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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 01.01.2014

Kirchliche Lebensordnungen
»Lebensordnung Taufe«

Vom 25. Oktober 2001

(GVBl. 2002 S. 16)

Die Landessynode hat gemäß § 131 Nr. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die angeschlossenen Lebensordnungen
  1. Taufe,
  2. Ehe und kirchliche Trauung,
  3. Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
eingeführt.
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§ 2

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die kirchlichen Lebensordnungen
  1. »Die Heilige Taufe« vom 29. April 1995 (GVBl. S. 22, zuletzt geändert am 11. November 1983, GVBl. 1984 S. 16), einschließlich der »Taufordnung für die Hand des Pfarrers« und der Verordnung zur Durchführung der kirchlichen Lebensordnung »Die Heilige Taufe« vom 3. Oktober 1978 (GVBl. S. 205),
  2. »Ehe und Trauung« vom 30. April 1971 (GVBl. S. 135) und
  3. »Die kirchliche Bestattung« vom 29. Oktober 1971 (GVBl. S. 160)
außer Kraft.
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Lebensordnung Taufe
Vom 25. Oktober 2001

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Wahrnehmung der Situation

  1. Von ihren Anfängen an hat die Kirche Menschen getauft. Die Taufe begründet die Mitgliedschaft in der Kirche. Sie soll im Glauben der Getauften ihre Fortsetzung und Entsprechung finden. Gegenwärtig werden in den Gemeinden alte Formen der Taufpraxis belebt, und die Gestaltung der Taufgottesdienste erfährt besondere Aufmerksamkeit.
  2. Im Osten Deutschlands ist die Mehrzahl der Bevölkerung nicht getauft. Auch im Westen steigt der Anteil der Nichtgetauften. Missionarische Verkündigung als Einladung zur Taufe ist daher zu einer vordringlichen Aufgabe der Kirche geworden. Mancherorts hat die Taufe von Kindern an Selbstverständlichkeit verloren. Die Taufe von Jugendlichen und Erwachsenen kommt häufiger vor. Dennoch werden die meisten als Säuglinge und Kleinkinder getauft.
  3. Die Motive, die Eltern veranlassen, ihre Kinder taufen zu lassen, sind unterschiedlich. Viele Eltern wollen, dass ihre Kinder unter Gottes Schutz und Segen leben und in die Tradition hineinwachsen, in der sie selber stehen. Auch wo es Eltern schwer fällt, den Wunsch zu verdeutlichen, ihr Kind taufen zu lassen, steht doch häufig Ehrfurcht vor dem Unbegreiflichen im Leben dahinter. Die Kirche ist aus gutem Grund zurückhaltend, die Ehrlichkeit der Bitte um die Taufe, wie immer sie vorgetragen wird, zu bezweifeln.
  4. Werden Kinder zur Taufe gebracht, wissen sich Eltern, Patinnen, Paten und die Gemeinde dazu verpflichtet, dass die heranwachsenden Kinder von Jesus Christus hören, an das Gebet herangeführt werden, das Zeugnis der Bibel kennen lernen und immer wieder zum Glauben eingeladen werden. In der Gemeinde geschieht das vor allem in der Arbeit mit Kindern und in der Konfirmandenarbeit. In manchen Fällen haben Eltern Schwierigkeiten, Patinnen oder Paten zu finden, die der Kirche angehören. Auf Wunsch der Eltern hilft die Gemeinde, geeignete Patinnen und Paten zu finden. Wenn Kinder im Schulalter, Jugendliche oder Erwachsene sich taufen lassen, wird nicht nach einem bereits bewährten und entschiedenen Glauben gefragt, sondern danach, ob nach dem Maß des jeweiligen Verständnisses der aufrichtige Wunsch besteht, Gottes Verheißung in der Taufe zu empfangen.
  5. Wenn Eltern die Taufe ihrer Kinder aufschieben, weil sie darauf hinwirken möchten, dass sie sich nach eigener Entscheidung taufen lassen, so besteht das Angebot einer besonderen Fürbitte, Danksagung oder Segnung.
  6. Wer auf Grund der Entscheidung seiner Eltern getauft wurde, steht vor der Aufgabe, ein persönliches Verhältnis zum christlichen Glauben zu finden. Manchen gelingt das nicht, und sie treten später aus der Kirche aus. In diesem Fall entfallen zwar alle Rechte und Pflichten der Zugehörigkeit, aber die Möglichkeit der Rückkehr zur Kirche steht jederzeit offen. Die Taufe bleibt gültig und wird nicht wiederholt. Andere bleiben in der Kirche, können aber keinen inneren Zugang zu ihrer Verkündigung finden. Trotzdem möchten sie nicht aufgeben, was ihnen als Kind mitgegeben wurde. Ein Beweggrund ist bei vielen der Respekt vor dem, was menschliche Vorstellungen übersteigt. Menschen, die bewusst mit der Kirche leben, sehen in der Taufe Gottes Geschenk, das ihnen die Möglichkeit gibt, mit Schritten des Glaubens zu antworten. Für sie ist die in der Taufe begründete Zugehörigkeit zur Kirche Freude und Verpflichtung.
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Biblisch-theologische Orientierung

