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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

27 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Werkstätten
für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten
(Anmerkungen 1, 21#)

Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 21, 23 oder 25 verbracht wurden.
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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung (Anm. 2).
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Vergütungsgruppe VIII

2.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung (Anm. 2).
3.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit dreijähriger fachbezogener Tätigkeit (Anm. 2).
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Vergütungsgruppe VII

4.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung (Anm. 2).
5.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung (Anm. 2).
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Vergütungsgruppe VI b

6.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung, frühestens nach Abschluss der pädagogischen Zusatzausbildung (Anm. 2, 3).
7.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2).
8.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung (Anm. 2, 4).
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Vergütungsgruppe V c

9.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 8 nach vierjähriger Bewährung, frühestens nach Abschluss der pädagogischen Zusatzausbildung (Anm. 2, 3).
10.
Erzieherinnen/Erzieher am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen/Erzieher und Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 2, 5, 6).
11.
Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter mit einer Ausbildung als Handwerksmeisterin/Handwerksmeister, Industriemeisterin/Industriemeister, Gärtnermeisterin/Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin/Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin/Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerin/staatlich geprüfter Techniker sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter sind (Anm. 2, 4, 7, 8).
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Vergütungsgruppe V b

12.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 10 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 6).
13.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 11 nach vierjähriger Bewährung, frühestens nach Abschluss der pädagogischen Zusatzausbildung (Anm. 2, 3, 4, 7, 8).
14.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 10 und Fallgruppe 11, denen die Abteilungsleitung in Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen ausdrücklich übertragen worden ist (Anm. 2, 8, 9, 10).
15.
Leiterinnen/Leiter von Werkstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 60 Plätzen (Anm. 2, 9).
16.
Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich für weniger als 120 Plätze (Anm. 2, 8, 9, 11).
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Vergütungsgruppe IV b

17.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 14 bis Fallgruppe 16 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 8, 9, 10, 11).
18.
Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen (Anm. 2, 8, 9).
19.
Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich für mindestens 120 Plätze (Anm. 2, 8, 9, 11, 12).
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Vergütungsgruppe IV a

20.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 18 und Fallgruppe 19 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 8, 9, 11, 12).
21.
Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen (Anm. 2, 9).
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Vergütungsgruppe III

22.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 21 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 9).
23.
Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen (Anm. 2, 9, 13).
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Vergütungsgruppe II a

24.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 23 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III (Anm. 2, 9, 13).
Anmerkungen:
(1)
Unter diesen Einzelgruppenplan fallen auch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Werkstätten im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die in Einrichtungen im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX Betreuungsund Fördermaßnahmen durchführen.
(2)
Die Mitarbeiterinnen/die Mitarbeiter – ausgenommen die Mitarbeiterinnen/die Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe III. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung bzw. Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) zu berücksichtigen.
(3)
Z. B.: Gruppen- oder Werkstattleiterlehrgang, Ausbildung zur Heilerziehungshelferin/zum Heilerziehungshelfer, andere für therapeutische Werkstätten geeignete vergleichbare Zusatzqualifikation.
(4)
Die Gruppenleiterin/der Gruppenleiter trägt die Verantwortung für eine Gruppe von betreuten Beschäftigten.
(5)
Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
(6)
Sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind z.B. Krankenschwestern/Krankenpfleger und Altenpflegerinnen/Altenpfleger.
(7)
Staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker bzw. Technikerinnen/Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die
  1. einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Technikerin/staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Technikerin mit staatlicher Abschlussprüfung/Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
  2. einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Technikerin/staatlich geprüfter Techniker“ erworben haben, z. B. Bautechnikerinnen/Bautechniker, Betriebstechnikerinnen/Betriebstechniker, Elektrotechnikerinnen/Elektrotechniker, Feinwerktechnikerinnen/Feinwerktechniker, Heizungstechnikerinnen/Heizungstechniker, Kältetechnikerinnen/Kältetechniker, Lüftungstechnikerinnen/Lüftungstechniker, Maschinenbautechnikerinnen/Maschinenbautechniker.
(8)
Meisterinnen/Meister bzw. staatlich geprüfte Technikerinnen/staatlich geprüfte Techniker erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 38,35 Euro.
(9)
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
(10)
Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind Leiterinnen/Leiter von Teilbereichen innerhalb des Arbeits- oder Arbeitstrainingsbereiches (z. B. Abteilung Holz, Abteilung Metall).
(11)
Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter sind die Leiterinnen/Leiter der nach Werkstattverordnung vorgesehenen Arbeitsbereiche oder Arbeitstrainingsbereiche und der vergleichbaren Bereiche gem. § 40 Abs. 2 BSHG.
(12)
Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich von mindestens 240 Plätzen sind nach dem allgemeinen Teil der Anlage 1 Buchst. a zum BAT einzugruppieren.
(13)
Leiterinnen/Leiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen sind nach dem allgemeinen Teil der Anlage 1 Buchst. a zum BAT einzugruppieren.
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Übergangsvorschrift:

( 1 ) Die Vergütung (§ 26 BAT) der bisher in Einzelgruppenplan 27 eingruppierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1992 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und die am 31. Dezember 1991 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Neufassung des Einzelgruppenplanes eingruppiert sind, wird durch das In-Kraft-Treten der Neufassung nicht berührt.
( 2 ) Bei den unter den Einzelgruppenplan 27 fallenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die am 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1992 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neufassung bereits seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätte.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen/die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1991 eine Zulage nach Einzelgruppenplan 27 Anmerkung 5 erhalten haben und die am 1. Januar 1992 nach der Neufassung des Einzelgruppenplanes 27 keine Zulage nach Anmerkung 3 erhalten, erhalten die Zulage nach Anmerkung 5 des Einzelgruppenplanes 27 alter Fassung als persönliche Zulage weiter. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Vergütungserhöhungen, Höhergruppierungen und Steigerungen in den Lebensaltersstufen, die ab 1. Januar 1993 wirksam werden, aufgezehrt.
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Übergangsbestimmungen
zu ARR 2/2002 vom 27. Februar 2002 (GVBl. S. 185)

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
( 2 ) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, deren Vergütung sich durch das In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung vermindert, erhalten zur Wahrung des Besitzstandes eine aufzehrbare Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ist zuwendungswirksam, jedoch nicht gesamtversorgungsfähig. Nach dem 1. August 2002 eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.

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1 ↑ vgl. auch Übergangsvorschrift auf Seite 6