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§ 2
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§ 4
§ 5
Kirchliches Gesetz zur Erprobung neuer Zuständigkeiten für die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 18. April 2008 (GVBl. S. 120)
Die Landessynode hat gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
....§ 1
Ziel der Erprobung
1 In Abweichung von Artikel 104 GO sollen neue Zuständigkeiten im Bereich der Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden erprobt werden. 2 Ziele der Erprobung sind der Abbau von Doppelstrukturen innerhalb der Evangelischen Kirchen in Deutschland sowie die Stärkung der EKD als Kompetenzzentrum für kirchliche Verwaltungen.
.§ 2
Prüfungszuständigkeit
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes, wie sie im RPAG niedergelegt sind, werden vom Evangelischen Oberkirchenrat folgendermaßen wahrgenommen:
- Die Prüfung der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, deren Zusammenschlüsse und Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 RPAG) erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
- Der Evangelische Oberkirchenrat wird beauftragt und ermächtigt, die Prüfung der Landeskirche und ihrer rechtlich unselbstständigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RPAG) durch vertragliche Regelung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu übertragen.
- 1 Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Prüfung unselbstständiger diakonischer Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 2. Alt. RPAG) durch vertragliche Regelung der Treuhandstelle des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. zu übertragen. 2 Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrats in synodaler Besetzung.
- 1 Der Evangelische Oberkirchenrat kann rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtungen, die ihm die Rechnungsprüfung übertragen (§ 2 Abs. 2 1. Alt. RPAG), selbst prüfen oder ihre Prüfung dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann rechtlich selbstständige diakonische Einrichtungen, die ihm die Rechnungsprüfung übertragen (§ 2 Abs. 2 2. Alt. RPAG), selbst prüfen oder ihre Prüfung der Treuhandstelle des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. übertragen.
- Der Evangelische Oberkirchenrat kann bei den Prüfungen kirchlicher Einrichtungen durch staatliche oder sonstige Prüfungsstellen selbst mitwirken oder die Mitwirkung dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
- 1 Der Evangelische Oberkirchenrat ist berechtigt, Stellen außerhalb der kirchlichen Verwaltung selbst zu prüfen, sofern diese Mittel von den Kirchenbezirken oder den Kirchengemeinden erhalten. 2 Er ist berechtigt, die Prüfung von Stellen außerhalb der kirchlichen Verwaltung, die Mittel von der Landeskirche erhalten, dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu übertragen. 3 Gleiches gilt, wenn Stellen Mittel oder Vermögensgegenstände der Kirchenbezirke oder Kirchengemeinden bzw. der Landeskirche verwalten. 4 Die Prüfung erstreckt sich auf die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel.
§ 3
Prüferinnen und Prüfer
(
1
)
1 Die Prüferinnen und Prüfer sind Mitarbeitende der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2 Sie werden durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat in synodaler Besetzung mit der Prüfungsaufgabe betraut. 3 Eine Entpflichtung von der Prüfungsaufgabe kann nur mit Zustimmung des Landeskirchenrats in synodaler Besetzung mit zwei Drittel Mitgliedermehrheit erfolgen.
(
2
)
Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht der Leitung der Landeskirche und keinem kirchenleitenden Organ ihres Prüfungsbereichs angehören.
(
3
)
Den Prüferinnen und Prüfern dürfen keine Weisungen erteilt werden, die das Ergebnis der Prüfung betreffen.
.§ 4
Allgemeine Bestimmungen
Soweit in diesem Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen getroffen sind, sind die Bestimmungen des RPAG sinngemäß anzuwenden.
.§ 5
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

