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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:10.06.2016
Aktenzeichen:1 Sch 7/2016
Rechtsgrundlage:§ 6 Abs. 2 Satz 1 MVG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Zuständigkeit MAV oder Gesamt MAV
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Leitsatz:

Für die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen in Eingruppierungs- und Vergütungsangelegenheiten ist grundsätzlich die Mitarbeitervertretung und nicht die Gesamtmitarbeitervertretung zuständig.

Tenor:

Der Antrag und der Hilfsantrag werden zurückgewiesen.