Rechtsstand: 01.01.2021

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2. Die Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter

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Artikel 48

( 1 ) Die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter werden von der Bezirkssynode aus der Mitte der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt. Sie sind Mitglied des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof. Die Amtszeit endet mit der des Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Ist der Kirchenbezirk nach Artikel 36 in Regionen unterteilt worden, können mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer in die Stellvertretung gewählt werden. Die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Aufgabenübertragung auf die stellvertretenden Personen werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
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Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 97 Abs. 1 GO
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Absatz 2 wurde mit Rücksicht auf die Regelungen im Dekanatsleitungsgesetz durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 20121# gekürzt. Zur Unterteilung des Kirchenbezirks in Regionen siehe die Kommentierung bei Artikel 36. Zur Möglichkeit der Delegation von Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans zur selbstständigen Wahrnehmung auf die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter siehe die Kommentierung zu Artikel 46 Rdnr. 6.

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1 ↑ GVBl. S. 253.