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Geltungszeitraum von: 01.06.1996

Geltungszeitraum bis: 31.10.2015

Meldegesetz

In der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, 593),

zuletzt geändert am 20. Juli 2010 (GBl. S. 525)

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(Auszug)

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§ 1
Aufgaben der Meldebehörden

( 1 ) Die Meldebehörden haben
  1. die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können,
  2. aus dem Melderegister Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln und bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mitzuwirken; soweit nichts anderes bestimmt ist, liegt die Übermittlung im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörde.
( 2 ) 1Zur Erfüllung dieser Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. 2Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
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§ 2
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen

( 1 ) Die Meldebehörden dürfen Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur verarbeiten, wenn
  1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
  2. der Betroffene eingewilligt hat.
Satz 1 gilt für die in § 1 Abs. 2 genannten Daten entsprechend.
( 2 ) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz.
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§ 3
Meldebehörde

( 1 ) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde.
( 2 ) 1Örtlich zuständig ist
  1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
  2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war. 2Für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2) ist ausschließlich die Meldebehörde zuständig, bei der der Betroffene gemeldet ist; hat der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich seine Wohnung nicht feststellen, ist auch die Meldebehörde zuständig, bei welcher der Betroffene zuletzt gemeldet war.
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§ 8
Meldegeheimnis

( 1 ) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
( 2 ) 1Die Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. 2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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§ 9
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

1Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. 2Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. 3Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
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§ 15
An- und Abmeldung

( 1 ) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
( 2 ) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
( 3 ) 1Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. 2Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. 3Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
( 4 ) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie nicht in die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
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§ 16
Begriff der Wohnung

1Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
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§ 17
Mehrere Wohnungen

( 1 ) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
( 2 ) 1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. 3Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist die Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. 4Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. 5In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
( 3 ) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
( 4 ) 1Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. 2Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jeden Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
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§ 23
Beherbergungsstätten

( 1 ) 1Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2. 2Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 15 Abs. 1).
( 2 ) 1Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder oder um Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. 2Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und von beiden zu unterschreiben ist. 3Minderjährige Kinder in Begleitung eines oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. 4Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. 5Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von drei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 24 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt und der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter sicherstellt, dass für die in § 29 Abs. 3 genannten Behörden neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereitgehalten wird.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
( 4 ) Absatz 2 gilt nicht für
  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder oder deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V.,
  4. Niederlassungen von Ordens- und Exerzitienhäusern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
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§ 25
Krankenhäuser und Heime

( 1 ) 1Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist und sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten noch nicht überschritten hat. 2Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. 3Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 15 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
( 2 ) 1Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. 2Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die hierfür nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen. 3Den Meldebehörden und den Polizeidienststellen ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
( 3 ) Im Verzeichnis sind anzugeben:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Rufnamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
  7. Tag der Aufnahme und Tag der Entlassung.
( 4 ) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.
( 5 ) 1Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach Ablauf des auf die Entlassung folgenden Kalenderjahres zu vernichten. 2Nach Ablauf dieser Frist darf der Meldebehörde und den Polizeidienststellen keine Auskunft mehr aus den sonstigen Unterlagen nach Absatz 4 erteilt werden.
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§ 28
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

( 1 ) 1Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). 2Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. 4Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. 5Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde über die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. 6Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Datenübermittlungen einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle zu regeln.
( 2 ) Wird das Melderegister hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 und 6 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
( 3 ) 1Wird im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 Satz 1 eingetragen oder folgt eine Auskunftssperre aus einem Auskunftsverbot nach § 33 Abs. 2, so unterrichtet die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden. 2Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
( 4 ) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vor.
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§ 29
Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

( 1 ) 1Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen oder Künstlernamen,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. Tag und Ort der Geburt,
  9. Geschlecht,
  10. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  11. Staatsangehörigkeiten, einschließlich der nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.
2Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. 3Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. 4Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zu Grunde gelegt werden. 5Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
...
( 7 ) 1Die Übermittlung des Ordnungsmerkmals ist im Rahmen von regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig. 2Soweit Ordnungsmerkmale nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen Daten übermittelt werden dürfen. 3Ordnungsmerkmale dürfen vom Empfänger der Daten außer an die übermittelnde Meldebehörde nicht weiter übermittelt werden.
(8) ...
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§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

( 1 ) 1Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen oder Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Ehegatten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.
2§ 29a gilt entsprechend.3Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
( 2 ) 1Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Anschriften,
  6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  7. Übermittlungssperren,
  8. Sterbetag.
2Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. 3Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden. 4Er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 hinzuweisen. 5Die Meldebehörde hat auf dieses Recht mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 6Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind.
( 3 ) Für die Übermittlung des Ordnungsmerkmals gilt § 29 Abs. 7 entsprechend.
( 4 ) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.
( 5 ) § 29 Abs. 1a gilt entsprechend.

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