.
#
| Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| Datum: | 22.06.2012 |
| Aktenzeichen: | 1 Sch 7/2012 |
| Rechtsgrundlage: | § 40 j MVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei Facebook) |
| Vorinstanzen: | Keine |
| Schlagworte: | Facebook, Mitbestimmung |
Leitsatz:
Eine Facebook-Firmenseite, die keine persönlichen Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern enthält und auch inhaltlich nicht dazu auffordert, Kommentare über diese abzugeben, ist keine technische Einrichtung im Sinne des § 40 j MVG. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung einer solchen Seite ist nicht gegeben.
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.