.Kirchliches Gesetz über besondere Gemeindeformen
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Kirchliches Gesetz über besondere Gemeindeformen
und anerkannte Gemeinschaften
(Personalgemeindengesetz - PersGG)
Vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 188)
Die Landessynode hat zur Ausführung von Artikel 30 Abs. 3 GO, die zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt, mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
.I. Grundsätze
...§ 1
1 Neben der überkommenen Form der Pfarrgemeinde als territorial verfasster Ortsgemeinde können in der Evangelischen Landeskirche in Baden andere Formen der Gemeinde er-richtet werden. 2 Die Voraussetzungen dafür, ihre rechtliche Stellung und innere Verfassung sowie die Zuweisung von Finanzmitteln und Personal werden durch dieses Gesetz geregelt.
.§ 2
(
1
)
Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden können zu besonderen Gemein-deformen als Körperschaften des kirchlichen Rechts zusammengeschlossen werden, wenn ein bestimmter Personenkreis, ein besonderer Auftrag oder eine besondere örtliche Bedingung die Errichtung auf Dauer rechtfertigen und die Zahl der Mitglieder ein eigen-ständiges Gemeindeleben erwarten lässt (Personalgemeinden).
(
2
)
Gemeinschaften der landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände können im Rahmen von Artikel 31 GO nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Organen ei-ner Pfarrgemeinde, einer Kirchengemeinde und eines Kirchenbezirks beratend mitwirken, wenn sie vom Evangelischen Oberkirchenrat rechtlich anerkannt worden sind (Gemeinschaftsgemeinden).
(
3
)
Absatz 2 gilt auch für andere christliche Gemeinschaften, wenn an deren Mitwirkung in den kirchlichen Organen ein besonderes lokales oder landeskirchliches Interesse besteht.
.II. Errichtung und Auflösung von Personalgemeinden
...§ 3
(
1
)
1 Personalgemeinden werden auf Antrag durch den Evangelischen Oberkirchenrat er-richtet. 2 Zu ihrer Errichtung erlässt der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit den Antragstellern sowie mit dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat ein Gemeindestatut (§ 5 Absatz 2).
(
2
)
1 Der Antrag auf Errichtung kann von einem Bezirkskirchenrat, einem Kirchengemein-derat, dem Vorstand eines dem Diakonischen Werk in Baden angeschlossenen Rechtsträgers oder von mindestens 50 wahlberechtigten Mitgliedern der Evangelischen Landeskir-che in Baden gestellt werden. 2 Der Antrag bedarf der Schriftform.
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3
)
1 Die nach Absatz 1 errichteten Personalgemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtsordnung. 2 Sie dürfen die Einheit der Landeskirche und das Zusammenleben in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk nicht gefährden.
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4
)
1 Wird dem Antrag auf Errichtung einer Personalgemeinde nicht entsprochen, können die Antragsteller hiergegen Beschwerde erheben. 2 Diese ist innerhalb einer Frist von ei-nem Monat nach Eröffnung oder Zustellung des Beschlusses beim Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Hilft der Evangelische Oberkirchenrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung endgültig.
.§ 4
(
1
)
1 Die Personalgemeinde kann durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Errichtung geführt haben, nicht mehr vorliegen, insbesondere, wenn die Zahl ihrer eingetragenen Mitglieder für die Dau-er eines Jahre auf unter 50 Personen gesunken ist, oder erhebliche Störungen im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 2 auftreten. 2 Vor der Auflösung sind die Gemeindeleitung der Personal-gemeinde, der Kirchengemeinderat und der Bezirkskirchenrat anzuhören.
(
2
)
1 § 3 Abs. 4 ist auf die Auflösung entsprechend anzuwenden. 2 Zur Beschwerde berech-tigt ist nur die Gemeindeleitung der Personalgemeinde.
..III. Rechtsstellung der Personalgemeinden
...§ 5
(
1
)
1 Die Personalgemeinden sind Körperschaften des kirchlichen Rechts. 2 Sie haben die Rechtsstellung einer Pfarrgemeinde und sind Bestandteil einer Kirchengemeinde und ei-nes Kirchenbezirks. 3 Die allgemein gültigen Bestimmungen des kirchlichen Rechts finden auf sie Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 4 Die Personalgemeinden werden wie Pfarrgemeinden visitiert.
