Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 76

( 1 ) Die Prälatinnen und Prälaten werden durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs berufen. Ihre Berufung erfolgt auf zwölf Jahre. Eine Wiederberufung findet nicht statt. Übergangsregelungen bis zur Zurruhesetzung sind möglich. Die Prälatinnen und Prälaten können auf das Amt verzichten. Das Verfahren wird gesetzlich geregelt.
( 2 ) Die Prälatinnen und Prälaten werden von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in einem Gottesdienst eingeführt und verpflichtet.
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Die Berufung der Prälatinnen und Prälaten durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes entspricht der bisherigen Regelung.1# Das Gleiche gilt für die Begrenzung der Amtszeit auf 12 Jahre, die bereits durch das Vierte kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971 eingeführt worden ist.2#
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Neu ist der Ausschluss einer Wiederberufung und der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Verzichts auf das Amt. Beides geht zurück auf das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20 April 2013.3# Die Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der generellen Befristung der Amtszeit der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und der anderen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates. Die Einzelheiten dazu sind im Kirchlichen Gesetz über die Leitungsämter in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 geregelt.4#
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Die gottesdienstliche Einführung und Verpflichtung nach Absatz 2 entsprechen der schon bisher gültigen Regelung.

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1 ↑ Siehe früher: § 107 GO und Art. 76 Abs. 1 GO a.F. GO.
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2 ↑ GVBl. S. 89; nach § 88 Abs. 1 Satz 2 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17, erfolgte die Ernennung des Prälaten auf Lebenszeit.
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3 ↑ GVBl. S. 109.
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4 ↑ GVBl. S. 119, GVBl. S. 167 (RS Baden Nr. 110.500).