Rechtsstand: 01.01.2022

.#
###

Artikel 60

Nur durch Gesetze können eingeführt werden:
  1. die Grundordnung (Verfassung) der Landeskirche;
  2. die Ordnung der kirchlichen Wahlen;
  3. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
  4. die Ordnung der Visitationen;
  5. die kirchlichen Lebensordnungen.
  6. die Regelung eines innerkirchlichen Vorerwerbsrechts bei der Veräußerung kirchlicher Liegenschaften.
####
Literatur
Anke, Hans Ulrich (2016): Rechtsquellen und kirchliche Gesetzgebung. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR, Tübingen § 4.
Evangelische Kirche der Union (2001): Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union. 2. Aufl. Stuttgart.
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 11
Munsonius, Hendrik (2016): Gottesdienst und Verkündigung. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 16
Thiele, Christoph (1998): Die »Lebensordnungs-Muster« der Arnoldshainer Konferenz. ZevKR 43, S. 511 ff.
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (2003): Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD). Handreichung für eine kirchliche Lebensordnung. Gütersloh.
Wendt, Günther (1963/64): Zur kirchenrechtlichen Problematik der Ordnung kirchlichen Lebens. ZevKR 10, S. 101 ff.
Winter, Jörg (1999): Was können Lebensordnungen heute noch leisten? Badische Pfarrvereinsblätter, S. 116 ff.
Winter, Jörg (2001): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 1. Aufl. Neuwied, S. 47 ff.
#

A. Spezieller Gesetzesvorbehalt

###
1
Artikel 60 entspricht in sprachlicher Überarbeitung in der Sache weitgehend dem bisherigen § 131 GO.1# Er enthält einen speziellen Gesetzesvorbehalt für die genannten Gegenstände. Auf diese Weise wird zum einen die Zuständigkeit der Landessynode festgeschrieben, zum anderen die Form des Gesetzes für die Einführung dieser Ordnungen vorgegeben. Beides unterstreicht deren herausgehobene Bedeutung für die kirchliche Rechtsordnung. Bereits die Kirchenverfassung von 1919 enthielt die allgemeine Bestimmung: »Der Genehmigung der Landessynode bedürfen landeskirchliche Vorschriften in Bezug auf Lehre, Kultus, Zucht und Verfassung.«2#
2
Zu beachten ist, dass nur die »Einführung« der genannten Ordnungen eines Gesetzes bedarf. Die Ordnungen selbst sind also nicht an diese Form gebunden. Das trifft vor allem für die in Nr. 5 genannten Lebensordnungen zu, deren Text nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden muss. Sie selbst sind keine Gesetze.3#
Der Gesetzesvorbehalt, der die Bedeutung der Rechtsmaterien für die kirchliche Rechtsordnung unterstreicht, ist nicht als Gesetzesvorbehalt im Sinn des staatlichen Verfassungsrechts zu verstehen. Nach dem staatlichen Recht sichert der Gesetzesvorbehalt bei Grundrechtseingriffen, dass die wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber und nicht durch den Verordnungsgeber getroffen werden müssen.4# Da es im kirchlichen Rechtskreis nicht um die Regelung von Grundrechtseingriffen geht, ist es dem kirchlichen Gesetzgeber unbenommen, weitere Regelungsbefugnisse durch eine Verordnungsermächtigung dem Landeskirchenrat oder dem Evangelischen Oberkirchenrat zuzuweisen. Die Frage, welche Entscheidungsspielräume dabei dem Verordnungsgeber eröffnet werden, ist politisch vom Gesetzgeber zu entscheiden; die Aussage aus Art. 80 GG, dass wesentliche Entscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind, ist mit dem kirchlichen Gesetzesvorbehalt nicht verbunden.
#

B. Die einzelnen Ordnungen

#

I. Grundordnung

##
3
Da die Landessynode nicht mehr – wie nach § 93 GO der Kirchenverfassung von 1919 – die Repräsentantin des als »Souverän« der Kirche verstandenen Kirchenvolkes ist, wäre es theoretisch möglich, die Befugnis zum Erlass der Kirchenverfassung funktional auch einem anderen landeskirchlichen Leitungsorgan zuzuweisen. Die Bindung an die Gesetzesform und damit an die Zuständigkeit der Landessynode in Nummer 1 ist deshalb nicht völlig überflüssig. Jede andere Lösung würde aber der Tatsache nicht gerecht, dass die Grundordnung allen anderen Regelungen normativ vorgeordnet ist, sodass für sie – abgesehen von den grundsätzlichen kirchenverfassungsrechtlichen Gründen – schon deshalb nur die Form des Gesetzes in Betracht kommen kann, das zudem besonderen Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit unterliegt.5#
#

