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Mustergeschäftsordnung
für Ältestenkreise

Stand 1. Januar 2008 (GVBl. S. 52)

1 Der Evangelische Oberkirchenrat gibt die nachfolgende Mustergeschäftsordnung für Ältestenkreise als Grundlage für eine Beschlussfassung durch die Ältestenkreise bekannt.
2 In der Mustergeschäftsordnung sind im Wesentlichen verfahrensrechtliche Regelungen aus
  1. Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (GO) vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), Rechtssammlung Nr. GO - 100.100,
  2. Leitungs- und Wahlgesetz (LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006 S. 33) Rechtssammlung Nr. 100.110 sowie
  3. Durchführungsbestimmungen zum LWG vom 13. März 2007 (GVBl. Nr. 4a/2007)
zusammengefasst, die für die praktische Arbeit des Ältestenkreises von Bedeutung sind.
3 Auf Wunsch kann der Text per E-Mail zur Verfügung gestellt werden (bestellservice@ekiba.de) oder im Intranet der Landeskirche herunter geladen werden.
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Geschäftsordnung
des Ältestenkreises der ...-gemeinde
der Evangelischen Kirchengemeinde ...
Vom ...

Der Ältestenkreis hat in seiner Sitzung vom ... folgende Geschäftsordnung beschlossen:
...

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Zusammensetzung des Ältestenkreises
§ 2
Vorsitz
§ 3
Sitzungen
§ 4
Einladung
§ 5
Stimmberechtigte und beratende Mitglieder, ber. Teilnahme
§ 6
Tagesordnung
§ 7
Verlauf der Sitzungen
§ 8
Beschlussfassung und Wahlen
§ 9
Befangenheit
§ 10
Protokoll
§ 11
Ausschüsse
§ 12
Verschwiegenheit
§ 13
Laufende Geschäfte
§ 14
Inkrafttreten
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§ 1
Zusammensetzung des Ältestenkreises

( 1 ) Die Zusammensetzung des Ältestenkreises richtet sich nach den Bestimmungen der Grundordnung (GO) und des Leitungs- und Wahlgesetzes (LWG).
( 2 ) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Ältestenkreis an:
  1. die gemäß § 7 Abs. 1 LWG durch Gemeindewahl gewählten Kirchenältesten; (die Zahl beträgt aufgrund der Ältestenwahl 2007 bei ..... Gemeindegliedern [ohne Nebenwohnsitz] nach dem Stand vom 31.12.2006 ..... Kirchenälteste),
  2. die gemäß § 7 Abs. 4 LWG bei der Gemeindewahl durch Zuwahl gewählten Kirchenältesten,
  3. die gemäß § 8 bzw. § 16 LWG durch Zuwahl bzw. Nachwahl des Ältestenkreises gewählten Kirchenältesten sowie
  4. die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer oder eine Verwalterin bzw. ein Verwalter der Pfarrstelle.
( 3 ) Unterschreitet die Zahl der Kirchenältesten die Zahl der durch Gemeindewahl nach Absatz 2 Nr. 1 zu wählenden Kirchenältesten, ist im Verfahren nach § 16 LWG eine Nachwahl vorzunehmen (§ 16 Abs. 1 LWG).
( 4 ) Dem Ältestenkreis gehören als beratende Mitglieder an (§ 11 Abs. 1 LWG):
  1. Pfarrerinnen bzw. Pfarrer im Probedienst und Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone, die in der Pfarrgemeinde eingesetzt sind;
  2. eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer; diese Person wird von den Religionslehrerinnen und Religionslehrern entsandt, die an den Schulen im Bereich der Pfarrgemeinde tätig sind. 2 Dies gilt auch beim Gruppenpfarramt und Gruppenamt1..
( 5 ) Die Vorsitzenden der Gemeindeversammlung sowie die vom Ältestenkreis in die Bezirkssynode als Synodale gewählten Gemeindeglieder können in dem vom Ältestenkreis festgelegten Umfang an dessen Sitzungen beratend teilnehmen (§ 11 Abs. 5 LWG).
( 6 ) Eine durch Kirchengesetz geregelte stimmberechtigte oder beratende Zugehörigkeit weiterer Personen zum Ältestenkreis bleibt unberührt.
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§ 2
Vorsitz

