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Rechtsverordnung
über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen
(Kollektenordnung – KolRVO)

Vom 3. Juni 2025 (GVBl., Nr. 73, S. 202)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 Nr. 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne Gegenleistung, aber in der Regel mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden.
(2) 1Opfer sind Spenden, die über eine allgemeine Bestimmung für kirchliche Zwecke hinaus nicht zweckgebunden sind; sie verbleiben zur Deckung der allgemeinen Ausgaben in der eigenen Kirchengemeinde. 2Opfer sind im ordentlichen Haushalt zu vereinnahmen und im Haushaltsplan zu veranschlagen.
(3) 1Kollekten sind als besondere Form der Spende kraft ihrer angezeigten Vorbestimmung zweckgebunden und können sowohl für die eigene Kirchengemeinde als auch für Dritte erhoben werden. 2Kollekten der eigenen Gemeinde sind im ordentlichen Haushalt zu vereinnahmen. 3Kollekten für Dritte sind nach Maßgabe des § 6 in voller Höhe weiterzuleiten. 4Auf die spezielle Zweckbestimmung der jeweiligen Kollekte ist vor ihrer Erhebung hinzuweisen. 5Bei den Kollekten nach dem Kollektenplan der Evangelischen Landeskirche in Baden ist sinngemäß der vom Evangelischen Oberkirchenrat bereitgestellte Abkündigungstext zu verwenden.
(4) 1Sonderkollekten sind landeskirchliche Spendenaufrufe aus besonderem Anlass, die in Ausnahmefällen zusätzlich zur regulären Kollekte verlesen werden. 2Näheres regelt § 6.
(5) 1Sammlungen sind als solche bezeichnete, spezielle Spendenaufrufe. 2Öffentliche Sammlungen, die als Straßen- oder Haussammlungen veranstaltet werden, können nach Maßgabe des staatlichen Rechts einer Erlaubnis bedürfen.
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§ 2
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Erträge der Opfer und Kollekten sind in geeigneter Weise und zeitnah bekannt zu geben.
(2) Der Kirchengemeinderat oder Ältestenkreis ist über den Eingang von Spenden regelmäßig zu unterrichten.
(3) 1Geldbeträge, die als Kollekten, Opfer oder sonstige Spenden übergeben werden, sind von privaten Geldern getrennt zu halten. 2Sie sind umgehend ihrer Bestimmung entsprechend buchhalterisch zu erfassen und abzuführen.
(4) Spenden sind zeitnah und in vollem Umfang zweckentsprechend zu verwenden.
(5) Die Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 4. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3) zur Annahme von Zuwendungen und Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, die insbesondere Regelungen über Geld-, Sach- und Zeitspenden sowie Weiterleitungsspenden enthält, bleibt hiervon unberührt.
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§ 3
Terminierung und Zweck von Kollekten

(1) 1Die Anordnung der Termine und Zwecke landeskirchlicher Kollekten durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 11 Grundordnung erfolgt im jährlichen Kollektenplan. 2Dieser wird bis zum 31. Juli des Vorjahres veröffentlicht.
(2) 1Der Kollektenplan wird durch einen Kollektenausschuss erstellt. 2Dieser setzt sich zusammen aus jeweils einer für das Fundraising berufenen Person der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. sowie einem Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats. 3Anträge auf Aufnahme in den Kollektenplan sind bis spätestens 30. April des Vorjahres einzureichen. 4Der Kollektenausschuss entscheidet auch über „Spendenaufrufe aus besonderem Anlass“ nach § 7.
(3) An Sonn- und Feiertagen, für die keine Kollekte nach Absatz 1 vorgesehen ist, kann der Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk bis zu vier Mal im Jahr eine Bezirkskollekte vorsehen.
(4) In Gottesdiensten, für die keine Kollekten nach den Absätzen 1 oder 3 vorgesehen sind, sind die Pfarrgemeinden berechtigt, Kollekten nach eigenem Ermessen zu erheben, soweit der Kirchengemeinderat oder Stadtkirchenrat keinen abweichenden Beschluss fasst.
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§ 4
Erhebung von Kollekten und Nachweispflicht

(1) 1Die kirchlichen Körperschaften, die Gottesdienste feiern, sind verpflichtet, die landeskirchlichen Kollekten und Bezirkskollekten zu erheben. 2Diese Verpflichtung gilt ohne Rücksicht darauf, an welchem Ort oder zu welcher Tageszeit die Gottesdienste stattfinden. 3Ausgenommen sind selbstständige Tauf- und Traugottesdienste sowie Bestattungsgottesdienste. 4Weitere Ausnahmen können im Kollektenplan geregelt werden.
(2) 1Die kirchlichen Körperschaften können aus besonderem Anlass den vorgegebenen Kollektenzweck auf den nächstgelegenen Sonntag ohne Pflichtkollekte verlegen. 2Das Dekanat ist davon in Kenntnis zu setzen. 3Die Abgabefristen bleiben hiervon unberührt.
(3) 1Wenn an einem Sonntag oder Feiertag mit Pflichtkollekte kein Gottesdienst stattfindet, muss diese Kollekte nicht in einem folgenden Gottesdienst nachgeholt werden. 2Bei werktäglichen Gottesdiensten sind die im Kollektenplan für den folgenden Sonn- oder Feiertag vorgesehenen Kollekten zu erheben.
(4) Kollekten müssen vom Opfer klar getrennt erhoben werden.
(5) 1Kollekten, die für die eigene Gemeinde bestimmt sind, sind zeitnah und in vollem Umfang ohne Abzug von Verwaltungsgebühren zweckentsprechend zu verwenden. 2Kollekten für Dritte sind gemäß § 6 und in vollem Umfang ohne Abzug von Verwaltungsgebühren zur zweckentsprechenden Verwendung weiterzuleiten. 3Der endgültige Kollektenempfänger hat einen Verwendungsnachweis für die Kollekte vorzuhalten.
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§ 5
Feststellung

