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Kirchliches Gesetz
über die Leitungsämter im Dekanat
(Dekanatsleitungsgesetz – DekLeitG)

Vom 18. April 2008 (GVBl. S. 114)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Grundsatz

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§ 1

1 Im Dienste der Leitung des Kirchenbezirks wirken zusammen die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat, die Dekanin bzw. der Dekan und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan (Artikel 37 Abs. 1 GO). 2 Dieses Gesetz regelt ergänzend zu anderen rechtlichen Bestimmungen Aufgaben und Berufung der hauptamtlichen Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern im Dekanat.
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II. Dekaninnen und Dekane

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1. Aufgaben

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§ 2
Aufgaben im Kirchenbezirk

( 1 ) Neben den in anderen Gesetzen geregelten Aufgaben gehören insbesondere folgende zum Dienstauftrag der Dekaninnen und Dekane:
  1. die gottesdienstliche Einführung und Verabschiedung von Pfarrerinnen und Pfarrer und, soweit dies vorgesehen ist, anderer Mitarbeitender;
  2. die Beratung und Unterstützung der im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer und anderer Mitarbeitender mit Aufgaben im Predigtamt;
  3. die Förderung der Dienstgemeinschaft unter allen Mitarbeitendengruppen durch gemeinsame Veranstaltungen;
  4. die regelmäßige Durchführung von Orientierungsgesprächen mit den ihrer unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht unterstehenden Mitarbeitenden;
  5. die Unterstützung der Kirchenältesten in der Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben in der Gemeinde;
  6. die repräsentative Vertretung des Kirchenbezirks im gesellschaftlichen Leben, bei öffentlichen Veranstaltungen und Ereignissen im Kirchenbezirk.
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane tragen dafür Sorge, dass die Weisungen und Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates im Kirchenbezirk und in den Kirchengemeinden Beachtung finden.
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§ 3
Festlegung der gemeindlichen Aufgaben

( 1 ) Soweit ein Dekanat mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, wird diese durch Beschluss der Bezirkssynode, der im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat und im Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde zu fassen ist, festgelegt.
( 2 ) 1 Soweit ein Dekanat ausnahmsweise nicht mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, weist der Evangelische Oberkirchenrat dem Dekanat anteilige Aufgaben am Gemeindepfarrdienst zu, zu denen ein regelmäßiger Predigtauftrag gehört. 2 Der Bezirkskirchenrat legt im Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde die Predigtstelle fest.
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2. Berufungsverfahren

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§ 4
Ausschreibung

1 Ist ein Dekanat neu zu besetzen, wird die Stelle vom Evangelischen Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden mit einer Frist von drei Wochen zur Abgabe von Interessensbekundungen an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeschrieben. 2 Mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
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§ 5
Wahlvorschlag

( 1 ) 1 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof unterbreitet dem Kirchenbezirk einen Wahlvorschlag. 2 Vorgeschlagen werden können ein bis drei Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) 1 Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags stellt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Landeskirchenrat sowie, wenn das Dekanat mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, mit dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, mit deren Pfarrstelle das Amt verbunden ist, her. 2 Hierzu stellen sich die Vorzuschlagenden dem Bezirkskirchenrat und dem Ältestenkreis persönlich vor. 3 In Abwesenheit der Vorzuschlagenden findet mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof oder einem von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof beauftragten Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. 4 Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung von Bezirkskirchenrat und Ältestenkreis erfolgen. 5 Ihre Entschließungen treffen der Bezirkskirchenrat und der Ältestenkreis in getrennten Sitzungen.
( 3 ) 1 Ist das Dekanat nicht mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden, ist der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, zu der die Predigtstelle gehört, vor Unterbreitung des Wahlvorschlages anzuhören. 2 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof trägt dafür Sorge, dass sich die Vorzuschlagenden im Ältestenkreis in Zusammenhang mit der Anhörung in geeigneter Weise bekannt machen können.
( 4 ) Die Mitglieder des Bezirkskirchenrates und des Ältestenkreises haben den Wahlvorschlag bis zu seiner Zustellung an die Mitglieder des Wahlkörpers vertraulich zu behandeln.
( 5 ) 1 Der Wahlvorschlag ist an den Wahlkörper zu richten. 2 Dieser besteht aus den Mitgliedern der Bezirkssynode. 3 Ist das Dekanat mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden, gehören auch die Mitglieder des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde, mit deren Pfarrstelle das Amt verbunden ist, zum Wahlkörper, soweit sie nicht bereits Mitglieder der Bezirkssynode sind. 4 Enthält der Wahlvorschlag auch Mitglieder des Wahlkörpers, sind diese am gesamten Verfahren nicht zu beteiligen und nicht stimmberechtigt.
( 6 ) 1 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof leitet den Wahlvorschlag den Mitgliedern des Wahlkörpers über das Dekanat zu. 2 Das Dekanat hat den Wahlvorschlag spätestens drei Wochen vor der Wahl an alle Mitglieder des Wahlkörpers abzusenden.
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§ 6
Wahl

( 1 ) 1 Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung. 2 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine damit beauftragte Person begründet den Wahlvorschlag und beantwortet auf diesen bezogene Fragen nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Die Mitglieder des Wahlkörpers können selbst Fragen an die Vorgeschlagenen richten, über deren Zulässigkeit die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder die beauftragte Person entscheidet. 4 Eine Aussprache findet nicht statt.
( 2 ) 1 Die Wahl wird in geheimer Abstimmung mit vorbereiteten Stimmzetteln durchgeführt. 2 Den Vorsitz bei der Wahlhandlung führt die bzw. der Vorsitzende der Bezirkssynode, bei Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. 3 Vor Beginn der Wahlhandlung sowie nach jedem ergebnislosen Wahlgang erfolgt eine Unterbrechung der Sitzung, deren Dauer die Person bestimmt, die den Vorsitz bei der Wahlhandlung führt.
( 3 ) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Wahlkörpers auf sich vereinigt.
( 4 ) 1 Erhält keine der vorgeschlagenen Personen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. 2 Das gilt auch, wenn nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen worden ist.
( 5 ) 1 Enthält der Wahlvorschlag mehrere Personen, werden weitere Wahlgänge durchgeführt, wenn auch der zweite Wahlgang erfolglos geblieben ist. 2 Im dritten und jedem weiteren Wahlgang steht die Person nicht mehr zur Wahl, die im vorangegangenen Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat. 3 Steht nur noch eine Person zur Wahl und erhält diese nicht die erforderliche Mehrheit, wird noch ein weiterer abschließender Wahlgang durchgeführt.
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§ 7
Wiederholung der Wahl

( 1 ) 1 Bleibt das Wahlverfahren erfolglos, unterbreitet die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof einen neuen Wahlvorschlag. 2 In diesem können auch Personen enthalten sein, die bereits zur Wahl gestanden haben. 3 Das Verfahren der §§ 5 und 6 ist einzuhalten.
( 2 ) Führt auch der zweite Wahlvorschlag nicht zu einem positiven Ergebnis, kann die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Dekanat nach Anhörung des Bezirkskirchenrates im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat besetzen.
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§ 8
Berufung und Einführung

1 Die gewählte oder gemäß § 7 Abs. 2 bestimmte Person wird von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in das Amt berufen und nach der Ordnung der Agende in einem Gottesdienst eingeführt und verpflichtet. 2 Die Einführung und Verpflichtung kann auch von einem anderen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates vorgenommen werden.
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III. Dekanstellvertreterinnen
und Dekanstellvertreter

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1. Anzahl der Dekanstellvertreterinnen
und Dekanstellvertreter

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§ 9
Anzahl

( 1 ) Jedem Dekanat ist eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter zugeordnet.
( 2 ) Ist der Kirchenbezirk nach Artikel 36 GO in Sprengel unterteilt worden, kann für jeden Sprengel eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter berufen werden.
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2. Aufgaben

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§ 10
Aufgaben

( 1 ) Neben der Vertretung der Dekanin bzw. des Dekans bei Verhinderung werden der Dekanstellvertreterin bzw. dem Dekanstellvertreter vom Bezirkskirchenrat Leitungsaufgaben der Dekanin bzw. des Dekans zur ständigen selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
( 2 ) 1 Sind bei Unterteilung des Kirchenbezirkes in Sprengel mehrere Dekanstellvertreterinnen bzw. Dekanstellvertreter vorhanden, legt der Bezirkskirchenrat die Reihenfolge der Vertretung für den Fall der Verhinderung der Dekanin bzw. des Dekans fest. 2 Die den Dekanstellvertreterinnen bzw. Dekanstellvertretern vom Bezirkskirchenrat übertragenen Leitungsaufgaben beziehen sich jeweils auf den Sprengel, in dem sie ihre Pfarrstelle haben.
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3. Berufungsverfahren

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§ 11
Wahl und Berufung

( 1 ) Die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter werden von der Bezirkssynode aus der Mitte der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt.
( 2 ) 1 Sollen gemäß § 10 Abs. 2 mehrere Dekanstellvertreterinnen bzw. Dekanstellvertreter gewählt werden, muss sich die Pfarrstelle der Gewählten in dem jeweiligen Sprengel befinden. 2 Die Bezirkssynodalen aus dem Sprengel haben ein Vorschlagsrecht.
( 3 ) Die gewählte Person bzw. die gewählten Personen werden von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in das Amt berufen.
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IV. Schuldekaninnen und Schuldekane

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1. Aufgaben

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§ 12
Aufgaben

( 1 ) Neben den in anderen Gesetzen geregelten Aufgaben gehören insbesondere folgende zum Dienstauftrag der Schuldekaninnen und Schuldekane:
  1. die gottesdienstliche Einführung und Verabschiedung kirchlicher Lehrkräfte im Sinne des § 12 Religionsunterrichtsgesetz sowie die kirchliche Beauftragung staatlicher Lehrkräfte im Sinne des § 11 Religionsunterrichtsgesetz;
  2. die Beratung, Unterstützung und Fortbildung der im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte;
  3. die Förderung der Dienstgemeinschaft der im Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte untereinander und im Verhältnis zu den anderen an den Schulen tätigen Lehrkräften;
  4. die regelmäßige Durchführung von Schul- und Unterrichtsbesuchen sowie von Orientierungsgesprächen mit den ihrer unmittelbaren Dienst und Fachaufsicht unterstehenden Mitarbeitenden;
  5. die Organisation des Religionsunterrichtes;
  6. die Vertretung des Kirchenbezirkes in der Öffentlichkeit sowie die Herstellung und Aufrechterhaltung des Kontakts zu staatlichen und kommunalen Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches.
( 2 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane tragen dafür Sorge, dass die Weisungen und Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates innerhalb ihres Aufgabenbereiches Beachtung finden.
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2. Stellvertretung

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§ 13
Stellvertretung

Die Stellvertretung der Schuldekaninnen und Schuldekane für den Verhinderungsfall wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirkskirchenräten festgelegt.
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3. Berufungsverfahren

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§ 14
Ausschreibung

1 Ist die Stelle einer Schuldekanin bzw. eines Schuldekans neu zu besetzen, wird sie vom Evangelischen Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden mit einer Frist von drei Wochen zur Abgabe von Interessensbekundungen an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeschrieben. 2 Mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
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§ 15
Konvent der Religionslehrerinnen
und Religionslehrer

( 1 ) 1 Zum Zwecke der Beteiligung der Berufsgruppe der Religionslehrkräfte am Wahlverfahren wird ein Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer gebildet. 2 Zu diesem gehören alle im laufenden Schuljahr im Kirchenbezirk eingesetzten Religionslehrkräfte. 3 Der Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer ist von der amtierenden Schuldekanin bzw. dem amtierenden Schuldekan einzuberufen. 4 Er wählt aus seiner Mitte eine Person, die seine Sitzung leitet.
( 2 ) Der Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer wählt aus seiner Mitte bis zu acht Personen, die dem Wahlkörper angehören.
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§ 16
Wahlvorschlag

( 1 ) 1 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof unterbreitet dem Kirchenbezirk einen Wahlvorschlag. 2 Vorgeschlagen werden können ein bis drei Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Vor Unterbreitung des Wahlvorschlages stellt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine dazu beauftragte Person das Benehmen mit dem Landeskirchenrat und dem Bezirkskirchenrat her und hört den Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer an.
( 3 ) 1 Die Vorzuschlagenden stellen sich dem Bezirkskirchenrat und dem Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer persönlich vor. 2 In Abwesenheit der Vorzuschlagenden findet mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof oder mit der beauftragten Person eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. 3 Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung von Bezirkskirchenrat und Konvent erfolgen. 4 Ihre Entschließungen treffen der Bezirkskirchenrat und der Konvent in getrennten Sitzungen.
( 4 ) Die Mitglieder des Bezirkskirchenrates und des Konventes der Religionslehrerinnen und Religionslehrer haben den Wahlvorschlag bis zu seiner Zustellung an die Mitglieder des Wahlkörpers vertraulich zu behandeln.
( 5 ) 1 Der Wahlvorschlag ist an den Wahlkörper zu richten. 2 Dieser besteht aus den Mitgliedern der Bezirkssynode ergänzt durch die Mitglieder, die von dem Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer gewählt worden sind, soweit diese nicht bereits Mitglieder der Bezirkssynode sind. 3 Erstreckt sich der Dienstauftrag der Schuldekanin bzw. des Schuldekans auf mehrere Kirchenbezirke, so besteht der Wahlkörper aus den Mitgliedern aller beteiligten Bezirkssynoden ergänzt durch die Mitglieder, die von den Konventen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in allen beteiligten Kirchenbezirken gewählt worden sind, soweit diese nicht bereits Mitglieder in einer der Bezirkssynoden sind. 4 Enthält der Wahlvorschlag auch Mitglieder des Wahlkörpers, sind diese am gesamten Verfahren nicht zu beteiligen und nicht stimmberechtigt.
( 6 ) 1 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof leitet den Wahlvorschlag den Mitgliedern des Wahlkörpers über das Dekanat zu. 2 Das Dekanat hat den Wahlvorschlag spätestens drei Wochen vor der Wahl an alle Mitglieder des Wahlkörpers abzusenden.
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§ 17
Weiteres Verfahren