7.
Die christliche Gemeinde tauft, weil Jesus Christus gesagt und geboten hat: »Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende« (Mt 28, 18–20). Diese Worte sind auch unter der Bezeichnung »Missionsbefehl« bekannt. Sie verpflichten die christliche Gemeinde dazu, alle Menschen einzuladen, Jüngerinnen und Jünger Jesu zu werden und sich taufen zu lassen. Die Herrschaft Jesu Christi über alle Welt und die Verheißung seiner Gegenwart sind für die Taufe grundlegend und zugleich maßgebend für ihre Bedeutung und Ordnung. Die Taufe ist das allen christlichen Kirchen gemeinsame Sakrament und ein sichtbares Zeichen ihrer Einheit.
8.
Die Taufe wird vollzogen im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Bei der Taufe wird der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen. Der Gebrauch des Wassers bringt zeichenhaft zum Ausdruck, worin die Bedeutung der Taufe besteht: »Taufen« kommt von Untertauchen, dem ein Wiederauftauchen folgt. Die Taufe stellt das Mitsterben mit Christus dar, der für unsere Gottesferne den Tod erlitt, und die Auferstehung zu neuem Leben in der Verbindung mit Christus (Röm 6, 2–4). Durch Leiden und Sterben Jesu Christi hat Gott die Welt mit sich versöhnt (2 Kor 5, 19). Die Auferstehung Jesu Christi ist der Beginn einer neuen Schöpfung in der Gemeinschaft mit Gott (Joh 3, 16). Der Getaufte gehört zu Jesus Christus und wird Glied am Leib Christi (1 Kor 12, 12 f). Die Taufe ist Neugeburt im Heiligen Geist (Tit 3,5) durch das Wort, dem der Glaube antwortet. Sie bewirkt Vergebung der Sünden und ist der Beginn des neuen Lebens des einzelnen Christen. 10 Die Wiederholung der Taufe ist ausgeschlossen.
9.
Im Sakrament tritt das wirksame göttliche Wort zu einer anschaulichen Handlung hinzu. So erklärt Martin Luther im Kleinen Katechismus im Blick auf die Taufe: »Wasser tut’s freilich nicht, sondern das Wort Gottes, so mit und bei dem Wasser ist, und der Glaube, so solchem Wort Gottes im Wasser trauet; denn ohne Gottes Wort ist das Wasser schlicht Wasser und keine Taufe. Das Sakrament der Taufe ist Darstellung und Gabe dessen, was im Evangelium zugesagt wird«.
10.
In der Taufe werden Menschen unabhängig von ihrem Lebensalter der Gnade Gottes teilhaftig. Die Taufe von Kindern und Erwachsenen gründet gleichermaßen im rettenden Handeln Gottes. Die Taufe eines Kindes bringt auf unüberbietbare Weise die Bedingungslosigkeit der göttlichen Heilszusage zum Ausdruck. Demgegenüber macht die Taufe eines Erwachsenen den verpflichtenden Charakter der Taufe stärker bewusst.
11.
In vielen Gemeinden wird die Taufe durch Zeichenhandlungen begleitet, die den Sinn der Taufe verdeutlichen (z.B. Segnung mit Handauflegung, Kreuzeszeichen, Anzünden einer Taufkerze). Dabei ist darauf zu achten, dass der zentrale Akt der Wassertaufe nicht durch Zeichenhandlungen verdunkelt wird.
12.
Für die Taufe von Kindern gilt: Eltern, Patinnen, Paten und die Gemeinde tragen gemeinsam Verantwortung, dass den heranwachsenden Menschen ein Leben im Glauben ermöglicht wird. Die Eltern bekennen mit den Patinnen und Paten stellvertretend den Glauben und versprechen, zusammen mit der christlichen Gemeinde dafür zu sorgen, dass das Kind im christlichen Glauben erzogen wird. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Patinnen und Paten zu. Einerseits sind sie Zeuginnen und Zeugen der Taufe. Andererseits ist es ihre Aufgabe, zusammen mit den Eltern dafür zu sorgen, dass das getaufte Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. Das geschieht, indem sie für das Kind und mit ihm beten, es auf seine Taufe hin ansprechen und ihm zu einem altersgemäßen Zugang zur Gemeinde verhelfen. Durch die Überreichung von Patenbriefen und Schriftenmaterial kann die Gemeinde sie in ihrem Auftrag unterstützen. Darüber hinaus können die Patinnen und Paten den Täufling in seinem Leben beratend und helfend begleiten. Finden Eltern keine Patinnen oder Paten, die der Kirche angehören, dann trägt die Gemeinde eine besondere Verantwortung, Gemeindeglieder für die Übernahme des Patenamtes zu gewinnen. 10 Die Patinnen und Paten erklären sich bereit, ihr Amt als kirchlichen Auftrag zu übernehmen.
13.
Der Taufvorbereitung und Tauferinnerung wird in einer Vielfalt von gemeindlichen Angeboten Raum gewährt. Der Taufverantwortung der Eltern, Patinnen, Paten und der im Erwachsenenalter Getauften dienen Angebote von Gottesdiensten mit dem Akzent des Taufgedächtnisses, wie Osternachts- oder Familiengottesdienste, Gottesdienste am Sonntag nach Ostern, am 6. Sonntag nach Trinitatis und zu Epiphanias. Auch Veranstaltungen kirchlicher Erwachsenen- und Familienbildung (Gesprächsabende, Freizeiten, Seminare) dienen der Taufverantwortung.
14.
Die Taufe erfolgt in der Regel im Gottesdienst der versammelten Gemeinde. Sie eröffnet grundsätzlich den Zugang zum Tisch des Herrn. Sie begründet die Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirche.
15.
In Notfällen kann jede bzw. jeder Getaufte die Taufe vollziehen. Eine Ordnung dafür findet sich im Evangelischen Gesangbuch.
16.
Wo die Ordnung der Kirche es zulässt, kann die Gemeinde auf Wunsch der Eltern eine eigene Fürbitte, Danksagung und Segnung für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst anbieten. Damit bezeugen die Eltern ihren Dank an Gott sowie den Willen, das Kind zur Taufe zu führen. Gemeinsam mit der Gemeinde bitten sie um Gottes Segen für das Kind und seinen Weg zum Christsein. Fürbitte, Danksagung und Segnung unterscheiden sich nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe. Die Gemeinde weiß sich für diese noch nicht getauften Kinder ebenso verantwortlich wie für die getauften Kinder. Wenn Eltern einen Taufaufschub wünschen, um ihren Kindern eine eigene Entscheidung über die Taufe zu ermöglichen, lädt die Gemeinde diese Kinder zu Gottesdienst und kirchlichem Unterricht ein und hilft den Eltern, die Kinder auf die Taufe vorzubereiten.
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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 1
Präambel

