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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

54 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Gemeindekrankenpflege
(Anmerkung 1)

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Vergütungsgruppe Kr I

  1. Pflegehelferin/Pflegehelfer
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Vergütungsgruppe Kr II

2.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
3.
Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit/Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
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Vergütungsgruppe Kr III

4.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger Tätigkeit in der Gemeindekrankenpflege
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Vergütungsgruppe Kr IV

5.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
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Vergütungsgruppe Kr V

6.
Krankenschwester/Krankenpfleger/Altenpflegerin/Altenpfleger in der Gemeindekrankenpflege (Anm. 8)
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Vergütungsgruppe Kr V a

7.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe oder nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis (Anm. 2, 8)
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Vergütungsgruppe Kr VI

8.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe oder nach sechsjähriger Bewährung in der Gemeindekrankenpflege (Anm. 2, 8)
9.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 mit einer Zusatzausbildung (Anm.3, 8)
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Vergütungsgruppe Kr VII

10.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6, die/der durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 bestellt ist (Anm. 4, 5, 6, 7)
11.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1 (Anm. 5, 6, 7)
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Vergütungsgruppe Kr VIII

12.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6, die/der durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 bestellt ist (Anm. 4, 5, 6, 7)
13.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 (Anm. 5, 6, 7)
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Vergütungsgruppe Kr IX

14.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6, die/der durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 bestellt ist (Anm. 4, 5, 6, 7)
15.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 (Anm. 5, 6, 7)
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Vergütungsgruppe Kr X

16.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 (Anm. 5, 6, 7)
Anmerkungen
(1)
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die nach diesem Einzelgruppenplan eingruppiert sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2)
Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Einzelgruppenplanes sind auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit anzurechnen, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Einzelgruppenplanes zurückgelegt worden wären.
(3)
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales kann in der Gemeindekrankenpflege oder in einer für die Tätigkeit gleichwertigen und förderlichen staatlich anerkannten Ausbildung erfolgt sein.
(4)
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
(5)
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach den Punkten:
1.
unter
100 Punkte
Kategorie 1
2.
ab
100 Punkte
Kategorie 2
3.
ab
200 Punkte
Kategorie 3
4.
ab
350 Punkte
Kategorie 4
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Diakonie-/Sozialstationen mit mehr als 45 unterstellten Personen sind nach Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.
(6)
Die Punktzahlen der Kategorien nach Anmerkung 5 werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
1.
Der Zahl, der der Pflegedienstleitung am 31. Dezember eines Kalenderjahres unterstellten Personen,
je Person
6 Punkte
Dabei werden angerechnet:
a)
Personen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent und mehr voll und
b)
Personen mit einem Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent zur Hälfte,
unabhängig von der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen
c)
Krankenpflege-, Altenpflege- und Familienpflegeschüler – sofern die Sozialstation Träger der Ausbildung ist – im Verhältnis 3:1,
d)
Praktikantinnen und Praktikanten, die aufgrund ihrer Ausbildungsordnung ein Praktikum absolvieren je nach Anzahl der Praktikantenwochen im Kalenderjahr
2.
Der Summe der abgerechneten Leistungsentgelte in einem Wirtschaftsjahr
je angefangene
50.000
3 Punkte
Der Betrag von 50.000 Euro ist auf das Jahr 2001 (das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 54 zu Grunde liegt) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 2001 Jahresdurchschnitt = 102,2/Preisbasisjahr 2000 = 100).)
3.
Zusätzlichen regelmäßig beanspruchten Diensten, sofern der Betreuungsbetrieb der Pflegedienstleitung unterstellt ist,
je Dienst
10 Punkte;
Solche Dienste sind insbesondere:
a)
Tagespflege
b)
Kurzzeitpflege
c)
Nachtpflege
d)
Nachbarschaftshilfe
e)
Essen auf Rädern
f)
Mobiler sozialer Hilfsdienst
g)
Haus- und Familienpflege
h)
Hospizdienst
i)
Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise und Schulungen, von denen mindestens zwei durchgeführt werden müssen
4.
Angebote von Spezialpflege
je Angebotsgruppe
5 Punkte
Unter Spezialpflege im Sinne dieser Kategorie fallen Pflegeformen, für die spezielle Schulungsmaßnahmen notwendig sind, die eines vermehrten Zeitaufwandes bedürfen, regelmäßig in Anspruch genommen werden und als eigene Leistung definiert sind.
5.
Zusätzliche Kriterien
bis zu
5 Punkte
Für besondere zusätzlich übertragene Aufgaben von besonderer Verantwortung können bis zu 5 zusätzliche Punkte angerechnet werden.
(7)
Für die Erhebung der Kriterien nach Anmerkung 6 zählt das Datum der Feststellung im Jahresabschluss. Bei Verzögerung der Prüfung gilt der ungeprüfte Jahresabschluss. Die Veränderung in der Eingruppierung erfolgt zum 1. Januar des Folgejahres. Soweit eine Rückgruppierung erfolgt, wird der Differenzbetrag zur bisherigen Vergütung durch eine aufzehrbare Zulage gewährt Angerechnet werden hierbei alle persönlichen oder allgemeinen Vergütungserhöhungen.
(8)
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, denen durch ausdrückliche Anordnung die Bereichsleitung einer Sozialstation übertragen ist, erhalten eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen Kr VI und Kr VII, Stufe 9. Eine Bereichsleitung liegt vor, wenn in großen Sozialstationen einer Pflegefachkraft für einen Bereich die Pflegeorganisation einschließlich der Personalverantwortung für mehrere Personen übertragen worden ist.
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Artikel 2
In-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
( 2 ) Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Berufstätigkeit oder Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fallgruppe abhängt, rechnet hierzu auch eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit, in der die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe bzw. Fallgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn dieser Arbeitsrechtsregelung bereits gegolten hätte.
( 3 ) Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind, bleibt diese Eingruppierung durch diese Arbeitsrechtsregelung unberührt.