II. Wahlordnung

##
4
Für die kirchlichen Wahlen, für die in Nummer 2 eine gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist, gab es bisher eine eigene Ordnung, die inzwischen im Leitungs- und Wahlgesetz6# aufgegangen ist.7# Im Unterschied zu der früheren Wahlordnung, die lediglich formale Bestimmungen im Hinblick auf das Wahlverfahren enthielt, enthält das neue Gesetz auch materielle Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben kirchlicher Leitungsorgane. Dem Erfordernis von Nr. 2 wird damit Genüge getan, da die Vorschrift nicht verlangt, dass es eine eigenständige, nur darauf beschränkte Wahlordnung gibt.
#

III. Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse

##
5
Nummer 3 wurde gegenüber der früheren Fassung, nach der »die grundsätzliche Ordnung kirchlicher Ämter und Dienste« betroffen war, präziser gefasst.8# In der Sache geht es um die dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Gemeint sind damit die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie diejenigen Personen, die dem kirchlichen Beamtenrecht9# unterliegen.
Nicht erforderlich ist, dass es sich um ein Gesetz der Landessynode handelt. So ist das frühere badische Pfarrdienstgesetz abgelöst worden durch das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland.10# Das Gesetz bedarf allerdings der Inkraftsetzung der Landeskirchen für ihren Bereich.11# Das Gleiche gilt für das kirchliche Beamtenrecht.12# Art. 60 Nr. 3 ist damit Genüge getan.
Nicht betroffen sind die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Rechtsverhältnisse nicht durch Gesetz geregelt werden, sondern durch die Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.13# Nicht anwendbar ist die Vorschrift auch auf die Ordnung der ehrenamtlich tätigen Amtsträgerinnen und Amtsträger, da diese in keinem dienstrechtlichen Verhältnis zur Landeskirche stehen.
#

IV. Visitationsordnung

##
6
Für die Ordnung der Visitationen nach Nummer 4 besteht das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der Visitation vom 24. Oktober 2013.14#
#

V. Lebensordnungen

##
7
Nummer 5 wurde neu formuliert. Die frühere Fassung in § 131 Nr. 4 GO, die sich auf »die Ordnung des kirchlichen Lebens einschließlich der Gottesdienstordnungen« bezog, war zu allgemein formuliert und juristisch schwer fassbar. Klargestellt wird jetzt, dass sich die Vorschrift nur auf die kirchlichen Lebensordnungen15# bezieht. Die Lebensordnungen sind eine spezielle Form kirchlicher Rechtssetzung, die im klassischen Verständnis die Amtshandlungen der Kirche regeln, also diejenigen Vollzüge, die sich in gottesdienstlichen Formen verdichten und agendarisch geordnet sind. Traditionell sind das die sog. »Kasualien«, nämlich die Taufe,16# die Konfirmation,17# die Trauung18# und die Bestattung19#. Seit 2008 gibt es in Baden auch eine Lebensordnung Abendmahl.20#
8
Die Lebensordnungen verbinden verschiedene Funktionen miteinander, indem sie in einem dreiteiligen Aufbau eine »Wahrnehmung der Situation«, eine »Biblisch-theologische Orientierung« sowie »Richtlinien und Regelungen« enthalten.21# Sie sind zu verstehen als Regeln, denen sich niemand ohne gewichtigen Grund entziehen soll.22# Sie unterliegen wegen ihrer Nähe zu Verkündigung und Seelsorge in besonderer Weise dem »Usus legis spiritualis«.23# Ihre normative Kraft ist deshalb bewusst geringer angesetzt, als dies bei kirchlichen Gesetzen sonst der Fall ist. Gleichwohl erheben sie den Anspruch von Verbindlichkeit, jedenfalls in dem Sinne, dass eine abweichende Praxis einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Sie wollen einen Beitrag dazu leisten, dass es in den Gemeinden »ehrbar und ordentlich zugehe« (1. Korinther 14, 40) und sich die Praxis kirchlichen Handelns nicht in der Beliebigkeit verliert.
9
Der Begriff der »Lebensordnung« erfasst heute weit über sein klassisches Anwendungsgebiet hinaus Bereiche, die nicht zu den »Amtshandlungen« im engeren Sinne gehören. Die Arnoldshainer Konferenz hat durch eine Entwurfskommission zu verschiedenen Themen24# in zehnjähriger Arbeit Musterentwürfe erarbeiten lassen.25# Die Evangelische Kirche der Union hat auf dieser Linie 1999 eine neue Ordnung des kirchlichen Lebens beschlossen26#, auf deren Grundlage die Landeskirche ihre bestehenden Lebensordnungen – mit Ausnahme der Lebensordnung Konfirmation27# – im Oktober 2001 neu gefasst hat. Sie hat sich dabei aber auf die bisherigen Gebiete der Kasualien und das Abendmahl beschränkt. Nr. 5 findet nur Anwendung, soweit die Landeskirche darüber hinaus zukünftig bestimmte Gebiete des kirchlichen Lebens in der speziellen Form der Lebensordnung regeln will. Andere synodale Beschlussfassungen zu Fragen des kirchlichen Lebens fallen nicht darunter.
In der Verantwortung der Landessynode für die Lebensordnungen für den Katechismus und die Agende28# kommt in besonderer Weise die Tatsache zum Ausdruck, dass sie Anteil hat an der geistlichen Leitung der Kirche.29#
#