Das Sakrament der heiligen Taufe ist die grundlegende kirchliche Handlung, durch die die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen werden und ihre Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird. Die Gemeinde lässt sich im Gottesdienst an die Gabe und Verpflichtung der Taufe erinnern und dankt für die Freundlichkeit Gottes, die im Glauben ihre Antwort findet.
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Artikel 2
Taufvorbereitung

( 1 ) Der Taufe geht eine Taufvorbereitung voraus. Sie richtet sich nach dem Lebensalter des Täuflings.
( 2 ) Wird für Kinder die Taufe begehrt, führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eltern – wenn möglich auch mit den Patinnen und Paten – ein Gespräch über Verheißung und Verpflichtung der Taufe. Heranwachsende Kinder sind ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
( 3 ) Für ungetaufte Jugendliche im Konfirmandenalter ist der Konfirmandenunterricht die zur Taufe hinführende Taufunterweisung. Ihre Taufe kann während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
( 4 ) Der Taufe Erwachsener geht eine Taufunterweisung voraus, wobei auch die persönlichen Beweggründe des Taufwunsches zur Sprache kommen. Die Taufunterweisung darf nicht durch überfordernde Ansprüche davon abschrecken, Gottes Zusage für sich in Anspruch zu nehmen.
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Artikel 3
Tauffeier, Abkündigung und Fürbitte

( 1 ) Die Taufe wird im Gottesdienst nach der Ordnung der geltenden Agende vollzogen.
( 2 ) Taufen außerhalb des Gemeindegottesdienstes, Haustaufen oder Taufen in Krankenhäusern finden nur in begründeten Ausnahmefällen statt.
( 3 ) Taufen in Notfällen können alle Getauften vollziehen. Sie sind unverzüglich der zuständigen Pfarrgemeinde zur Bestätigung mitzuteilen.
( 4 ) Die außerhalb des Gemeindegottesdienstes vollzogene Taufe wird im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben.
( 5 ) Die Gemeinde hält für den Täufling, seine Eltern, Patinnen und Paten Fürbitte.
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Artikel 4
Verantwortung der Eltern bei der Taufe von Kindern