( 1 ) 1 Der Ältestenkreis wählt aus seiner Mitte ein Mitglied ins Vorsitzendenamt und bestimmt die Amtszeit. 2 Wird eine Kirchenälteste bzw.ein Kirchenältester ins Vorsitzendenamt gewählt, so übt die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer das Stellvertretendenamt aus. 3 Wird die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer ins Vorsitzendenamt gewählt, so wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester ins Stellvertretendenamt gewählt. 4 Der Ältestenkreis kann der stellvertretenden Person bestimmte Aufgaben übertragen (§ 12 Abs. 1 LWG).
( 2 ) Ist die Amtszeit nicht bestimmt, gilt diese für die Amtszeit des Ältestenkreises.
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§ 3
Sitzungen

( 1 ) 1 Der Ältestenkreis hält in der Regel monatlich einmal eine ordentliche Sitzung ab. 2 Sitzungstag ist der ..... im Monat. 3 Das Mitglied im Vorsitzendenamt kann nach Bedarf auch außerordentliche Sitzungen einberufen. 4 Es ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ältestenkreises es verlangt (§ 13 Abs. 1 LWG).
( 2 ) Die Sitzungen des Ältestenkreises sind in der Regel nicht öffentlich (§ 13 Abs. 3 S.1 LWG).
( 3 ) 1 Verhandlungsgegenstände von besonderer Bedeutung für das Leben der Gemeinde sind im Gemeindebeirat zu beraten und der Gemeinde vor der Sitzung des Ältestenkreises bekannt zu geben. 2 Der Ältestenkreis kann die Öffentlichkeit einer solchen Sitzung beschließen. 3 Die über den Gegenstand getroffenen Entscheidungen sind alsbald nach der Sitzung des Ältestenkreises bekannt zu geben (§ 13 Abs. 4 LWG).
( 4 ) 1 Der Sitzungstermin für Verhandlungsgegenstände nach Absatz 3 soll so festgelegt werden, das ggf. zuvor eine Gemeindeversammlung stattfinden kann. 2 Unabhängig davon, ist eine Gemeindeversammlung einzuberufen, wenn 20 Gemeindeglieder dies beantragen (Artikel 22 GO).
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§ 4
Einladung

1 Zu den Sitzungen lädt das Mitglied im Vorsitzendenamt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung ein. 2 Für außerordentliche Sitzungen beträgt die Frist mindestens 24 Stunden.
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§ 5
Stimmberechtigte und beratende Mitglieder, beratende Teilnahme

( 1 ) Die stimmberechtigten und die beratenden Mitglieder des Ältestenkreises sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
( 2 ) Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 79 GO) oder Beauftragte des Evangelischen Oberkirchenrates sowie Mitglieder des Landeskirchenrates und die Dekanin bzw. der Dekan können beratend an den Sitzungen teilnehmen (Artikel 109 Abs. 2 GO).
( 3 ) 1 Der Ältestenkreis kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen (§ 11 Abs. 3 LWG). 2 Haupt- und nebenberufliche sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden (§ 11 Abs. 4 LWG).
( 4 ) In einen Ausschuss des Ältestenkreises berufene Gemeindeglieder nehmen an den Sitzungen des Ältestenkreises beratend teil, wenn Fragen ihres Ausschusses behandelt werden (§ 14 Abs. 1 LWG).
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§ 6
Tagesordnung