VI. Vorerwerbsrecht bei Liegenschaften

##
10
Nr. 6 wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 202130# eingeführt. Hintergrund der Regelung ist die in diesem Rahmen geführte Diskussion zu der Frage, wie man dafür Sorge tragen kann, dass kirchliche Liegenschaften nicht auf dem freien Markt veräußert werden und damit für kirchliche Zwecke für immer verloren gehen, sondern in geeigneten Fällen auch bei Veräußerungen die künftige innerkirchliche Eigentümerschaft abgesichert werden kann (Schlagwort: „Kirchenland in Kirchenhand“). Überlegungen in diese Richtung bestanden bereits in anderen Landeskirchen31#, waren aber im Zeitpunkt der Aufnahme dieser Vorschrift für die badische Landeskirche noch nicht konkretisiert. Es soll mit dieser Änderung aber abgesichert werden, dass die Einführung einer solchen Regelung für die Evangelische Landeskirche in Baden zunächst der Landessynode obliegt.
#

VII. Gottesdienstordnung

##
11
Entfallen sind in Nr. 5 die in § 132 Nr. 4 GO noch aufgeführten Gottesdienstordnungen, da nicht klar ist, wie sich diese von den Agenden unterscheiden, deren Einführung nach dem bisherigen § 110 Abs. 2 Nr. 5 GO von der Landessynode zu genehmigen war. Eine juristisch brauchbare Unterscheidung zwischen der »Gottesdienstordnung« und der »Agende« hat sich in der Vergangenheit als nicht durchführbar erwiesen. Daraus haben sich Schwierigkeiten bis hin zu der Frage ergeben, ob die Agenden als kirchliches Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen sind. Deshalb sieht die Grundordnung nur noch die Genehmigung der Agenden durch die Landessynode vor.32#

