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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchliches Gesetz
über den innerkirchlichen Finanzausgleich der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Finanzausgleichsgesetz – FAG)
in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung

Vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 182),

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Abschnitt I
Finanzausgleich zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken1#

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§ 1
Steueranteil der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke2#

Die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke3# erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für jeden Haushaltszeitraum den im Haushaltsgesetz festgelegten Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer nach §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 der Steuerordnung. Als Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Stadtkirchenbezirke. 4#
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Abschnitt II
Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken5#

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§ 2
Aufteilung des Steueranteils

Der Steueranteil der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke6# wird im Rahmen des innerkirchlichen Finanzausgleiches aufgeteilt in:
  1. Steuerzuweisung an Kirchengemeinden,
  2. Steuerzuweisung an Kirchenbezirke,7#
  3. außerordentliche Finanzzuweisungen,
  4. Bonuszuweisungen,
  5. zweckgebundene Zuweisungen.
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Abschnitt III
Zuweisung an die Kirchengemeinden8#

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§ 3
Zuweisung an Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden erhalten im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs (Artikel 25 Grundordnung) zur Aufgabenerfüllung Zuweisungen in Form einer
  1. Grundzuweisung nach Gemeindegliedern,
  2. Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  3. Zuweisung für die Diakonie,
  4. Bedarfszuweisung für Mieten und Schuldendienst,
  5. Bonuszuweisung,
  6. zweckgebundenen Zuweisung und
  7. außerordentlichen Finanzzuweisung
entsprechend den folgenden Bestimmungen.9#
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§ 4
Grundzuweisung nach Gemeindegliedern

(1) Die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern wird für jede Kirchengemeinde anhand der in der Anlage 1 dargestellten Berechnungsformel ermittelt und ist das Produkt aus:
  1. dem Teil des Steuerzuweisungsvolumens, der durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die Grundzuweisung bestimmt wird,
  2. dem festgelegten gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor für die Kirchengemeinde und
  3. dem demografischen Faktor, der die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinde als auch die Entwicklung der Gemeindeglieder aller Kirchengemeinden der Landeskirche berücksichtigt.
(2) Der gemeindebezogene Zuweisungsfaktor wird für jede Kirchengemeinde anhand der in der Anlage 2 dargestellten Formel errechnet, auf sechs Stellen nach dem Komma gerundet. Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren werden durch den Landeskirchenrat als Rechtsverordnung beschlossen.
(3) Der demografische Faktor errechnet sich anhand der in Anlage 3 dargestellten Formel.
(4) Ändert sich der Bestand einer Kirchengemeinde durch Neubildung, Vereinigung oder Trennung, ist der gemeindebezogene Zuweisungsfaktor nach Absatz 1 Nr. 2 wie folgt zu ermitteln:
  1. Bei Vereinigungen von Kirchengemeinden werden die bisher gültigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren (Anlage 2) addiert. Die Summe bildet den neuen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktor der vereinigten Kirchengemeinde.
  2. Bei Trennung einer Kirchengemeinde wird der bisherige gemeindebezogene Faktor entsprechend der Verteilung der für den Stichtag 2012 maßgeblichen Gemeindegliederzahl aufgeteilt.
  3. Bei Vereinigungen von Teilen von Kirchengemeinden ist der neue gemeindebezogene Faktor für die vereinigte neue Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 1 und Nummer 2 zu ermitteln.
(5) Ändert sich der Bestand der Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Eingliederung von Kirchengemeinden sind die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Für die eingegliederte Kirchengemeinde ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 festzulegen. Maßgeblich ist die für eine vergleichbare, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörende Kirchengemeinde nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. Die beitretende Kirchengemeinde ist mit derjenigen der vorhandenen Kirchengemeinden vergleichbar, deren Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl der eingegliederten Gemeinde abweicht.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Faktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchengemeinden der Evange-lischen Landeskirche in Baden nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 hinzugerechnet.
  3. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Faktoren für alle Kirchengemeinden, einschließlich der eingegliederten, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 1 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren müssen 100 % ergeben.
(6) Ändert sich der Bestand der Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Ausgliederung von Kirchengemeinden sind die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Der für die Ermittlung der bisherigen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgebliche Gesamtbetrag der Zuweisungen für alle Kirchengemeinden nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 wird um den Gesamtbetrag der Zuweisungen für die ausgegliederte Kirchengemeinde nach § 4 und § 5 Abs. 5 Nr. 2 b in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 vermindert.
  2. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 1 errechneten Betrages werden dann die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für alle bei der Evangelischen Landeskirche in Baden verbleibenden Kirchengemeinden entsprechend der Vorgaben nach Absatz 1 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 % ergeben.10#
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§ 5
Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Geäudebewirtschaftung

