1. Anteile an landeskirchlichen Sammlungen,
  2. Opfer oder Sammlungen des Kirchenbezirks, Spenden und Beiträge von Gemeindegliedern,
  3. Beiträge aus Haushaltsmitteln des Kirchenbezirks,
  4. Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der Landeskirche,
  5. Zuschüsse dritter Stellen, insbesondere kommunale und staatliche Mittel.25#
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§ 24
Vermögen des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks

Das den Aufgaben des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks gewidmete Vermögen ist zweckgebundenes Sondervermögen. Erträge des Vermögens sowie Einnahmen des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks dürfen nur für Ausgaben zur Erfüllung dessen Aufgaben verwendet werden.26#
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§ 25
Diakonie im Stadtkirchenbezirk

( 1 ) Der Stadtkirchenbezirk bildet einen Diakonieausschuss der Stadtsynode als einen beratenden Ausschuss. Der Stadtkirchenbezirk regelt dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung.
( 2 ) Der Diakonieausschuss besteht aus
  1. der Dekanin bzw. dem Dekan,
  2. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer,
  3. mindestens vier weiteren in der Diakonie und Sozialarbeit erfahrenen Mitgliedern der Stadtsynode,
  4. einem Mitglied des Stadtkirchenrates und
  5. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Leitung selbstständiger Träger von im Kirchenbezirk bestehenden diakonischen Einrichtungen. Diese haben ein Vorschlagsrecht. Ihre Zahl darf die der Mitglieder nach Nummer 1 bis 4 nicht übersteigen.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirks nimmt an den Sitzungen beratend teil.
( 3 ) Der Stadtkirchenbezirk bestellt als einen beschließenden Ausschuss den Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirks. Dieser besteht aus
  1. der Dekanin bzw. dem Dekan,
  2. der bzw. dem Vorsitzenden des Diakonieausschusses,
  3. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer und
  4. bis zu drei weiteren Personen, die die Stadtsynode aus den synodalen Mitgliedern des Diakonieausschusses beruft.
Die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks kann vorsehen, dass von der Stadtsynode oder von dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirks bis zu zwei weitere Personen zu dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirks hinzu gewählt werden.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirks nimmt an den Sitzungen beratend teil.
( 4 ) Die Aufgaben des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirks aus dem Zuständigkeitsbereich des Stadtkirchenrates einschließlich der Beschlussfassung werden in der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks festgelegt. Dies sind insbesondere
  1. die Vorberatung von Entscheidungen der Stadtsynode und des Stadtkirchenrates in Angelegenheiten der Diakonie,
  2. im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat die Festlegung der strategischen Ziele der diakonischen Arbeit des Stadtkirchenbezirks,
  3. die Aufsicht über die Umsetzung der Beschlüsse der Stadtsynode und des Stadtkirchenrates zu den diakonischen Aufgaben des Stadtkirchenbezirks,
  4. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes bzw. Wirtschaftsplanes jeweils einschließlich des Stellenplanes und des Jahresabschlusses und die Vorlage über den Stadtkirchenrat an die Stadtsynode,
  5. die Erstattung eines Tätigkeitsberichts,
  6. die Beratung und Begleitung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers des Diakonischen Werkes des Stadtkirchenbezirks.
( 5 ) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 14 bis 24, sofern in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.27#
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IV. Diakonieverbände

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§ 26
Gründung eines Diakonieverbandes, Aufgaben

( 1 ) Zur Erfüllung gemeinsamer diakonischer Aufgaben können Kirchenbezirke und Kirchengemeinden zu einem Zweckverband (Diakonieverband) gemäß Artikel 107 GO zusammengeschlossen werden.
( 2 ) Mehrere Kirchenbezirke, die ganz oder teilweise im Bereich eines Landkreises liegen, sollen zu einem Verband nach Absatz 1 zusammengeschlossen werden.
( 3 ) Dem Diakonieverband obliegen:
  1. die Planung, Koordination und Durchführung diakonischer Aufgaben nach § 15 sowie
  2. die Vertretung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit, in der freien Wohlfahrtspflege und gegenüber dem Landkreis.
( 4 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung „Diakonisches Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis ...“.
Die Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO kann eine hiervon abweichende Bezeichnung festlegen. 28#
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§ 27
Evangelische Landeskirche in Württemberg, gemeinsamer Diakonieverband