(1) Für den zahlenmäßigen Nachweis der Opfer- und Kollektenerträge ist das beim Evangelischen Oberkirchenrat erhältliche verbindliche Muster zu verwenden.
(2) 1Opfer und Kollekten sind grundsätzlich sofort nach dem Gottesdienst, in dem sie erhoben wurden, von zwei (geschäftsfähigen) Personen zu zählen. 2Wenn möglich, soll ein Kirchenältester oder eine hauptamtliche Person an der Zählung beteiligt sein. 3Die Zählenden stellen durch ihre Unterschrift die Höhe fest (Feststellung).
(3) Bei Berichtigungen von Beträgen muss der ursprüngliche Betrag leserlich bleiben. Die Änderungen sind abzuzeichnen.
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§ 6
Kollektenabführung

(1) Die Erträge landeskirchlicher Kollekten sind spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung durch das Verwaltungs- und Serviceamt oder die Evangelische Kirchenverwaltung an den Evangelischen Oberkirchenrat zu überweisen.
(2) Dem Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung obliegt es, die Einhaltung des Kollektenplans sowie die fristgerechte Abführung zu überwachen und säumige Gemeinden an ihre Pflicht aus Absatz 1 zu erinnern.
(3) 1Das Dekanat hat das Verwaltungs- und Serviceamt oder die Evangelische Kirchenverwaltung bei der Durchsetzung der Mittelabführung zu unterstützen. 2Bei Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten ist der Evangelische Oberkirchenrat zu unterrichten. 3Im Rahmen der Überweisung an den Evangelischen Oberkirchenrat wird eine Liste der Gemeinden vorgelegt, die bis zu diesem Zeitpunkt die Kollekten nicht abgeführt haben. 4Gemeinden, in denen an bestimmten Sonntagen kein Gottesdienst stattgefunden hat, sind nicht aufzuführen. 5Nicht abgeführte Kollekten nach Satz 3 werden an den der jeweiligen Kollekte zugeordneten Spendenaufruf auf dem landeskirchlichen Spendenportal überwiesen.
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§ 7
Sonderkollekten

1Zusätzlich zur regulären Kollekte kann im Gottesdienst ein landeskirchlicher Spendenaufruf aus besonderem Anlass nach § 1 Abs. 4 verlesen werden. 2Über die entsprechenden Spendenaufrufe entscheidet der nach § 3 Abs. 2 eingesetzte Kollektenausschuss. 3Die Mittel sind getrennt von der regulären Kollekte abzuführen und die Zweckbestimmung ist gegenüber dem Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung hinreichend kenntlich zu machen.
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§ 8
Sammlungen

(1) Bei öffentlichen Sammlungen im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 (sogenannten Haus- und Straßensammlungen) sind die staatlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) 1Die Spenden im Rahmen der Woche der Diakonie, einer Sammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., sind innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 1 an den Evangelischen Oberkirchenrat zu überweisen. 2Die genaue Verteilung der eingeworbenen Mittel wird im landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt.
(3) 1Die Brot-für-die-Welt-Sammlung findet im Zeitraum zwischen 1. Advent und Heiligabend statt. 2Die Spendenwerbung kann entweder mit dem Konto der Kirchengemeinde (Abwicklung über die Landeskirche) oder durch Bewerbung der zentralen Bankverbindung von „Brot für die Welt“ stattfinden. 3Die Brot-für-die-Welt-Kollekten werden unabhängig davon regulär nach § 6 abgewickelt.
(4) Zur Veranstaltung einer kirchen- oder pfarrgemeindlichen Sammlung oder einer Sammlung im Predigtbezirk ist ein Beschluss des Kirchengemeinderats oder des Stadtkirchenrats erforderlich.
(5) 1Die Erträge sind anhand der Sammlungsunterlagen unverzüglich nach Abschluss der Sammlung vom Kirchengemeinderat, Ältestenkreis oder Ortsältestenrat festzustellen und entweder in der Barkasse zu verbuchen oder dem Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung mitzuteilen. 2Dies dient der Dokumentation der Höhe der Finanzmittel. 3Die zeitnahe, vollständige und zweckentsprechende Verwendung ist sicherzustellen.
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§ 9
Gemeinnützigkeitsnachweis

Bei allen Kollekten oder Sammlungen ist darauf zu achten, dass die Gemeinnützigkeit des Empfängers sichergestellt ist.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KolRVO) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 277), geändert am 3. November 2015 (GVBl. S. 177) außer Kraft.

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