(
2
)
1 Welcher Kirchengemeinde und welchem Kirchenbezirk die Personalgemeinde zuge-ordnet ist, wird im Gemeindestatut festgelegt. 2 In den Organen dieser Kirchengemeinde und dieses Kirchenbezirks ist die Personalgemeinde nach Maßgabe der allgemeinen Be-stimmungen über die Pfarrgemeinden vertreten.
(
3
)
1 Die Personalgemeinde führt einen Namen, der nach Möglichkeit ihre besondere Eigenart zum Ausdruck bringt. 2 Die Namensgebung erfolgt durch die Gemeindeleitung im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat.
(
4
)
Die Gemeinde kann ein Siegel nach Maßgabe der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen führen.
.IV. Mitgliedschaft
...§ 6
(
1
)
1 Für die Mitgliedschaft in der Personalgemeinde können im Gemeindestatut bestimmte Kriterien festgelegt werden. 2 Soweit im Gemeindestatut nichts anderes bestimmt ist, wird die Mitgliedschaft durch eine Ummeldung nach Art. 92 Abs. 4 GO oder durch persönli-che Anmeldung und Aufnahme durch die Gemeindeleitung erworben.
(
2
)
1 Mit der Annahme der Ummeldung bzw. der Aufnahme geht das Gemeindeglied mit allen Rechten und Pflichten in die Personalgemeinde über. 2 Die Personalgemeinde führt ein Mitgliederverzeichnis.
(
3
)
1 Absatz 2 S. 1 gilt nicht, wenn im Gemeindestatut bestimmt worden ist, dass die Mitgliedschaft der Gemeindeglieder zur Pfarrgemeinde des Wohnsitzes bestehen bleibt (Doppelmitgliedschaft). 2 Für Amtshandlungen der Personalgemeinde an ihren Gemeindegliedern bedarf es in diesem Falle keiner Abmeldung nach Art. 92 Abs. 3 GO.
.§ 7
1 Die Gemeindeleitung kann Gastmitglieder aufnehmen, die in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen sind. 2 Die Gastmitglieder sind nicht wahlberechtigt und können nicht in die gemeindlichen Organe gewählt werden. 3 In der Gemeindeversammlung haben sie abweichend von Art. 22 Abs.1 GO Rederecht.
.§ 8
1 Der Evangelische Oberkirchenrat kann zulassen, dass für die Personalgemeinden ein Pfarramt errichtet und ein eigenes Kirchenbuch geführt wird, auf das die Bestimmungen der Kirchenbuchordnung Anwendung finden. 2 Kirchliche Amtshandlungen an den Mit-gliedern der Gemeinde sind in dieses Kirchenbuch einzutragen. 3 Besteht kein eigenes Kir-chenbuch, erfolgt die Eintragung in das Kirchenbuch der Pfarrgemeinde, in deren Bereich die Amtshandlung vorgenommen worden ist.
.§ 9
Taufen, die in der Personalgemeinde durchgeführt werden, begründen die Mitgliedschaft zur Landeskirche.
.§ 10
(
1
)
Die Mitgliedschaft in der Personalgemeinde endet:
- mit dem Austritt aus der Kirche nach staatlichem Recht;
- mit der Ummeldung in eine andere Gemeinde;
- wenn die im Gemeindestatut genannten Voraussetzungen für die Gemeindemitgliedschaft nachträglich entfallen.
V. Leitung der Gemeinde
...§ 11
(
1
)
1 Die Personalgemeinde wählt eine Gemeindeleitung, deren Aufgaben sich nach Art. 16 Abs. 2 und 3 GO bestimmen. 2 Im Gemeindestatut können davon abweichende Regelungen getroffen werden, soweit das auf Grund der besonderen Eigenart der Personalgemeinde notwendig ist.
(
2
)
Die Amtszeit der Gemeindeleitung beträgt sechs Jahre, soweit im Gemeindestatut nichts anderes festgelegt ist.
.§ 12
(
1
)
1 Die Mitglieder der Gemeindeleitung werden durch Gemeindewahl bestimmt, die zeit-gleich mit den allgemeinen Kirchenwahlen stattfinden soll. 2 Auf das Wahlverfahren finden die Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes Anwendung. 3 Der Evangelische Ober-kirchenrat kann im Gemeindestatut zulassen, dass die Mitglieder der Gemeindeleitung unter Anwendung von Artikel 108 GO von der Gemeindeversammlung in geheimer Wahl bestimmt werden.
