Rechtsstand: 01.01.2021

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Fünfter Titel. Die kirchliche Gerichtsbarkeit

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Artikel 88

( 1 ) Die Landeskirche unterhält ein kirchliches Verwaltungsgericht, ein kirchliches Disziplinargericht und Kirchliches Arbeitsgericht. Diese sind in ihren Entscheidungen, unbeschadet ihrer Bindung an Schrift und Bekenntnis, unabhängig. Ihre Zuständigkeit, ihre Verfahrensweise und die möglichen Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 2 ) Für die Beanstandungen der Lehre ordinierter Amtsträgerinnen und Amtsträger besteht ein besonderer Spruchkörper, der nach einem eigenen Verfahren entscheidet.
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Literatur
Allgemein:
de Wall, Heinrich (2017): Die Gerichte der evangelischen Kirche. In: de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan. Kirchenrecht. 5. neu bearbeitete Auflage. München, § 41.
Germann, Michael (2017): Kirchliche Gerichtsbarkeit. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 31.
Maurer, Hartmut (1972): Grundprobleme der kirchlichen Gerichtsbarkeit. ZevKR 17, S. 48 ff.
Solte, Ernst-Lüder (2006): Gerichtsbarkeit, kirchliche. In: Heun, Werner u.a. (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. Neuausgabe. Stuttgart, Sp. 748 ff.
Winter, Jörg (1986): Gerichtsbarkeit, kirchliche. 11. Evangelische Kirche. Staatslexikon, Bd. 2. 7. Aufl. Freiburg, Basel, Wien: Görres Gesellschaft, Sp. 916 ff.
Zu Absatz 1 (Verwaltungsgerichtsverfahren):
Friedrich-Martin, Balzer (1993): Ärgernis und Zeichen. Erwin Eckert, Sozialistischer Revolutionär aus christlichem Glauben. Bonn.
Friedrich, Otto (1959/60): Die neue Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden im Lichte des heutigen kirchlichen Verfassungsproblems. ZevKR 7, S. 1 ff.
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2 neubearbeitete und erweiterte Auflage. Göttingen.
Guntau, Burkard (2006): Die Neuordnung der Rechtspflege in der Ev. Kirche in Deutschland durch das Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland. ZevKR 51, S. 327 ff.
Kotb, Alexander (1998): Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Landeskirche in Baden (Europäische Hochschulschriften Reihe II, Rechtswissenschaft Bd. 2448). Frankfurt a.M.
Maurer, Hartmut (1958): Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche (Göttinger Rechtswissenschaftliche Studien, Bd. 25). Göttingen.
Maurer, Hartmut (1972): Grundprobleme der kirchlichen Gerichtsbarkeit. ZevKR 17, S. 48 ff.
Rückleben, Hermann / Erbacher, Hermann (1995): Die Evangelische Landeskirche in Baden im »Dritten Reich«. Quellen zu ihrer Geschichte, Bd. III: 1834-1935, (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. XLVIIII). Karlsruhe 1995.
Scheuner, Ulrich (1957/58): Grundfragen einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit. ZevKR 6, S. 337 ff.
Schliemann, Harald (2005): Die neue Ordnung der Kirchengerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland. NJW, S. 393 ff.
Weber, Hermann (2003): Kirchlicher Rechtsschutz und staatliche Gerichtsbarkeit. In: 50 Jahre Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 1952-2002. Dokumentation der Festveranstaltung am 6. September 2002 im Dominikanerkloster Frankfurt. Darmstadt, S. 20 ff.
Wennemuth, Udo (1996): Geschichte der evangelischen Kirche in Mannheim (Quellen und Darstellungen zur Mannheimer Stadtgeschichte, Bd. 4). Sigmaringen.
Wenzel, Joachim (2004): »Richtet nicht, auf daß ihr nicht gerichtet werdet« – Zum Richten in Kirche und Staat. ZevKR 49, S. 559 ff.
Winter, Jörg (2009): Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ein rechtshistorischer Fall. In: Blaurock, Uwe / Bornkamm, Joachim / Kirchberg, Christian (Hrsg.): Festschrift für Achim Krämer zum 70. Geburtstag am 19. September 2009. Berlin, S. 753 ff.
Zu Absatz 1 (Disziplinarverfahren):
Hansch, Karl (1961): Das Disziplinarrecht in der evangelischen Kirche (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, Bd. 33). Göttingen.
Maurer, Hartmut (1993): Die Aufgabe disziplinarischen Handelns in der Kirche. NVwZ, S. 609 ff.
Stein, Albert (1981): Braucht die Kirche noch ein Disziplinarrecht? Amt und Gemeinde, S. 107 ff.
Stein, Albert (1992): Evangelisches Kirchenrecht. 3. Aufl. Neuwied.
Striezel, Wolfgang (1988): Das Disziplinarrecht der deutschen evangelischen Landeskirchen und ihrer Zusammenschlüsse unter besonderer Berücksichtigung der kirchengerichtlichen Rechtsprechung (Jus Ecclesiasticum, Bd. 34). Tübingen.
