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Kirchliches Gesetz
Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 28. Oktober 1971 (GVBl. S. 173),

zuletzt geändert am 28. April 2001(GVBl. S. 102)

Die Landessynode hat als kirchliches Gesetz die nachstehende Steuerordnung beschlossen:
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§ 1
Besteuerungsrecht

( 1 ) Die Landeskirche und die Kirchengemeinden üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und der Steuerordnung aus.
( 2 ) Das Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden, die sich zu einer Gesamtkirchengemeinde (Kirchengemeindeverband im Sinne des § 28 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden) zusammengeschlossen haben, wird von dieser ausgeübt (§ 14).
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§ 2
Steuerpflicht

( 1 ) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der Landeskirche angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnsitz wird das Besteuerungsrecht durch die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes ausgeübt.
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§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

( 1 ) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem gemäß § 5 der Grundordnung die Kirchenmitgliedschaft erworben ist.
( 2 ) Die Steuerpflicht endet
  1. durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  2. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. durch Erklärung des Kirchenaustritts (§ 26 KiStG) mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
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§ 4
Steuerarten

Die Kirchensteuern können erhoben werden
  1. als Zuschlag zur Einkommensteuer
  2. aus den Grundsteuermessbeträgen
    1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),
    2. für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes)
  3. als Kirchgeld; eine besondere Regelung hierüber bleibt vorbehalten,
  4. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
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§ 5
Landeskirchensteuer, Ortskirchensteuer

( 1 ) Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Kirchensteuern aus den Grundsteuermessbeträgen (§ 4 Nr. 2) werden als Ortskirchensteuer erhoben.
( 3 ) 1 Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern aus den Grundsteuermessbeträgen sind die Messbeträge insoweit, als die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die Grundstücke im Bereich der Landeskirche liegen. 2 Wird der Steuerbeschluss für zwei Kalenderjahre gefasst, so sind die Bemessungsgrundlagen des ersten Kalenderjahres auch für das zweite Jahr maßgebend.
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§ 6
Steuerbeschluss über die einheitliche Kirchensteuer

( 1 ) 1 Die Höhe der einheitlichen Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer wird von der Landessynode auf Grund jährlicher Haushaltspläne durch kirchliches Gesetz (Haushaltsgesetz, Steuerbeschluss) festgesetzt. 2 Dabei können Mindest- und Höchstbeträge bestimmt werden. 3 Der Steuerbeschluss kann für zwei Kalenderjahre gefasst werden.
( 2 ) Das Haushaltsgesetz bedarf hinsichtlich der Kirchensteuer der staatlichen Genehmigung.
( 3 ) Liegt ein Steuerbeschluss nicht vor, so wird die einheitliche Kirchensteuer zu 6 Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben.
( 4 ) 1 Das Haushaltsgesetz (Steuerbeschluss) wird nach Erteilung der staatlichen Genehmigung mit der letztabgeschlossenen Jahresrechnung in zusammengefasster Form öffentlich bekanntgemacht. 2 Die Gemeindeglieder haben das Recht, bei dem Evangelischen Oberkirchenrat in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung Einsicht zu nehmen.
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§ 7
Ortskirchensteuer-Beschluss

( 1 ) 1 Der Kirchengemeinderat beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuer auf Grund jährlicher Haushaltspläne. 2 § 6 Abs. 1 und 3 findet entsprechend Anwendung.
( 2 ) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats und der staatlichen Genehmigung.
( 3 ) 1 Der Ortskirchensteuerbeschluss ist nach seiner Genehmigung während eines Zeitraumes von zwei Wochen an dem für Anschläge der Kirchengemeinde bestimmten Ort bekanntzumachen. 2 Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, wo und wann der Haushaltsplan zur Einsichtnahme durch die Gemeindeglieder aufgelegt ist; die Auflegungsfrist beträgt zwei Wochen. 3 Entsprechendes gilt für die Einsichtnahme in die letztabgeschlossene Jahresrechnung.
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§ 8
Zusammensetzung und Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen

Für die Zusammensetzung und Wahl der Landessynode und der Kirchengemeinderäte sowie für deren Geschäftsordnung gelten die Vorschriften der Grundordnung und der kirchlichen Wahlordnung.
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§ 9
Verwaltung der einheitlichen Kirchensteuer