( 1 ) Bemessungsgrundlage für die Ergänzungszuweisung sind die bis zum Berechnungsstichtag (§ 13) gemeldeten Gebäudeversicherungswerte der Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde. Für Gebäude, die zum 31. Dezember 2006 bereits im Eigentum der Kirchengemeinde standen, wird zur Festlegung des Gebäudeversicherungswertes der Wert des Berechnungsstichtages zum 1. April 2007 herangezogen.
( 2 ) Zuweisungsobjekte sind die in Absatz 5 genannten Gebäudearten.
( 3 ) Für die Gebäudeunterhaltung wird bei Gebäuden mit getrennter Baupflicht der Gebäudeversicherungswert entsprechend dem Anteil der kirchengemeindlichen Baupflicht zugrunde gelegt. Gleiches gilt für zu leistende Hand- und Spanndienste.
( 4 ) Gottesdienstlich genutzte Räume in Gemeindehäusern/-zentren, soweit sie nicht unter Absatz 5 Nr. 2 b fallen, erhalten die anteilige Zuweisung für Gebäudebewirtschaftung, wenn der Hauptgottesdienst der Kirchengemeinde ausschließlich in diesen Räumen gefeiert wird. Dabei werden auch Gebäude und Teile von Gebäuden, die nicht im Eigentum der Kirchengemeinde stehen und von ihr genutzt werden, mit dem entsprechenden Gebäudeversicherungswert berücksichtigt.
( 5 ) Für die Ergänzungszuweisung wird je nach Gebäudeart und je Kirchengemeinde eine Punktzahl zur Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung festgestellt, indem je 1.000 Goldmark Gebäudeversicherungswert mit folgenden Punkten vervielfältigt wird:
Punkte
1.
Gebäudeunterhaltung:
a)
Kirche
10,0
b)
Gemeindehaus/-zentrum
13,0
c)
Pfarrhaus/-wohnung
14,0
2.
Gebäudebewirtschaftung:
a)
Kirche
9,0
b)
Gemeindehaus/-zentrum der
Gemeinden mit bis zu 1000 Gemeindegliedern11#

13,0.
( 6 ) Die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtpunktzahl für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Ergänzungszuweisung.
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§ 6
Zuweisung für Diakonie

Die Zuweisung für die Diakonie ergibt sich aus der
  1. Betriebszuweisung für Diakonische Werke (Gemeindedienste),
  2. Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergarten / Ganztagskindergarten / Kinderkrippe).
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§ 7
Betriebszuweisung für Diakonische Werke

( 1 ) Eine Kirchengemeinde erhält für die Unterhaltung eines Diakonischen Werkes (Gemeindedienste) eine Zuweisung für die Allgemeine Kirchliche Sozialarbeit (KASA).
( 2 ) Diese Zuweisung bemisst sich nach folgender Punktzahl:12#
Punkte
1.
Sockelbetrag
12.500
2.
Zuschlag
a)
bei mehr als einem Kirchenbezirk /Landkreis