( 1 ) Das Mitglied im Vorsitzendenamt stellt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Mitglied im Stellvertretendenamt auf.
( 2 ) 1 Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder stellen. 2 Die Anträge sollen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei dem Mitglied, das die Tagesordnung erstellt, schriftlich eingereicht werden.
( 3 ) 1 Bei Beginn der Sitzung kann ein dringender Antrag eines stimmberechtigten oder beratenden Mitglieds durch Beschluss des Ältestenkreises auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2 Das Gleiche gilt für die Änderung der Reihenfolge oder die Absetzung einzelner Tagesordnungspunkte.
( 4 ) Nicht erledigte Punkte der Tagesordnung werden auf eine der nächsten Sitzungen vertagt.
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§ 7
Verlauf der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzung beginnt mit einer geistlichen Besinnung.
( 2 ) 1 Zu Beginn stellt das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt die Beschlussfähigkeit fest. 2 Es leitet die Verhandlungen. 3 Es ist berechtigt, die Redezeit zu beschränken.
( 3 ) 1 Folgende Anträge zur Geschäftsordnung unterbrechen die Erörterung zur Hauptsache:
  1. Antrag auf Ende der Rednerliste,
  2. Antrag auf Ende der Aussprache.
2 Über einen Antrag zur Geschäftsordnung ist ohne Aussprache abzustimmen.
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§ 8
Beschlussfassung und Wahlen

( 1 ) Die Beschlussfähigkeit des Ältestenkreises, das Zustandekommen von Beschlüssen sowie die Durchführung von Wahlen richten sich nach Artikel 108 GO in Verbindung mit § 10 LWG.
( 2 ) 1 Es ist Aufgabe des Mitglieds im Vorsitzendenamt, das Ergebnis der Beratung zu einem abstimmungsfähigen Hauptantrag zusammenzufassen und im Wortlaut festzustellen. 2 Werden hierzu Änderungsanträge gestellt, ist zunächst über diese abzustimmen. 3 Danach erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung der Änderungsanträge die abschließende Abstimmung.
( 3 ) 1 Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. 2 Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
( 4 ) Personalentscheidungen werden nur dann durch eine Wahl getroffen, wenn dies nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.
( 5 ) Das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung sind im Protokoll festzuhalten.
( 6 ) 1 In dringenden Fällen kann auch im schriftlichen Verfahren eine Beschlussfassung erfolgen. 2 Ein Beschluss kommt in diesem Verfahren zustande, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ältestenkreises dafür stimmt und nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder binnen einer Woche mündliche Beschlussfassung beantragt.
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§ 9
Befangenheit

( 1 ) 1 Ein Mitglied des Ältestenkreises muss die Sitzung verlassen und darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung der Angelegenheit ihm selbst oder seinen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Dies gilt nicht bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Gemeindegruppe berührt (Artikel 111 Abs. 2 bis 5 GO).
( 2 ) Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Ältestenkreis in Abwesenheit der bzw. des Betroffenen.
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§ 10
Protokoll

( 1 ) 1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Ältestenkreises wird ein Protokoll gefertigt. 2 Das Protokoll enthält Angaben über:
  1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  3. die Feststellung über die Beschlussfähigkeit,
  4. die Namen der anwesenden stimmberechtigten und beratenden Mitglieder,
  5. die Namen der beratenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der sonstigen zur Sitzung eingeladenen Personen,
  6. den Wortlaut der Beschlüsse,
  7. die wesentlichen Entscheidungsgründe der Beschlüsse.
( 2 ) 1 Der Ältestenkreis bestellt eines seiner Mitglieder zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer. 2 Er kann dazu auch eine sonstige Person bestellen.
( 3 ) Das Protokoll ist von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.
( 4 ) 1 Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Ältestenkreises erhalten eine Kopie des Protokolls. 2 Dabei sind Namen ggf. abzukürzen oder zu schwärzen; die Entscheidung hierüber trifft das Mitglied im Vorsitzendenamt. 3 Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächsten Sitzung.
( 5 ) Beim Ausscheiden eines Mitglieds sind die Protokolle und sonstigen vertraulichen Unterlagen von ihm zurückzugeben.
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§ 112.
Ausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung der Entscheidungen des Ältestenkreises werden folgende Ausschüsse gebildet:
  1. Ausschuss für Gottesdienst und Liturgie,
  2. Finanzausschuss,
  3. Bauausschuss,
  4. Kindergarten- (oder Diakonie-)Ausschuss,
  5. Jugendausschuss,
  6. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  7. .....
( 2 ) 1 Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ältestenkreises gebildet. 2 Der Ältestenkreis kann selbst oder auf Vorschlag eines Ausschusses weitere sachverständige Gemeindeglieder in den Ausschuss berufen (§ 14 Abs. 1 LWG).
( 3 ) Die Ausschüsse wählen ein Mitglied in das Vorsitzendenamt bzw. Stellvertretendenamt.
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§ 12
Verschwiegenheit

