.Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
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Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
(§ 26 Kirchensteuergesetz, s. Nr. 150.100)
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1 Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. 2 Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. 3 Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. 4 Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).
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Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.
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Der Austritt ist dem Ausgetretenen zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.
(4) Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.1.