6.200
b)
je 1.000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich des Diakonischen Werkes
186
c)
je 1.000 Gemeindeglieder im Zuständigkeitsbereich des Diakonischen Werkes13#
186
( 3 ) Die Zuweisung erhöht sich um 186 Punkte je 1.000 Einwohner für Kirchengemeinden, denen aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ein besonders hoher Beratungs- und Betreuungsaufwand nach diesem Gesetz anerkannt wurde (siehe Anlage).
( 4 ) Die nach Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem jeweiligen Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Betriebszuweisung für Diakonische Werke.
( 5 ) Ändert sich der Bestand eines Diakonischen Werkes durch Neubildung, Vereinigung oder Trennung und hat dies Auswirkungen auf die bisherige Zuweisung, wird ein strukturbedingter Ausgleichsbetrag in Form einer Einmalzahlung gewährt. Näheres wird durch das jeweilige Vereinigungs- bzw. Trennungsgesetz geregelt.14#
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§ 8
Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Eine Kirchengemeinde erhält für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder (Kindergarten / Ganztagskindergarten / Kinderkrippe), nicht jedoch für den Betrieb von Hort- und Schülerhortgruppen, eine Zuweisung, die sich nach folgender Punktzahl bemisst:
Tageseinrichtungen für Kinder
Punkte
1.
eingruppige
2.000
2.
zweigruppige
2.500
3.
dreigruppige
3.500
4.
viergruppige
4.500
5.
fünfgruppige
6.300
6.
sechsgruppige
7.300
7.
siebengruppige
8.300.
8.
achtgruppige
9.300
9.
neungruppige
10.300
Voraussetzung für die Punktevergabe bei Tageseinrichtungen für Kinder ist, dass sie sich in Trägerschaft einer Kirchengemeinde befinden.15# Geben Kirchengemeinden im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung, die der vorherigen Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat bedarf, an kirchliche Vereine als Träger dieser Einrichtung Zuschüsse oder andere Leistungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung, gelten die Nummern 1 bis 9 entsprechend.16# Für die Ermittlung der Gruppenzahl und die Berechnung von Zuweisungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 und die Berechnung von Abzügen nach Absatz 3 sind die vom Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden auf Basis der zum 1. März des dem Haushaltszeitraum vorangehenden Jahres übermittelten Kindergartendaten der jährlichen Meldung nach § 47 SGB VIII maßgebend. Gruppenschließungen zum Ende eines Kindergartenjahres werden jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr in der Ermittlung der Betriebszuweisung wirksam.17#
( 2 ) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu finanzierenden Gruppen bemisst sich nach der Zahl der evangelischen Gemeindeglieder in einer Kirchengemeinde wie folgt:
  1. bis 799 Gemeindeglieder
    eine Gruppe
    bis 1.699 Gemeindeglieder
    zwei Gruppen
    bis 2.699 Gemeindeglieder
    drei Gruppen
    bis 3.699 Gemeindeglieder
    vier Gruppen
    bis 4.699 Gemeindeglieder
    fünf Gruppen.
    Ab 4.700 Gemeindegliedern wird für jeweils zusätzliche 1.000 Gemeindeglieder eine weitere Gruppe in die Betriebszuweisung aufgenommen.
  2. Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden:
    Besteht eine Kirchengemeinde aus mehreren Pfarrgemeinden, so wird hinsichtlich der finanzierten Gruppenzahl für jede Pfarrgemeinde eine Gruppe berücksichtigt. Weitere Gruppen werden entsprechend der Berechnung nach Nummer 1 finanziert. Dabei sind je berücksichtigter Pfarrgemeinde 400 Gemeindeglieder von der Gesamtzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde in Abzug zu bringen.
  3. Bei der Ermittlung der Gruppenzahl wird höchstens die Anzahl der Gruppen berücksichtigt, für die bis zum 31. Dezember 1999 Finanzmittel nach diesem Gesetz zugewiesen wurden.
  4. Die Begrenzung der Gruppenzahl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt für neu hinzukommende Gruppen mit unter dreijährigen Kindern (Krippengruppen) ab Stichtag 1. April 2013. Im Bestand sind Umwandlungen von Regelgruppen in Krippengruppen weiterhin möglich.18#
  5. Werden durch die Abgabe der Trägerschaft einer bisher finanzierten Gruppe Einsparungen bei der Steuerzuweisung erzielt, kann der Evangelische Oberkirchenrat im Rahmen der eingesparten Mittel über die nach Nummern 1 bis 3 ermittelte Gruppenzahl hinaus die Errichtung zusätzlicher Gruppen im gleichen oder in einem anderen Kirchenbezirk genehmigen und die genehmigten Gruppen in die Punktevergabe einbeziehen.
( 3 ) Für Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder, die als Halbtagsgruppen betrieben werden, werden von der nach den Absätzen 1 und 2 bemessenen Punktezahl je Gruppe 400 Punkte abgezogen.19#
( 4 ) In Tageseinrichtungen für Kinder, in denen mindestens sechs Kinder unter drei Jahren betreut werden, werden zusätzlich zu der nach den Absätzen 1 und 2 bemessenen Punktezahl für je sechs Kinder 250 Punkte berücksichtigt. Für ganztags betreute Kinder werden je zehn Kinder zusätzlich zu der nach Absätzen 1 und 2 bemessenen Punktezahl 400 Punkte berücksichtigt. Für Gruppen, die gemäß der Betriebserlaubnis als Kleinkind-/Krippengruppen geführt werden, werden zu der nach Absatz 1 und 2 bemessenen Punktezahl je Gruppe 500 Punkte berücksichtigt. Die Kinder bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 und 2 unberücksichtigt.20#
( 5 ) Zur Finanzierung des Mitgliedsbeitrages für die Fachberatung des Diakonischen Werkes für Kindertagesstätten werden zusätzlich zu der nach den Absätzen 1 und 2 bemessenen Punktzahl für jede am Stichtag (§ 13) betriebene Gruppe 50 Punkte berücksichtigt.21#
( 6 ) Befindet sich die Tageseinrichtung für Kinder in ökumenischer Trägerschaft, so werden die sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Punktzahlen halbiert.22#
( 7 ) Die nach Absätze 1 bis 623# ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Betriebszuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder.
( 8 ) Mit der Betriebszuweisung soll auch die Instandhaltung der Kindergartengebäude im Eigentum der Kirchengemeinde sichergestellt werden. Soweit Zuweisungsmittel nicht vollständig für den laufenden Betrieb verausgabt werden, sollen diese zur Bildung der vorgeschriebenen Substanzerhaltungsrücklage und für die Rückzahlung von Darlehen für Instandhaltungsmaßnahmen am Kindergartengebäude eingesetzt werden.24#
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§ 9
Bonuszuweisung

( 1 ) Für kirchengemeindliche Fundraising-Konzepte, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beigetragen haben, kann im Rahmen der nach § 3 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Zuweisungsmittel eine einmalige Bonuszuweisung in drei Jahresraten gezahlt werden, wenn der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht wird.
( 2 ) Die Bonuszuweisung darf das Dreifache der im ersten Jahr bereits erzielten Einnahmen nicht übersteigen.
( 3 ) Über die Zuweisung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates, die die Genehmigungskriterien und die Grundsätze der Mittelvergabe regelt.
( 4 ) Die Bonuszuweisung kann alle drei Jahre beantragt werden.
( 5 ) Die Bonuszuweisung wird unabhängig von der Gesamtzuweisung bewilligt.
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§ 10
Bedarfszuweisungen für Mieten und Schuldendienst

( 1 ) Grundlage für die Berechnung der Bedarfszuweisung sind die im Jahresabschluss enthaltenen Rechnungsergebnisse der Soll-Buchführung des dem Berechnungsstichtag (§ 13) vorangehenden, zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahres.
( 2 ) Die Bedarfszuweisung ergibt sich als Summe aus:
  1. 70 % der Mietausgaben sowie der Erbpachtzinsen für die Gemeindearbeit, den Pfarrdienst und den Gottesdienst,
  2. 70 % der Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen von genehmigten Maßnahmen nach Abzug der Schuldendienstersatzleistungen. Tilgungsleistungen werden höchstens mit dem veranschlagten Sollbedarf (Plan-Ansatz) nach dem Haushaltsplan des entsprechenden Haushaltsjahres berücksichtigt.
  3. Sondertilgungen aufgrund von Umschuldungen werden nicht berücksichtigt.25#
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§ 11

- gestrichen -26#
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§ 12
Gesamtzuweisung

( 1 ) Die Zuweisungen nach den §§ 4 bis 8 und 10 ergeben die Gesamtzuweisung.
( 2 ) Mit den jeweiligen Zuweisungsarten (§§ 4 bis 6, 8 und 10) können, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Ansprüche auf zweckbestimmte Verwendung begründet werden. Die Gesamtzuweisung dient dazu, den laufenden Gesamtbedarf einer Kirchengemeinde zu decken.
( 3 ) Die Zuweisung nach § 7 und § 19 sowie der Ausgleichsbetrag nach § 11 soll zweckbestimmt für das Diakonische Werk verwendet werden. Die Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung nach § 5 soll, soweit sie nicht nach Absatz 2 zur Deckung des Gesamtbedarfs benötigt wird, zur Werterhaltung der Gebäudesubstanz der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
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§ 13
Berechnungsstichtag, Rundungen und Teilzahlungen

( 1 ) Berechnungsstichtag für die Zuweisungsberechnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 1. April des dem Haushaltszeitraum vorangehenden Jahres. 27#
( 2 ) Die Gesamtzuweisung wird auf einen durch zwölf teilbaren Betrag aufgerundet.
( 3 ) Es werden monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel der jährlichen Gesamtzuweisung geleistet.
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§ 14
Bekanntgabe, Weitergeltung und Absenkung

( 1 ) Die Höhe der Steuerzuweisung sowie die diese begründenden Faktoren werden den Kirchengemeinden mitgeteilt.
( 2 ) Ist bei Beginn eines neuen Haushaltszeitraumes das Haushaltsgesetz noch nicht beschlossen, erhalten die Kirchengemeinden monatlich einen Abschlag auf die zu erwartende Steuerzuweisung in der für das letzte Haushaltsjahr geltenden Höhe.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann beschließen, dass bei Vorliegen einer besonderen Finanzsituation die Abschlagszahlung nach Absatz 2 abgesenkt wird.
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§ 15
Außerordentliche Finanzzuweisung