( 1 ) Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die ganz oder teilweise in einem Kreis liegen, dessen Verwaltungssitz ein Ort im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, können im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit den im Kreis liegenden Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Baden einen Diakonieverband bilden.
( 2 ) Liegen im Bereich des Diakonieverbandes Kirchengemeinden eines Kirchenbezirks, der nicht Mitglied des Verbandes ist, so kann der Diakonieverband für diese Kirchengemeinden die in § 26 Abs. 3 genannten Aufgaben wahrnehmen; das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.
( 3 ) Liegen im Bereich des Diakonieverbandes Kirchengemeinden eines Kirchenbezirks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, kann der Diakonieverband die in § 26 Abs. 3 genannten Aufgaben aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem zuständigen Kirchenbezirk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für diese wahrnehmen.
( 4 ) Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden, die ganz oder teilweise in einem Kreis mit Sitz der Kreisverwaltung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg liegen, können nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden mit den in diesem Kreis liegenden Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Württemberg einen kirchlichen Verband zur gemeinsamen Wahrnehmung diakonischer Aufgaben bilden. Das Nähere wird durch die abzuschließende Vereinbarung geregelt. Unter den Voraussetzungen und in entsprechender Anwendung von Artikel 107 Abs. 3 GO kann der Landeskirchenrat in Ausnahmefällen die Anschlusserklärung mit Wirkung für die Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden abgeben.29# Die Bezirkskirchenräte der betroffenen Kirchenbezirke sind vorher zu hören.
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§ 28

- gestrichen - 30#
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§ 29
Organe des Diakonieverbandes

Die Organe des Diakonieverbandes sind
  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Aufsichtsrat.31#
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§ 30
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Bezirkskirchenräte der zum Diakonieverband gehörenden Kirchenbezirke entsenden für die Dauer ihrer Amtszeit zwei Mitglieder, die dem Bezirkskirchenrat oder dem Bezirksdiakonieausschuss angehören müssen, in die Verbandsversammlung. Die unter § 27 Abs. 1 und 2 fallenden Kirchenbezirke entsenden je ein Mitglied des Bezirkskirchenrats oder des Bezirksdiakonieausschusses als stimmberechtigte Vertreter in die Verbandsversammlung. Mitglied der Verbandsversammlung muss eine bzw. einer der zuständigen Dekaninnen bzw. Dekane sein. Jede Kirchengemeinde, die an dem Diakonieverband beteiligt ist, entsendet ein Mitglied des Kirchengemeinderates in die Verbandsversammlung. Die Rechtsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 bzw. Vereinbarung gemäß § 27 Abs. 1 oder 4 kann eine hiervon abweichende Zusammensetzung der Verbandsversammlung vorsehen.
( 2 ) In den Vereinbarungen mit den Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (§ 27 Abs. 3), die nicht Mitglied des Verbandes sind, kann diesen das Recht gegeben werden, je eine stimmberechtigte Vertreterin bzw. einen stimmberechtigten Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden.
( 3 ) Die diakonischen Einrichtungen und Werke selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich entsenden je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter darf die Zahl der Vertreter der Bezirkskirchenräte nicht erreichen.
( 4 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer sind stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonieverbandes nimmt beratend an der Verbandsversammlung teil. Die Verbandsversammlung kann zu ihren Sitzungen die Leitungen der Dienststellen des Diakonieverbandes sowie weitere sachkundige Personen beratend hinzuziehen. 32#
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§ 31
Aufgaben der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung beschließt über die Planung und Durchführung der gemeinsamen diakonischen Aufgaben.
( 2 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie wählt jeweils ein Mitglied ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Verbandsversammlung,
  2. sie wählt jeweils ein Mitglied ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Aufsichtsrates, darunter die zuständige Dekanin bzw. den zuständigen Dekan nach § 30,
  3. sie erlässt die Geschäftsordnung des Diakonieverbandes,
  4. sie schlägt die vom Aufsichtsrat zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter kirchlicher Diakonie in den kommunalen Ausschüssen und in der Liga der freien Wohlfahrtspflege auf Kreisebene vor,
  5. sie beschließt den Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan jeweils einschließlich des Stellenplanes,
  6. sie beschließt über die Entlastung des Aufsichtsrates nach Vorlage des Jahresberichts und des geprüften Jahreabschlusses.
( 3 ) Beschlüsse gemäß Absatz 2 Nr. 5 bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 4 ) In Angelegenheiten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 haben die Vertreterinnen und Vertreter nach § 30 Abs. 3 kein Stimmrecht.33#
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§ 32
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus
  1. der Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates und deren Stellvertretung (§ 31 Abs. 2 Nr. 2),
  2. der Person im Vorsitzendenamt der Verbandsversammlung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1) und
  3. der bzw. dem aus der Mitte der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer gewählten Vertreterin bzw. Vertreter derselben.
( 2 ) Die Geschäftsordnung des Diakonieverbandes kann vorsehen, dass von der Verbandsversammlung oder von dem Aufsichtsrat bis zu zwei weitere Personen zu dem Aufsichtsrat hinzu gewählt werden.
( 3 ) Die Geschäftsführung des Verbandes nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teil.34#
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§ 33
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere
  1. die Vorbereitung von Entscheidungen der Verbandsversammlung,
  2. die Festlegung der strategischen Ziele für die diakonische Arbeit des Diakonieverbandes,
  3. die Aufsicht über die Durchführung der diakonischen Aufgaben des Diakonieverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
  4. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes bzw. des Wirtschaftsplanes jeweils einschließlich des Stellenplanes und die Vorlage des Jahresabschlusses an die Verbandsversammlung,
  5. die Erstattung des Tätigkeitsberichts an die Verbandsversammlung.
( 2 ) Der Diakonieverband wird im Rechtsverkehr gemeinschaftlich durch die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung, oder durch eine dieser Personen jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates, vertreten. 35#
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§ 34
Geschäftsführung des Diakonieverbandes, Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Verbandsversammlung bestellt nach Prüfung der fachlichen Eignung durch das Diakonische Werk der Landeskirche die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des Diakonieverbandes.
( 2 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonieverbandes ist für die geordnete Wahrnehmung dessen Aufgaben verantwortlich. Die Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates ist der bzw. die Vorgesetzte der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.
( 3 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer vertritt den Diakonieverband gegenüber dem Landkreis. Sie bzw. er arbeitet in der Liga der freien Wohlfahrtspflege. Die Verbandsversammlung kann zur Unterstützung eine weitere Person benennen.
( 4 ) Auf die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer werden im Rahmen der Geschäftsordnung Aufgaben übertragen. Unbeschadet von § 33 Abs. 2 wird in der Geschäftsordnung der Umfang der rechtlichen Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers geregelt.36#
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§ 35