( 1 ) Die Eltern bekennen bei der Taufe ihres Kindes gemeinsam mit den Patinnen und Paten stellvertretend den Glauben und verpflichten sich, für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen.
( 2 ) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. Sie beten für das Kind und mit ihm, führen es an die biblische Botschaft heran und helfen ihm, einen altersgemäßen Zugang zur Gemeinde zu finden.
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Artikel 5
Patenamt

( 1 ) Für die Taufe eines Kindes werden in der Regel Patinnen und Paten bestellt.
( 2 ) Patinnen und Paten sind Zeuginnen und Zeugen des Taufvollzugs und haben die Aufgabe, gemeinsam mit den Eltern und der Gemeinde für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen.
( 3 ) Zu Paten sollen die Eltern konfirmierte evangelische Christen bitten.
( 4 ) Auch Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörende Kirche können zum Patenamt zugelassen werden. Daneben soll jedoch eine Patin oder ein Pate der evangelischen Kirche angehören.
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Artikel 6
Verantwortung der Gemeinde für nicht getaufte Kinder

( 1 ) Auch wenn Eltern ihre Kinder nicht in den ersten Lebensjahren taufen lassen möchten, sondern darauf hinwirken wollen, dass die Kinder sich später selbst für die Taufe entscheiden, ist die Gemeinde auch für diese Kinder verantwortlich. Sie lädt sie zu Gottesdienst und kirchlichem Unterricht ein und hilft den Eltern, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
( 2 ) Auf Wunsch der Eltern kann eine besondere Fürbitte, Danksagung und Segnung für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst stattfinden. Diese Fürbitte, Danksagung und Segnung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.
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Artikel 7
Ablehnungsgründe

( 1 ) Die Taufe ist abzulehnen,
  • solange die Eltern die Taufvorbereitung (das Taufgespräch) verweigern,
  • wenn eine Sorgeberechtigte oder ein Sorgeberechtigter der Taufe widerspricht oder
  • wenn die evangelische Erziehung des Kindes abgelehnt wird.
Die Taufe ist in der Regel auch abzulehnen, wenn ein heranwachsendes Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt.
( 2 ) Die Taufe eines Kindes, dessen Eltern nicht der evangelischen Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn die Eltern damit einverstanden sind und Patinnen, Paten oder andere Gemeindemitglieder bereit und in der Lage sind, die Verantwortung für die evangelische Erziehung des Kindes zu übernehmen. Andernfalls muss die Taufe abgelehnt werden.
( 3 ) Die Taufe von Erwachsenen ist abzulehnen, solange sie an einer Taufunterweisung nicht teilgenommen haben oder wenn das Taufgespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
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Artikel 8
Bedenken gegen die Taufe, Ablehnung und Beschwerde

( 1 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken, die Taufe zu vollziehen, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. Lehnt dieser die Taufe ab, können die Eltern oder der religionsmündige Täufling bei der Dekanin bzw. dem Dekan Beschwerde einlegen, über welche der Bezirkskirchenrat entscheidet. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
( 2 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Ältestenkreises überzeugt, die Taufe nicht verantworten zu können, überträgt die Dekanin bzw. der Dekan die Taufe einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer.
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Artikel 9
Zuständigkeit

( 1 ) Die Taufe vollzieht die Pfarrerin oder der Pfarrer der Pfarrgemeinde, zu der die Mitgliedschaft begründet werden soll. Das ist in der Regel die Pfarrgemeinde des Wohnsitzes.
( 2 ) Soll die Taufe von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer vollzogen werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Taufe abgelehnt werden kann.
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Artikel 10
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Pfarrgemeinde eingetragen, in der sie vollzogen wurde. Die Wohnsitzpfarrgemeinde ist zu benachrichtigen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer anderen als der Wohnsitzpfarrgemeinde, ist auch diese zu benachrichtigen.
( 2 ) Über die Taufe wird ein Taufschein ausgestellt.
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Artikel 11
Rechtsfolgen der Taufe

( 1 ) Die Taufe ist Grundlage für die Mitgliedschaft in einer Pfarrgemeinde und Landeskirche.
( 2 ) Mit der Taufe von Erwachsenen ist die Zulassung zum Abendmahl verbunden; das Gleiche gilt auch für Kinder, die entsprechend vorbereitet sind.
( 3 ) Eine nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogene Taufe darf nicht wiederholt werden.
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Artikel 12
Anerkennung der Taufe

Die evangelische Kirche erkennt alle Taufen an, die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden sind.