( 1 ) Eine außerordentliche Finanzzuweisung wird nur auf Antrag gewährt, der auch im Zusammenhang mit der Haushaltsplanvorlage gestellt werden kann.
( 2 ) Anträge auf außerordentliche Finanzzuweisung nach Absatz 1 sind in jedem Fall schriftlich unter Beifügung einer Begründung beim Evangelischen Oberkirchenrat zu stellen. In der Begründung ist die Notwendigkeit des Finanzierungsbedarfes darzulegen. Wird die Bewilligung einer außerordentlichen Finanzzuweisung aus den in Absatz 3 genannten Gründe beantragt, ist in der Begründung im Einzelnen auf das Vorliegen der in Absatz 3 genannten Bewilligungsgründe einzugehen.28#
( 3 ) Eine außerordentliche Finanzzuweisung kann bewilligt werden, wenn
  1. nachgewiesen ist, dass der Finanzierungsbedarf im Rahmen der Haushaltsansätze auch unter Inanspruchnahme gesetzlich nicht vorgeschriebener Rücklagen nicht gedeckt werden kann und
  2. Einsparungen an anderer Stelle ohne schwerwiegende Eingriffe in vorhandene Strukturen nicht möglich sind und
  3. eine Notwendigkeit des Finanzierungsbedarfes aus örtlichen oder gesamtkirchlichen Gründen gegeben ist.
( 4 ) Eine außerordentliche Finanzzuweisung kann auf Antrag insbesondere für
  1. Machbarkeitsstudien der Gebäudeoptimierung oder
  2. für Kosten einer externen und professionellen Moderation der Prozesssteuerung im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 28 Abs. 3 und 4 KVHG oder eines freiwilligen Haushaltssicherungskonzeptes
gewährt werden.29#
( 5 ) Im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 28 KVHG30# kann die außerordentliche Finanzzuweisung auf max. sechs Haushaltsjahre erstreckt werden. Das Gleiche gilt, wenn beschlossene Einsparungen kurzfristig nicht umgesetzt werden können.
( 6 ) Das Eingehen von Rechtsverpflichtungen, zu deren Erfüllung eine außerordentliche Finanzzuweisung benötigt wird, bedarf der vorherigen Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 7 ) Wird eine außerordentliche Finanzzuweisung für eine einzelne Maßnahme bzw. Ausgabe zweckbestimmt bewilligt, so ist sie zurückzuzahlen, soweit der Zweck nicht erreicht wird. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes erfolgt ist. Auf eine Rückzahlungspflicht ist bei der Bewilligung hinzuweisen.
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§ 16
Zweck

( 1 ) Zweckgebundene Zuweisungen aus dem Steueranteil der Kirchengemeinden nach § 2 Nr. 4 sind Mittel, die für besondere oder außerordentliche Maßnahmen innerhalb des Aufgabenbereichs der Kirchengemeinden durch den jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche bereitgestellt werden.
( 2 ) Bei der Vereinigung von Kirchengemeinden wird ein Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben gewährt. Im Falle des Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung erfolgt die Festlegung der Höhe des Einmalbetrags durch die jeweilige die Vereinigung regelnde Rechtsverordnung des Landeskirchenrates; im Falle des Artikel 24 Abs. 2 Grundordnung durch das jeweilige die Vereinigung regelnde kirchliche Gesetz.31#
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Abschnitt IV
Zuweisungen an Kirchenbezirke32#

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§ 17
Zuweisungen an Kirchenbezirke

(1) Die Kirchenbezirke erhalten im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleiches (Artikel 51 Abs. 2 Grundordnung) zur Aufgabenerfüllung Zuweisungen in Form von
  1. Grundzuweisungen,
  2. Betriebszuweisungen für Diakonischen Werke in Kirchenbezirken,
  3. Bonuszuweisungen,
  4. zweckgebundenen Zuweisungen und
  5. außerordentlichen Finanzzuweisungen
entsprechend den folgenden Bestimmungen.
(2) Stadtkirchenbezirke sind Kirchenbezirke (Artikel 35 Grundordnung).33#
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§ 18
Grundzuweisung für die Aufgaben der Leitung und Verwaltung34#

( 1 ) Der Berechnung der Grundzuweisung werden folgende Bemessungsmaßstäbe zum Berechnungsstichtag zugrunde gelegt:
  1. Für das Dekanat
    1. Zahl der Gemeindeglieder
      bis 30.000
      mindestens
      1.800 Punkte
      über 30.000
      je 100 Gemeindeglieder
      3 Punkte
    2. Zahl der Predigtstellen
      (Artikel 15a Abs. 1
      Grundordnung)35#

      je Stelle

      60 Punkte
      Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Predigtstelle ist, dass eine ganzjährige regelmäßige und öffentliche Wortverkündigung stattfindet. Für die Errechnung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Predigtstellen sind die vom Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrates vor dem Berechnungsstichtag (§ 13) zuletzt erhobenen Statistikzahlen maßgebend. Änderungen der Anzahl der Predigtstellen nach diesem Zeitpunkt und während des Haushaltszeitraumes werden nicht berücksichtigt.
    c)
    Soll-Deputate der Pfarr-, Gemeindediakonenstelle
    sowie der sonstigen landeskirchlichen Stellen in den
    Kirchenbezirken