- gestrichen - 37#
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V. Diakonie in der Landeskirche

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§ 36
Diakonischer Auftrag38#

Die Landeskirche hat die Gesamtverantwortung für die diakonische Ausrichtung des kirchlichen Lebens und für die Förderung der Träger diakonischer Dienste und Einrichtungen in ihrem Bereich. Dem dienen insbesondere Hilfen für die diakonische Bewusstseinsbildung durch Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie für die theologische und fachliche Zurüstung der Mitarbeiter in der Diakonie, die finanzielle Förderung diakonischer Arbeit im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplans, die Anregung neuer Initiativen und Arbeitsformen sowie Ordnungshilfen für die Diakonie in der kirchlichen Gesetzgebung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Leitungsorgane der Landeskirche zu wichtigen Fragen kirchlicher Diakonie und ihrem sozialen Umfeld in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.
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§ 37
Das Diakonische Werk der Landeskirche

( 1 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. ist ein Verband, in dem Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit den anderen gemeinnützigen und rechtsfähigen Trägern diakonischer Werke und Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform zur gemeinsamen Wahrnehmung diakonischer Verantwortung zusammengeschlossen sind (Artikel 56 Abs. 3 GO).39# Durch diesen Zusammenschluss erfahren die im Diakonischen Werk der Landeskirche angeschlossenen Werke und Einrichtungen und ihre Träger den Schutz und die Fürsorge der Landeskirche. Die Landeskirche wird durch das Diakonische Werk über die Aufgaben und Erfahrungen diakonischer Arbeit, wie sie bei den freien Trägern und ihren Werken und Einrichtungen wahrgenommen und gesammelt werden, in Kenntnis gesetzt. Dies soll bestimmend und fördernd zur diakonischen Ausrüstung der Landeskirche beitragen.
( 2 ) Das Diakonische Werk regelt im Rahmen seiner Satzung seine Rechtsverhältnisse selbstständig. Seine Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. Es ist für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. angeschlossen.
( 3 ) Das Diakonische Werk der Landeskirche erfüllt seine Verbandsaufgaben eigenständig nach Maßgabe seiner Satzung. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Diakonischen Werk der Landeskirche bestimmen sich nach dessen Satzung. Sie müssen für die im Diakonischen Werk der Landeskirche zusammengeschlossenen Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und deren Verbände mit der Grundordnung übereinstimmen.40#
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§ 38
Gemeinsame diakonische Verantwortung41#

Die Landeskirche und das Diakonische Werk sind zur Erfüllung ihres gemeinsamen biblischen Auftrags auf enge Zusammenarbeit angewiesen. Gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche sowie rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen, vor der Übernahme neuer Aufgaben und in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich müssen gewährleistet sein.42#
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§ 39
Organe des Diakonischen Werkes der Landeskirche, Satzung43#

( 1 ) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Organe des Diakonischen Werkes der Landeskirche richten sich nach dessen Satzung. Die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Landeskirche, insbesondere die Pflicht
  1. zur Einhaltung der Bestimmungen des AG-ARGG-EKD und
  2. der grundlegenden Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 1).
Hiervon kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.44#
( 2 ) Dem Aufsichtsrat gehören vier Mitglieder der Landessynode und zwei Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats mit beschließender Stimme an.
( 3 ) Stimmen zwei der Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 bei Beschlüssen, die die gemeinsame Wahrnehmung diakonischer Verantwortung betreffen, nicht zu, ist die Entscheidung des Landeskirchenrats einzuholen.45#
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§ 40
Vorstandsvorsitz

