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Kirchliches Gesetz
Geltungszeitraum von: 27.04.1990
Geltungszeitraum bis: 31.07.2008
Kirchliches Gesetz
über die Errichtung von hauptamtlichen Dekanaten
Vom 28. April 1987
(GVBl. S. 45),
geändert am 31. Januar 1990 (GVBl. S. 45)/27. April 1990 (GVBl. 90)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
....§ 1
(
1
)
In den Kirchenbezirken Freiburg, Karlsruhe und Durlach und Mannheim wird gemäß § 94 der Grundordnung ein hauptamtliches Dekanat errichtet.
(
2
)
Auf den hauptamtlichen Dekan und seine Bestellung finden die Bestimmungen des landeskirchlichen Rechts über den Dekan Anwendung, soweit sie sich nicht auf diesen als Inhaber einer Gemeindepfarrstelle beziehen.
(
3
)
1 Der hauptamtliche Dekan wird an einer Predigtstelle im Kirchenbezirk an der regelmäßigen Verkündigung beteiligt. 2 Das Nähere regelt eine Satzung des Kirchenbezirks, die im Benehmen mit dem für die Predigtstelle zuständigen Ältestenkreis zu erlassen und vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen ist.
(
4
)
Durch Gemeindesatzung kann bestimmt werden, daß der hauptamtliche Dekan dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde seiner Dienststelle angehört.
.§ 2
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in den in § 1 Abs. 1 genannten Kirchenbezirken der gegenwärtig im Amt befindliche Dekan für die restliche Dauer der Amtszeit, für die er als Dekan gewählt worden ist, hauptamtlicher Dekan, sobald die Satzung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 genehmigt worden ist.
.§ 3
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat wird zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen ermächtigt.