    Punkte je Stelle
    bis
    10
    200
    über
    10
    150
    über
    20
    80
    über
    40
    50
    als Minimum werden 20 Stellen (3.500 Punkte) berücksichtigt.
    d)
    Fläche des Kirchenbezirks
    Punkte
    je angefangene 100 km2
    200
  2. Für den Bereich der Schuldekanin bzw. des Schuldekans:
    Punkte
    a)
    Fläche des Kirchenbezirks
    je angefangene 100 km2
    200
    b)
    Zahl der Schulen
    je Schule
    8
    c)
    Zahl der Lehrkräfte
    je Lehrkraft
    4
  3. Für den Anschluss eines Kirchenbezirkes an ein kirchliches Verwaltungsamt wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Nummern 1 und 2 ermittelten Punkte gewährt.
( 2 ) Als Fläche des Kirchenbezirks nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) sind die im geografischen Informationssystem des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Flächenangaben zu Grunde zu legen. Die Flächenangaben berücksichtigen hierbei die digitalisierten Grenzen der Kirchengemeinden auf der Grundlage der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung des Landes Baden-Württemberg herausgegebenen Vermessungsangaben.
(3) Die nach Absatz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl, vervielfältigt mit dem Faktor (§ 23), ergibt die jährliche Grundzuweisung.
(4) Ändert sich der Bestand eines Kirchenbezirkes durch Neubildung, Vereinigung oder Trennung und hat dies Auswirkungen auf die bisherige Zuweisung, so wird ein strukturbedingter Ausgleichsbetrag in Form einer Einmalzahlung gewährt. Näheres wird durch das jeweilige Vereinigungs- bzw. Trennungsgesetz geregelt.36#
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§ 19
Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken

Die Zuweisungen an Kirchenbezirke als Träger Diakonischer Werke erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 7. Soweit Kirchenbezirke ihre diakonischen Aufgaben nach § 26 Diakoniegesetz im vollen Umfang einem Diakonieverband übertragen haben, tritt als Zuweisungsempfänger der Diakonieverband anstelle des Kirchenbezirkes.
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§ 20
Bonuszuweisungen und zweckgebundene Zuweisungen für Kirchenbezirke

§§ 9 und 16 finden auf Kirchenbezirke entsprechende Anwendung.37#
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§ 21
Außerordentliche Finanzzuweisung

Für die Bewilligung einer außerordentlichen Finanzzuweisung sind die Bestimmungen des § 15 entsprechend anzuwenden.38#
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§ 22
Berechnungsverfahren39#

Die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 finden auf die Berechnung der Zuweisung an die Kirchenbezirke entsprechende Anwendung.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen40#

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§ 23
Fortschreibung

( 1 ) Die Faktoren nach § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 und der Anteil des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens werden durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates bestimmt.
( 2 ) Bei der Festlegung der Faktoren nach Absatz 1 kann die Höhe der einzelnen Zuweisungsarten im Verhältnis zur Gesamtzuweisung durch Beschluss des Landeskirchenrates festgeschrieben werden.41#
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§ 24
Verfahren

Die Berechnung der Zuweisungen erfolgt für jeden Haushaltszeitraum im Kalenderjahr vor dem Haushaltszeitraum nach den für den jeweiligen Haushaltszeitraum geltenden Bestimmungen.42#
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§ 25
Inkrafttreten / Außerkrafttreten43#

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Finanzausgleichsgesetz vom 18. Januar 1996 in der Fassung vom 24. April 2004 außer Kraft.
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Anlage 1 zu § 4

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Grundzuweisung = Betrag des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungs-volumens X gemeindebezogener Zuweisungsfaktor X demografischer Faktor44#
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Anlage 2 zu § 445#