( 1 ) Die bzw. der Vorstandsvorsitzende hat die Verantwortung für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes. Sie bzw. er wird auf Vorschlag des Landesbischofs nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung berufen. Sie bzw. er ist stimmberechtigtes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats und ist in Durchführung der dem Diakonischen Werk satzungsgemäß obliegenden Aufgaben nur an Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe gebunden. Bei Wahrnehmung der dem Diakonischen Werk von der Landeskirche übertragenen Aufgaben vertritt sie bzw. er in den Leitungsorganen des Diakonischen Werkes die Planungen und Entscheidungen der Leitungsorgane der Landeskirche.
( 2 ) Mitarbeitende des Diakonischen Werkes, die als Pfarrerinnen und Pfarrer oder als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in ein Dienstverhältnis zur Landeskirche treten, werden vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Aufsichtsrats des Diakonischen Werkes der Landeskirche berufen.
( 3 ) Auf die Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes der Landeskirche findet das Dienst- und Arbeitsrecht sowie das Mitarbeitervertretungsrecht der Landeskirche Anwendung.46#
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§ 41
Mittel des Diakonischen Werkes der Landeskirche 47#

( 1 ) Das Diakonische Werk finanziert sich insbesondere über die Zuweisungen der Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplanes, durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen der Mitglieder, Sammlungen und Spenden sowie weitere Mittel.48#
( 2 ) Sammlungen und Spenden dürfen nicht zur Deckung von Verwaltungskosten des Diakonischen Werkes verwendet werden.
( 3 ) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die im Diakonischen Werk zusammengeschlossen sind und der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats unterliegen, sind verpflichtet, sich an den Umlagen zu beteiligen, die das Diakonische Werk zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt.
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§ 42
Jahresabschluss

( 1 ) Die Prüfung der Rechnung des Diakonischen Werkes der Landeskirche und seiner Mitglieder, soweit sie nicht der Vermögensaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats unterliegen, richtet sich nach der Satzung des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Der geprüfte Jahresabschluss des Diakonischen Werkes der Landeskirche ist dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode zur Unterrichtung vorzulegen.
( 3 ) Für die Zuwendungen der Landeskirche an das Diakonische Werk gelten die Zuwendungsrichtlinien der Landeskirche in ihrer jeweiligen Fassung. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt nach § 1 Abs. 5 i.V.m. §§ 11 und 12 Abs. 2 Rechnungsprüfungsgesetz.49#
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VI. Schlussbestimmungen50#

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§ 43

- gestrichen -51#
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§ 44

- gestrichen -52#
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§ 45
Zustimmung des Aufsichtsrates

Dieses Gesetz bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden.53#
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§ 46
Inkrafttreten, Erlass einer Rechtsverordnung

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.54#
( 2 ) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes treten alle Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt oder mit ihm nicht zu vereinbaren sind, außer Kraft, insbesondere das kirchliche Gesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in den Kreisen vom 21. November 1972/3. Mai 1973 (GVBl S. 61) und das kirchliche Gesetz über das Zusammenwirken der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. vom 29. Oktober 1975 (GVBl. S. 109).
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, das Nähere zu diesem Gesetz in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu
  1. der Durchführung dieses Gesetzes,
  2. den Aufgaben und der Arbeitsweise der diakonischen Gremien und Organe,
  3. der Rechtsvertretung und
  4. der Übertragung von Zuständigkeiten.55#

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1 ↑ Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes hat am 10. Mai 2013 dem Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 zugestimmt.
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2 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 1 - 3 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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3 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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4 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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5 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 7 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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6 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 8 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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7 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 10 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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8 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 11 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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9 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 12 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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10 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 13 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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11 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 14 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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12 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 16 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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13 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 17 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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14 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 18 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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15 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 19 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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16 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 22 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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17 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 23 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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18 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 25 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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19 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 26 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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20 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 27 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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21 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 28 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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22 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 30 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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23 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 32 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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24 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 33 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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25 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 34 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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26 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 35 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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27 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 37 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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28 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 39 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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29 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 41 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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30 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 41 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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31 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 42a Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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32 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 43 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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33 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 44 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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34 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 45 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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35 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 46 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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36 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 47 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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37 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 48 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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38 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 51 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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39 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 54 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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40 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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41 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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42 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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43 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 58 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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44 ↑ Geändert gemäß Artikel 4 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 223) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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45 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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46 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 59 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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47 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 60 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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48 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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49 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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50 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 63 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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51 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 64 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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52 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 65 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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53 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 66 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.
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54 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.
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55 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 67 und 68 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 9/2013 S. 134) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert.