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Durchführungsbestimmungen
zum kirchlichen Gesetz über das Predigtamt

Vom 13. Februar 2001

(GVBl. S. 106)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung zu § 4 des kirchlichen Gesetzes über das Predigtamt vom 20. Oktober 1994 (GVBl. S. 173) nachstehende Durchführungsbestimmungen:
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I.

  1. 1 Der ehrenamtliche Dienstauftrag wird als öffentlich-rechtlicher Auftrag vergeben. 2 Der Umfang ist im Rahmen des Dienstauftrags konkret zu beschreiben.
  2. 1 Der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 übertragene Dienst kann auch die Verwaltung einer Pfarrstelle oder einzelne Aufgabenbereiche davon umfassen. 2 Nicht auf ins Ehrenamt Ordinierte übertragen werden sollen die Verwaltung des kirchlichen Vermögens (§ 15 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz vom 22. Oktober 1998/GVBl. S. 169) sowie die Vorgesetzteneigenschaft in Personalangelegenheiten, mit Ausnahme des Pfarramtssekretariats. 3 Der Ältestenkreis regelt, wer die Aufgaben übernimmt, die nicht von den ins Ehrenamt Ordinierten wahrgenommen werden. 4 Als Verwalterin bzw. Verwalter des Gemeindepfarramts haben die ins Ehrenamt Ordinierten die Stellung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers im Ältestenkreis und in den übrigen Gremien (§ 137 Abs. 2 GO).
  3. Die Beschreibung des jeweiligen Dienstauftrags ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
  4. Die Amtsbezeichnung der ins Ehrenamt Ordinierten lautet »Pfarrerin im Ehrenamt (i.E.)« bzw. »Pfarrer im Ehrenamt (i.E.)«.
  5. 1 Die Aufwandsentschädigung für die Verwaltung richtet sich nach § 3 Abs. 1 und 4 und § 6 Vertretungskostenverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung von 40,- DM die einzelnen Amtshandlungen nach § 2 Vertretungskostenverordnung vergütet werden. 2 Für den Versicherungsschutz gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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II.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2001 in Kraft.