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Rechtsverordnung
über die Erhebung von Gebühren
für die Rechnungsprüfung
– RPA-GebO –

Vom 23. Oktober 1997

(GVBl. S. 141),
geändert am 17. November 2011 (GVBl. 2012 S. 8)

Aufgrund von § 14 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt vom 21. Oktober 1976 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 235), erläßt der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt folgende Verordnung:
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§ 1
Gebührenerhebung

Das Rechnungsprüfungsamt erhebt für die Prüfung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse Gebühren, soweit seine Leistungen nicht durch Zuweisungen oder sonstige Einnahmen abgegolten werden.
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§ 1 a
Gebührenbefreiung

Das Rechnungsprüfungsamt erhebt in den Kalenderjahren 2011 bis 2016 für die Prüfung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse bis einschließlich des Rechnungsjahres 2015 der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Sinne von § 1 KStiftG keine Gebühren. 1.
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§ 2
Gebührenschuldner

( 1 ) Gebührenschuldner ist die juristische Person, bei der selber oder bei deren Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Prüfung durchgeführt wird.
( 2 ) Bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einem sonstigen nichtrechtsfähigen Zusammenschluß natürlicher oder juristischer Personen haften diese mit dem Vermögen des Vereins oder sonstigen Zusammenschlusses als Gebührenschuldner.
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§ 3
Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe

( 1 ) 1 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in Prüfungstagen ausgedrückten Zeitaufwand für die Prüfung. 2 Ein Prüfungstag entspricht einem Fünftel der für einen Prüfungsbeamten jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
( 2 ) 1 Die Gebühr beträgt
1. für einen vollen Prüfungstag
440,00 Euro
2. für einen halben Prüfungstag
220,00 Euro.
2 Ein Zeitaufwand von weniger als einem halben Prüfungstag wird nicht berechnet.
( 3 ) In den Gebühren sind die mit der Prüfung verbundenen Reisekosten und sonstigen Auslagen inbegriffen.
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§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zugang des Prüfungsberichts und wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
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§ 5
Inkrafttreten, Ermächtigung

( 1 ) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für den Prüfungsjahrgang 1997.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt wird ermächtigt, die Gebührenhöhe (§ 3 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat jeweils der Kostenentwicklung anzupassen.

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1 Gem. ÄndRVO der RPA-GebO § 1 vom 17. Nov. 2011 (GVBl. 2012 S. 8) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.