(
2
)
1 Die Zahl der in die Gemeindeleitung zu wählenden Gemeindeglieder richtet sich nach den im Leitungs- und Wahlgesetz festgelegten Sollzahlen. 2 Im Gemeindestatut können abweichende Zahlen festgelegt werden. 3 Für die Ermittlung der Zahl der Gemeindevertreter im Kirchengemeinderat und der zu wählenden Mitglieder in die Bezirkssynode sind die Sollzahlen des Leitungs- und Wahlgesetzes zugrunde zu legen.
.VI. Personal und Finanzierung
...§ 13
(
1
)
1 Soweit im Gemeindestatut keine andere Regelung getroffen worden ist, obliegt es dem Bezirkskirchenrat im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass in der Gemeinde der Dienst im Predigtamt in angemessenem Umfang wahrge-nommen wird. 2 Ein Anspruch auf Errichtung oder Finanzierung einer Pfarrstelle besteht nicht.
(
2
)
Wird die Wahrnehmung des Predigtamtes in der Gemeinde einer ordinierten oder damit beauftragten Person zur dauerhaften Ausübung übertragen, gehört diese der Gemeindeleitung mit Stimmrecht an.
.§ 14
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde sorgt im Rahmen der Bestimmungen der Grundordnung wie bei einer Pfarrgemeinde dafür, dass die notwendigen äußeren Voraussetzungen gegeben sind, die die Personalgemeinde für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags benötigt. 2 Ein Anspruch auf ausschließliche Nutzung kirchlicher Räume besteht nicht.
(
2
)
1 Die Gemeindeglieder der Personalgemeinden werden bei der Grund- und Regelzu-weisung an die Kirchengemeinde nach § 4 FAG und bei der Grundzuweisung an den Kir-chenbezirk nach § 18 Abs. 1 FAG berücksichtigt, denen die Personalgemeinde zugeord-net ist. 2 Das gilt nicht im Falle einer Doppelmitgliedschaft nach § 6 Abs. 3 und für Gast-mitglieder nach § 7.
(
3
)
Einer Kirchengemeinde kann auf ihren Antrag für die Zwecke einer auf ihrem Gebiet bestehenden Personalgemeinde eine außerordentliche Finanzzuweisung bis zur Höhe der Mindestpunktzahl nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 FAG gewährt werden, wenn dafür ein vom E-vangelischen Oberkirchenrat anerkanntes besonderes landeskirchliches Interesse besteht.
(
4
)
1 Wird von einem anderen Rechtsträger die bauliche Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden übernommen, die der Personalgemeinde für ihre Zwecke dauerhaft und unentgelt-lich zur Verfügung stehen, kann mit der Landeskirche vereinbart werden, dass dieser Rechtsträger in analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Finanzaus-gleichsgesetzes für die Kirchengemeinden unmittelbar eine zweckgebundene finanzielle Zuweisung der Landeskirche erhält. 2 Die zweckgebundene Verwendung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche.
.VII. Anerkannte Gemeinschaften
...§ 15
(
1
)
Die Anerkennung von Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 erfolgt auf Antrag der Leitung des landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates.
(
2
)
Die Anerkennung setzt die Verpflichtung voraus, die Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Landeskirche in Baden, wie sie im Vorspruch zur Grundordnung genannt sind, als verbindlich zu achten.
(
3
)
Aus der Anerkennung ergeben sich keine finanziellen Ansprüche gegen die Landes-kirche, die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk.
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4
)
1 Die Anerkennung kann widerrufen werden. 2 Auf die Ablehnung der Anerkennung und ihren Widerruf findet § 3 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
.§ 16
1 Die Mitglieder der Leitung der Gemeinschaft müssen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. 2 Sie dürfen ausnahmsweise auch zu einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Baden-Württemberg gehören.
.§ 17
1 Mit der Anerkennung erhalten die Gemeinschaften das Recht, in den Organen einer Pfarrgemeinde, einer Kirchengemeinde und eines Kirchenbezirks beratend mitzuwirken, die vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit diesen festzulegen sind. 2 Die Form der Beteiligung erfolgt nach Maßgabe von Art. 109 Abs. 1 GO. Die Gemeinschaften haben hinsichtlich der sie vertretenden Personen, die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden sein müssen, ein Vorschlagsrecht.
.VIII. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen
...§ 18
(
1
)
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
(
2
)
Die Regelungen für die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden besonderen Gemeindeformen bleiben bis zum Erlass eines Gemeindestatuts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