#
1 ↑ Siehe bereits: § 112 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
#
2 ↑ § 106 KV 1919.
#
3 ↑ Siehe dazu unten Rdnr. 8.
#
4 ↑ Vgl. Art. 80 GG
#
5 ↑ Siehe dazu oben: Art. 59 Abs. 2 GO.
#
6 ↑ Kirchliches Gesetz über die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Leitungsorgane in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz — LWG) vom 20. Oktober 2005, GVBl. 2006 S. 33, zuletzt geändert am 23. Oktober 2019, GVBl. 2020 S. 10 (RS Baden Nr. 100.110).
#
7 ↑ Mit dem Inkrafttreten des LWG zum 1. Januar 2006 ist das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Wahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2001, GVBl. S. 117, außer Kraft getreten.
#
8 ↑ Die neue Formulierung wurde aus Art. 171 Nr. 7 a.F. der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland übernommen. Im Rheinland wurde die Bestimmung inzwischen sprachlich geändert und lautet jetzt in Art. 130e: »die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden«. Die alte Formulierung verdient deshalb den Vorzug, weil es präzise um die dienstrechtlichen Verhältnisse der »Amtsträgerinnen und Amtsträger« geht.
#
9 ↑ Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG – AG KBG.EKD) vom 29. April 2006, GVBl. S. 149, zuletzt geändert am 12. April 2019, GVBl. S. 163 (RS Baden Nr. 440.100).
#
10 ↑ ABl. EKD 2021 S. 34 (RS Baden Nr. 400.095)
#
11 ↑ Für Baden siehe: Kirchliches Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD – AG-PfDG.EKD vom 16. April 2011, GVBl. S. 91, zuletzt geändert am 24. Oktober 2019, GVBl. 2020 S. 12 (RS Baden Nr. 400.090).
#
12 ↑ Siehe: Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) ABl. EKD 2021 S. 70 (RS Baden Nr. 440.110) und das zugehörige badische Ausführungsgesetz AG- KBG.EKD (RS Baden Nr. 440.100). Mit dem Gesetz ist das kirchliche Gesetz die Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden betreffend vom Juni 1930 gemeint, das in seinem einzigen Paragrafen pauschal auf das staatliche Beamtenrecht verwiesen hat.
#
13 ↑ Siehe dazu unten: Artikel 61.
#
14 ↑ GVBl. S. 29 (RS Baden Nr. 110.200). Zur Geschichte, heutigen Bedeutung und zur Praxis der Visitation siehe bei Art. 73 Rdnr. 24-30 und Art. 75 Rdnr. 4.
#
15 ↑ Zu den kirchlichen Lebensordnungen vergl.: G. Wendt (1963/64): S. 101 ff.; J. Winter (1999): S. 47 ff. (m.w.N.).
#
16 ↑ Lebensordnung Taufe vom 25. Oktober 2001, GVBl. 2002 S. 16, geändert am 24. Oktober 2013, GVBl. S. 303 (RS Baden Nr. 220.100).
#
17 ↑ Kirchliches Gesetz zur Einführung der Kirchlichen Lebensordnung über die Konfirmation vom 22. April 2016, GVBl. S. 131 (RS Baden Nr. 220.200).
#
18 ↑ Kirchliches Gesetz zur Einführung der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung vom 21. Oktober 2020, GVBl. 2021 Teil I, S. 35 (RS Baden Nr. 220.300).
#
19 ↑ Lebensordnung Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung vom 25. Oktober 2001, GVBl. S. 16, 22 (RS Baden Nr. 220.400).
#
20 ↑ Lebensordnung Abendmahl vom 19. April 2008, GVBl. S. 128 (RS Baden Nr. 220.600).
#
21 ↑ Vergl. dazu: H.U. Anke (2016) Rdnr. 50; Munsonius (2016): Rdnr. 34.
#
22 ↑ Vergl.: G. Wendt (1963/64): S. 101 ff.
#
23 ↑ Siehe dazu: Vorspruch Rdnr. 44 ff.
#
24 ↑ Dazu gehören: »Gottesdienst«, »Beichte und Abendmahl«, »Die Wiederaufnahme in die Kirche«, »Die Kirche und ihre Gruppen«, »Die Kirche und ihre Mitarbeiter«, »Dienste, Ämter und Leitung in der Gemeinde«, »Kirchenmitgliedschaft«, »Diakonie«, »Ökumene«, »Seelsorge«, »Leben und Lernen in der Gemeinde«, »Christen im Beruf und in der öffentlichen Verantwortung«.
#
25 ↑ Vergl. dazu: Chr. Thiele (1998): S. 511 ff. und die von der Geschäftsstelle der AKF herausgegebene Zusammenstellung der Arbeitsergebnisse, Berlin 1999.
#
26 ↑ Siehe auch die Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD aus dem Jahre 2003 unter:
www.velkd.de/downloads/Leitlinien_kirchlichen_Lebens.pdf (28.04.2021).
#
27 ↑ Die Lebensordnung über die Konfirmation wurde erst im April 2016 neu gefasst. Vergl. dazu bei Art.10 Rdnr. 12-18.
#
28 ↑ Siehe: Art. 65 Abs. 2 Nr. 5 GO.
#
29 ↑ Vergl. Chr. Heckel (2016): Rdnr. 85 und die Kommentierung bei Art. 65 Rdnr. 6.
#
30 ↑ Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung, GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21.
#
31 ↑ So in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Rechtsverordnung über die Vermarktung kirchlicher Immobilien in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 13. März 2020, KABl. S. 70 (RS ekbo Nr. 560).
#
32 ↑ Siehe jetzt: Art. 65 Abs. 2 Nr. 5 GO.