.
#
        
      | Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden | 
| Entscheidungsform: | Beschluss | 
| Datum: | 10.06.2016 | 
| Aktenzeichen: | 1 Sch 5/2016 | 
| Rechtsgrundlage: | § 14 Abs. 1 TzBfG; § 4 Nr. 33 AR-M | 
| Vorinstanzen: | Keine | 
| Schlagworte: | Regelaltersgrenze, Weiterbeschäftigung | 
Leitsatz:
Eine befristete Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus ist – wenn nicht § 41 Satz 3 SGB VI Anwendung findet – am Maßstab des § 14 Abs. 1 TzBfG zu messen. Der mit Wirkung zum 1. Mai 2016 aufgehobene § 4 Nr. 33 AR-M stand zum Zeitpunkt seiner Gültigkeit einer mehrmaligen, jeweils bis zu drei Jahre dauernden Weiterbeschäftigung nicht entgegen.
Tenor:
- Auf den Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung von Frau A. B. ab dem 1. April 2016 vorlag.
- Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
- Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass die Weiterbeschäftigung von Frau B.C. ab dem 1. März 2016 nicht vollzogen werden darf.