( 1 ) 1 § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Fall, dass sich der Dienstauftrag der Schuldekanin bzw. des Schuldekans auf mehrere Kirchenbezirke erstreckt, den Vorsitz bei der Wahlhandlung die bzw. der Vorsitzende derjenigen Bezirkssynode führt, in deren Kirchenbezirk die Schuldekanin bzw. der Schuldekan ihren bzw. seinen Dienstsitz haben wird. 2 Im Falle der Verhinderung führt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende dieser Bezirkssynode den Vorsitz.
( 2 ) § 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Unterbreitung des neuen Wahlvorschlags das Verfahren der §§ 15 und 16 einzuhalten ist.
( 3 ) § 8 gilt entsprechend.
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V. Allgemeine Vorschriften

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§ 18
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Dekaninnen und Dekane sowie der Schuldekaninnen und Schuldekane beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Durch Beschluss des Landeskirchenrates kann die Amtszeit nach Absatz 1 vor der Wahl oder Wiederwahl auf eine kürzere Zeit festgesetzt werden, wenn dafür ein besonderer Grund besteht.
( 3 ) 1 Beträgt bei Ablauf der Amtszeit die verbleibende Zeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand weniger als fünf Jahre, kann die Amtszeit durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof im Benehmen mit dem Landeskirchenrat und dem Bezirkskirchenrat bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängert werden. 2 Im Falle des § 16 Abs. 5 S. 2 ist das Benehmen mit allen beteiligten Bezirkskirchenräten herzustellen.
( 4 ) Die Amtszeit der Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter endet mit der Amtszeit des Bezirkskirchenrates.
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§ 19
Stellenteilung

( 1 ) Das Amt der Dekanin bzw. des Dekans und der Schuldekanin bzw. des Schuldekans kann Pfarrerinnen und Pfarrern nach den allgemeinen Vorschriften des Pfarrdienstrechtes zur Stellenteilung zur gemeinsamen Ausübung übertragen werden.
( 2 ) Die Vorschriften der Abschnitte II. 2. und IV. 3. gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sie sich auf beide Beteiligten gemeinsam beziehen.
( 3 ) 1 Die Aufgabenverteilung ist im Falle der Stellenteilung in einem Dekanat im Einvernehmen zwischen dem Bezirkskirchenrat und, sofern das Dekanat mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden ist, dem betroffenen Ältestenkreis der Pfarrgemeinde in einem Dienstplan so zu gestalten, dass beide Beteiligte sowohl Aufgaben im Dekanat als auch in der Gemeinde übernehmen. 2 Die Aufgabenverteilung im Dekanat kann dabei auch unter regionalen Gesichtspunkten erfolgen. 3 Im Falle der Stellenteilung in einem Schuldekanat ist die Aufgabenverteilung im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat bzw. den beteiligten Bezirkskirchenräten in einem Dienstplan so zu gestalten, dass beide Beteiligte sowohl Aufgaben im Schuldekanat als auch im Religionsunterricht übernehmen.
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VI. Ermächtigung

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§ 20
Ermächtigung

Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates können für die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane sowie der Schuldekaninnen und Schuldekane nähere Regelungen getroffen werden.
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VII. Inkrafttreten

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§ 21
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten folgende Gesetze und Verordnungen außer Kraft:
  1. Kirchliches Gesetz zur Besetzung der Dekanate vom 20. Oktober 2005 (GVBl. S. 172);
  2. Kirchliches Gesetz über die Errichtung von hauptamtlichen Dekanaten vom 28. April 1987 i. d. F. vom 27. April 1990 (GVBl. S. 90);
  3. Kirchliches Gesetz über die Bestellung der Schuldekaninnen und Schuldekane vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 25);
  4. Kirchliches Gesetz zur Verlängerung des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zur Regelung der Stellenteilung im Dekansamt vom 29. April 2006 (GVBl. S. 170);
  5. Dienstweisung für die Dekanate (Dekanatsordnung) vom 11. Dezember 1900(GVBl. S. 169).