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Rechtsverordnung zur Ermittlung der Sicherungsrücklage für die Gewährträgerhaftung gegenüber der EZVK
(Verpflichtungssicherungsrücklagenverordnung – VSRL-RVO)

Vom 22. September 2016 (GVBl. S. 203)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 98 Abs. 1 Nr. 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 137) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Deckungslücke

Eine Deckungslücke besteht soweit für den innerhalb der Evangelischen Zusatzversorgungskasse - Anstalt des öffentlichen Rechts - (EZVK) gesondert geführten Bestand der Evangelischen Landeskirche in Baden die Deckungsrückstellung nicht vollständig mit bilanziellem Vermögen gedeckt ist (= Deckungsgrad unter 100 %).
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§ 2
Ausfallrisiko

( 1 ) Ein Ausfallrisiko wird nur bei den Mitgliedern außerhalb der verfassten Kirche unterstellt. Entsprechend deren Anteil am innerhalb der EZVK gesondert geführten Bestand der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Summe der Risiken nach § 1 auf 70 Prozent zu vermindern (= Bemessungsgrundlage).
( 2 ) Als Ausfallwahrscheinlichkeit bei den vorrangig verpflichteten Mitgliedern sind 7,5 Prozent der nach Absatz 1 ermittelten Bemessungsgrundlage anzusetzen.
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§ 3
Stichtag

( 1 ) Maßgebend sind die Werte zum 31.12. des Vorjahres.
( 2 ) Soweit der geprüfte Jahresabschluss der EZVK zum Stichtag nach Absatz 1 noch nicht vorliegt, ist dessen jeweils aktuelle Fassung zugrunde zu legen.
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§ 4
Höhe der Rücklage

Die zu bildende Rücklage ist nach folgender Formel zu ermitteln:
Deckungslücke
davon 70 Prozent
= Bemessungsgrundlage
x 7,5 Prozent
= zu bildende Rücklage
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§ 5
Rücklagenhöhe, Ansammlung der Rücklage

( 1 ) Der nach § 4 zu bildende Rücklagenbestand soll innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch Mittelzuführungen erreicht sein.
( 2 ) Die Rücklagenhöhe soll in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
( 3 ) Bei der Überprüfung nach Absatz 2 soll geprüft werden, inwieweit eine Risikoveränderung über die in den §§ 1 und 2 dargestellten Parameter hinaus eingetreten ist. Dabei sind insbesondere folgende Parameter zusätzlich einzubeziehen:
  1. das Risiko eines Rückgangs der Marktwerte bei den Kapitalanlagen,
  2. die Bewertungsreserven bzw. -lasten bei den Kapitalanlagen,
  3. die biometrischen Sicherheiten,
  4. die Mittel einer Verlustrücklage.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verpflichtungssicherungsrücklagenverordnung vom 22. Juli 2015 (GVBl. 2016 S. 22) außer Kraft.
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