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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:10.06.2016
Aktenzeichen:1 Sch 5/2016
Rechtsgrundlage:§ 38 Abs. 2 MVG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Einleitung, Mitbestimmungsverfahren
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Leitsatz:

Ein Mitbestimmungsverfahren ist nach § 38 Abs. 2 MVG nur wirksam eingeleitet, wenn die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung zeitlich vor Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet.

Tenor:

  1. Auf den Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung von Frau A. B. ab dem 1. April 2016 vorlag.
  2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
  3. Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass die Weiterbeschäftigung von Frau B.C. ab dem 1. März 2016 nicht vollzogen werden darf.