„Gemeindebezogener Zuweisungsfaktor
(Grund- und Regelzuweisung nach § 4 FAG + Ergänzungszuweisung nach § 5 Absatz 5 Nr. 2 b FAG) der Kirchengemeinde für 2012
in %
=
(Grund- und Regelzuweisung nach § 4 FAG + Ergänzungszuweisung nach § 5 Absatz 5 Nr. 2 b FAG) aller Kirchengemeinden für 2012“
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Anlage 3 zu § 4 46#

Gemeindeglieder der Kirchengemeinde zum 31.12 des dem Berechnungsstichtag (§ 13) vorausgehenden Jahres
Für die Steuerzuweisung 2012 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden

Demografischer
Faktor
=

-------------------------------------
X

--------------------------------------
Für die Steuerzuweisung 2012 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde
Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum 31.12. des dem Berechnungsstichtag (§ 13) vorausgehenden Jahres
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Anlage zu den §§ 7 und 19 FAG

Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke, denen aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ein besonders hoher Beratungs- und Betreuungsaufwand nach den §§ 7 und 19 Finanzausgleichsgesetz anerkannt wurde:
  1. Evangelische Kirche in Freiburg (Stadtkirchenbezirk)
  2. Evangelische Kirche in Heidelberg (Stadtkirchenbezirk)
  3. Evangelische Kirche in Karlsruhe (Stadtkirchenbezirk)
  4. Evangelische Kirchengemeinde Kehl
  5. Evangelische Kirchengemeinde Lahr
  6. Evangelische Kirche in Mannheim (Stadtkirchenbezirk)
  7. Evangelische Kirchengemeinde Offenburg
  8. Evangelische Kirche in Pforzheim (Stadtkirchenbezirk)47#
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1 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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2 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 2 Buchst. a Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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3 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 2 Buchst. b Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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4 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 268) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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5 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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6 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 4 Buchst. a Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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7 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 4 Buchst. b und c Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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8 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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9 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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10 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 268) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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11 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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12 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 4 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 269) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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13 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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14 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 269) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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15 ↑ Gem. Artikel 3 Abs. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 290) gilt mit Wirkung ab 1. Januar 2014 für § 8 Abs. 1 Satz 2 FAG nachfolgende Übergangsbestimmung:„(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 FAG gelten § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 FAG bis einschließlich Haushaltszeitraum 2014/2015 auch dann entsprechend, wenn noch keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.“
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16 ↑ Gem. Artikel 3 Abs. 4 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 290) gilt mit Wirkung ab 1. Januar 2014 für § 8 Abs. 1 Satz 3 FAG nachfolgende Übergangsbestimmung:„(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 FAG werden für die Zuweisung für den Haushaltszeitraum 2014/2015 die für die Ermittlung der Gruppenzahl und Zuschlagsberechtigung relevanten Änderung der Kindergartendaten im Zeitraum 1. März bis 1. April 2013 berücksichtigt.“
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17 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 8 a Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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18 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6 /2011 S. 86 Nr. 1 Buchst. b) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert.Bis zum 31.12.11 lautete der Nummer 4:“Die Begrenzung der Gruppenzahl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt für nicht neu hinzukommende Gruppen mit unter dreijährigen Kindern (Krippengruppen).“
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19 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 8 b Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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20 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 8 c Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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21 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 8 d Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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22 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 8 e Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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23 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 8 f Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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24 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 8 g Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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25 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 269) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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26 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 9 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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27 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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28 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 12 a Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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29 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 12 b Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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30 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 12 c und d Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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31 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 8 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 269) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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32 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 14 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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33 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 15 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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34 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 16 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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35 ↑ Gem. Artikel 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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36 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 269) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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37 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 18 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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38 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 19 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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39 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 18 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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40 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 20 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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41 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 270) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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42 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 21 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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43 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 22 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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44 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 13 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 270) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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45 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 14 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 270) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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46 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 15 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 270) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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47 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 23 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evang. Landeskirche in Baden vom 23.10.13 (GVBl. S. 290) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.