Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 109

( 1 ) Unbeschadet der gesetzlich geregelten Fälle bestimmen die kirchlichen Organe, welche Personen an ihren Sitzungen zeitweise oder ständig beratend teilnehmen. Die Zahl der beratenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer darf die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates oder dessen Beauftragte und die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates können an allen Sitzungen kirchlicher Organe und Gremien in der Landeskirche beratend teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Dekaninnen und Dekane und die Landessynodalen für die Organe und Gremien in ihrem jeweiligen Kirchenbezirk.
( 3 ) Personen, die an der Sitzung eines Organs beratend teilnehmen können, sind auf Antrag der Person über die Sitzungstermine und die Tagesordnung zu unterrichten. Es kann vorgesehen werden, dass sie bei einzelnen Tagesordnungspunkten nicht an der Sitzung teilnehmen, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. Beratenden Mitgliedern stehen alle Mitgliedschaftsrechte zu mit Ausnahme des Rechts, abzustimmen oder gewählt zu werden, wenn vorgesehen ist, dass die Wahl aus der Mitte des Organs erfolgt.
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Absatz 1 bestimmt wie bereits bisher § 138 Abs. 2 GO, dass die kirchlichen Organe selbst darüber entscheiden können, wer zeitweilig oder auch ständig an ihren Sitzungen beratend teilnimmt. Das betrifft nicht die beratende Mitgliedschaft, die in der Grundordnung nach wie vor abschließend geregelt ist.1# Die Entscheidung darüber kann durch einfachen Beschluss getroffen werden. Eine Satzung, die vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen ist, schreibt die Grundordnung nicht mehr vor.
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Weggefallen ist auch die frühere Beschränkung, dass diese Regelung nicht für den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde gilt.2# Dem aus der früheren Grundordnung übernommenen Satz in § 11 Abs. 3 LWG, nach dem der Ältestenkreis für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen hinzuziehen kann, kommt deshalb heute nur noch deklaratorische Bedeutung zu.
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Um eine Überfremdung der kirchlichen Organe durch eine zu hohe Zahl beratender Teilnehmer zu vermeiden, ist an der bisherigen Beschränkung auf höchstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder festgehalten worden.
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Der in dieser Form 2007 neu eingefügte Absatz 2 enthält eine Generalnorm über das Recht zur beratenden Teilnahme der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und seiner Beauftragten und der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates an den Sitzungen aller kirchlichen Organe und Gremien in der Landeskirche sowie der Dekaninnen und Dekane und der Mitglieder der Landessynode bezogen auf ihren jeweiligen Kirchenbezirk. Damit sind die bisher verstreuten Einzelbestimmungen im Wesentlichen gleichen Inhalts über das beratende Teilnahmerecht der genannten Personen zusammengefasst worden.3#
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Absatz 3 wurde eingefügt durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 20184#, um die Rechte der beratenden Teilnehmer von denen der beratenden Mitglieder abzugrenzen.5# Im Unterschied zu den beratenden Mitgliedern, die außer dem Stimmrecht und dem passiven Wahlrecht sämtliche Rechte eines ordentlichen Mitglieds des Organs haben, sind beratende Teilnehmer nur auf ihren Antrag von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung zu unterrichten. Diese können auch aus wichtigem Grund von der Sitzung ausgeschlossen werden, was bei den beratenden Mitgliedern nicht möglich ist. Beispiele für beratende Mitglieder sind die Prälatinnen bzw. Prälaten im Evangelischen Oberkirchenrat nach Art. 77 GO und für die beratende Teilnahme die Lehrvikarinnen und Lehrvikare im Ältestenkreis ihrer Ausbildungsgemeinde nach § 11 Abs. 2 LWG.

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1 ↑ Zum Unterschied zwischen beratender Teilnahme und beratender Mitgliedschaft siehe: Art. 66 Rdnr. 7.
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2 ↑ Siehe früher: § 22 Abs. 2 Satz 3 GO.
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3 ↑ Siehe bisher: § 23 Abs. 2 Satz 2 GO (Ältestenkreis); § 39 Abs. 2 GO (Kirchengemeinderat); § 82 Abs. 7 GO (Bezirkssynode); §§ 90 Abs. 5 und § 92 Abs. 2 Satz 2 GO (Bezirkskirchenrat).
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4 ↑ GVBl. 2019, S. 30.
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5 ↑ Siehe dazu: Vorlage des Landeskirchenrates vom 21. Februar 2018: Änderungsanliegen für Grundordnung und Leitungs- und Wahlgesetz im Vorfeld der Kirchenwahlen 2019, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 21. April 2018, Anlage 1, S. 75.