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an nichtöffentlichen Sitzungen des Ältestenkreises und an Sitzungen der Ausschüsse des Ältestenkreises, die stets nichtöffentlich sind, haben über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Weitergabe ihrer Natur nach unzulässig oder ausdrücklich verboten ist, auch nach Beendigung ihres Amtes, Stillschweigen zu bewahren (Artikel 111 Abs. 1 GO).
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§ 13
Laufende Geschäfte

1 Dem Mitglied im Vorsitzendenamt obliegt die Verantwortung für die Erledigung der laufenden Geschäfte. 2 Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers für die Pfarramtsverwaltung.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am ......in Kraft.
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____________________, den ____________________
Ältestenkreis der ____________________
____________________
(Vorsitzende/r des Ältestenkreises)
(Siegel)
____________________
(Mitglied des Ältestenkreises)
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Hinweis

1 Wenn der räumliche Bereich der Pfarrgemeinde gleichzeitig den räumlichen Bereich der Kirchengemeinde bildet, ist der Ältestenkreis gemäß Artikel 26 Abs. 1 GO gleichzeitig der Kirchengemeinderat. 2 In diesem Fall ist Folgendes zu beachten:
1. Zu § 8 – Beschlüsse:
Es ist folgender § 8a aufzunehmen:
„§ 8a Vollzug der Beschlüsse
(1) Das Mitglied im Vorsitzendenamt hat für den Vollzug der Beschlüsse des Kirchengemeinderates zu sorgen (§ 23 Abs. 4 LWG).
(2) Das Mitglied im Vorsitzendenamt hat Beschlüsse des Kirchengemeinderates zu beanstanden (§ 7 Abs. 7 VerwO),
1. die gegen die Grundordnung oder andere kirchliche Gesetze verstoßen,
2. durch die der Kirchengemeinderat seine Befugnisse überschreitet.
(3) 1 Sofern der Kirchengemeinderat bei seinem Beschluss verbleibt, hat das Mitglied im Vorsitzendenamt unverzüglich die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates einzuholen. 2 Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung auszusetzen.“
2. Zu § 11 – Ausschüsse
1 Der Kirchengemeinderat kann den Ausschüssen durch die Geschäftsordnung im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung bestimmte Aufgaben einschließlich der Beschlussfassung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen (§ 25 LWG). 2 In diesem Punkt soll bei der Erarbeitung die Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat beansprucht werden.
3. Zu § 14
Es empfiehlt sich, folgenden § 14a aufzunehmen:
„§ 14a Rechtliche Vertretung
Die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde richtet sich nach Artikel 28 Abs. 1 GO i.V.m. § 23 Abs. 3 LWG.“

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1 Bis zur nächsten Allgemeinen Kirchenwahl (voraussichtlich 2013) gilt dies als Übergangsregelung auch für Ältestenkreise kirchlicher Nebenorte.
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2 Ob und welche ständigen Ausschüsse gebildet werden, entscheidet der Ältestenkreis bei der Beschlussfassung über diese Geschäftsordnung.