( 1 ) Die einheitliche Kirchensteuer (§ 5 Abs. 1) wird vom Evang. Oberkirchenrat verwaltet, soweit die Verwaltung nicht den Landesfinanzbehörden übertragen ist.
( 2 ) Die Landessynode beschließt, wie das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden aufgeteilt wird und nach welchen Grundsätzen die Anteile der einzelnen Kirchengemeinden zu bemessen sind.
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§ 10
Verwaltung der Ortskirchensteuer

( 1 ) 1 Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden verwaltet. 2 Die Kirchengemeinden können die Verwaltung durch Vereinbarung gegen angemessene Vergütung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen.
( 2 ) Bei der Verwaltung der Ortskirchensteuern sind die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) 1 Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Steuerbescheid erteilt und verschlossen zugestellt. 2 Der Bescheid muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten; ferner soll er die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie die zugelassene Zahlungsweise enthalten.
( 4 ) Die Ortskirchensteuern werden fällig:
  1. am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages,
  2. – abweichend von a) –
    am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 10,00 Euro1.,
    am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 20,00 Euro2. nicht übersteigt.
( 5 ) Das Steuersäumnisgesetz findet keine Anwendung,
( 6 ) In Härtefällen kann der Kirchengemeinderat Ortskirchensteuern stunden oder erlassen. Es bedarf dazu der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats.
( 7 ) Der Kirchengemeinderat kann seine Zuständigkeiten nach Absatz 6 widerruflich einem Ausschluss übertragen, den er zu diesem Zweck aus seiner Mitte bildet.
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§ 11
Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis ist unverletzlich; die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung.
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§ 12
Nichterfüllung der Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Die Ortskirchensteuern werden nach den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern maßgebenden Vorschriften von den zuständigen Behörden am Wohnsitz des Schuldners beigetrieben.
( 2 ) 1 Vor Einleitung der Beitreibung ist der Steuerpflichtige mit Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen. 2 Mahngebühren werden nicht erhoben.
( 3 ) 1 Der Kirchengemeinderat kann rückständige Kirchensteuern niederschlagen, wenn feststeht, dass die Beitreibung offensichtlich keinen Erfolg haben wird oder wenn die Beitreibungskosten in keinem Verhältnis zum beizutreibenden Betrag stehen. 2 Es bedarf dazu der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
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§ 13
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
( 2 ) 1 Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen. 2 Über den Widerspruch entscheidet der Kirchengemeinderat. 3 Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Belehrung über die Erhebung der Klage zu versehen und zuzustellen.
( 3 ) 1 Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. 2 Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. 3 Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. 4 Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 4 ) 1 Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids, insbesondere die Erhebung der Steuern nicht aufgehoben. 2 Der Kirchengemeinderat kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen.
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§ 14
Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) 1 Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt durch übereinstimmende Satzung der beteiligten Kirchengemeinden; sie bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats. 2 Die Gesamtkirchengemeinde erlangt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums.
( 2 ) Die Leitung der Gesamtkirchengemeinde obliegt dem Gesamtkirchengemeinderat; dieser ist verantwortlich für alle Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde in sinngemäßer Anwendung der für den Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde geltenden Vorschriften.
( 3 ) Für die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesamtkirchengemeinden finden die für die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
( 4 ) Der Gesamtkirchengemeinderat beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuern.
( 5 ) 1 Die Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden bilden den Gesamtkirchengemeinderat. 2 Würde die aus Satz 1 sich ergebende Mitgliederzahl eines Gesamtkirchengemeinderats 60 übersteigen, so findet für dessen Zusammensetzung § 31 Abs. 2 und 3 der Grundordnung sinngemäß Anwendung; das gilt nicht, wenn die Zahl der Mitglieder eines Kirchengemeinderats mehr als 4/5 der aus Satz 1 sich ergebenden Mitgliederzahl des Gesamtkirchengemeinderats beträgt.
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§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen der Landeskirche

Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Landeskirche werden im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden vorgenommen.
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§ 16
Durchführungsbestimmungen

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung der Steuerordnung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Die Kirchensteuern für das Kalenderjahr 1971 und früherer Kalenderjahre werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

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1 ab 1. 1. 2002
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2 ab 1. 1. 2002