Wendt, Günther (1992): Entwicklungen in der Ordnung des Pfarramtes und im Pfarrdienstrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden. In: Wunderer, Gerhard (Hrsg.): Die ersten hundert Jahre. Festschrift zum 100jährigen Jubiläum des Evangelischen Pfarrvereins in Baden e.V. Karlsruhe, S. 105 ff.
von Arnim, Hans (1960): Das Disziplinargesetz der evangelischen Kirche. Berlin.
Wolf, Ernst (1955): Der christliche Glaube und das Recht. ZevKR 4, S. 225 ff.
Zu Absatz 1 (Arbeitsgericht):
Thüsing, Gregor (2020): Das kollektive kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht. In: Pirson, Dietrich / Germann, Michael / Muckel, Stefan (Hrsg.): HdbStKirchR 3. Grundlegend neu bearbeitete Auflage. Berlin.
Zu Absatz 2 (Lehrverfahren):
Baur, Jörg (1974): Lehre, Irrlehre, Lehrzucht. ZevKR 19, S. 225 ff.
Böckenförde, Werner (1987): Lehrbeanstandungen in der röm.-kath. Kirche und das Verfahren der Kongregation für Glaubenslehre. ZevKR 32, S. 258 ff.
Graß, Hans (1981): Systematische Erwägungen zu Lehramt und Lehrbeanstandung. In: Konfessionskundliches Institut Bensheim (Hrsg.): Lehramt und Lehrbeanstandung, Beiheft 1 zum Materialdienst.
Härle, Wilfried (1985): Lehre und Lehrbeanstandung. ZevKR 30, S. 283 ff.
Härle, Wilfried / Leipold, Heinrich (1985): Lehrfreiheit und Lehrbeanstandung, Bd. 1. Theologische Texte, Bd. 2. Kirchenrechtliche Dokumente. Gütersloh.
Heineman, Heribert (1981): Lehrbeanstandung in der katholischen Kirche. Trier.
Hoffmann, Georg (1962/63): Lehrgewalt und Lehrzucht. ZevKR 9, S. 337 ff.
Honecker, Martin (2008): Lehrbeanstandung. In: Ders. (Hrsg.): Recht in der Kirche des Evangeliums (Jus Ecclesiasticum, Bd. 85). Tübingen, S. 459.
Huber, Ernst Rudolf (1969): Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. IV. Struktur und Krisen des Kaiserreichs. Stuttgart u. a.
Huber, Ernst Rudolf (1981): Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. VI. Die Weimarer Reichsverfassung. Stuttgart u. a.
Huber, Ernst Rudolf / Huber, Wolfgang (1983): Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. III. Staat und Kirche von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ersten Weltkrieg. Berlin.
Huber, Wolfgang (1994): Lehrbeanstandung in der Kirche der Lehrfreiheit. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche, Bd. III. Zur Praxis des Kirchenrechts (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 51). Gütersloh, S. 118 ff.
Jacobs, Manfred (1981): Der Entwicklungsgang von Lehramt und Lehrzuchtverfahren. In: Konfessionskundliches Institut Bensheim (Hrsg.): Lehramt und Lehrbeanstandung, Beiheft 1 zum Materialdienst.
Kalisch, Werner (1952/53): Grund- und Einzelfragen des kirchlichen Dienstrechts. ZevKR 2, S. 24 ff.
Kießig, Manfred (1990): Kirchenrechtliche Konsequenzen aus der Aufarbeitung von Lehrverurteilungen. ZevKR 35, S. 1 ff.
Mall, Markus (2020): Der Streit um die Säuglingstaufe in den Jahren 1968-1972. Der Kiesebronner Fall Weygand als Herausforderung für kirchliche Lehre und kirchliches Dienstrecht. In: Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte. Stuttgart, S.179 ff.
Maurer, Hartmut (1999): Zur Rehabilitation von Pfarrer Erwin Eckert. Badische Pfarrvereinsblätter, S. 140 ff.
Merkel, Friedemann (1985): Zehn Thesen zum Thema »Lehrbeanstandung«. ZevKR 30, S. 276 ff.
Muckel, Stefan (2017): Verbindliche Lehre in der katholischen Kirche. In: de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan. Kirchenrecht. München, § 20.
Neie, Jens (2009): Bekenntnis, Bekenntnistand und Bekenntnisbindung im evangelischen Kirchenrecht (Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 44). Frankfurt a.M. u.a.
Robbers, Gerhard (1994): Lehrfreiheit und Lehrbeanstandung. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche, Bd. III. Zur Praxis des Kirchenrechts (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 51). Gütersloh, S. 138 ff.
Stein, Albert (1967): Probleme evangelischer Lehrbeanstandung. Bonn.
Stein, Albert (1974): Evangelische Lehrordnung als Frage kirchenrechtlicher Verfahrensgestaltung. ZevKR 19, S. 253 ff.
Stein, Albert (1981): Kirchenrechtliche Probleme evangelischer Lehrbeanstandung. In: Konfessionskundliches Institut Bensheim (Hrsg.): Lehramt und Lehrbeanstandung, Beiheft 1 zum Materialdienst.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bunderepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. völlig neu bearbeitete Auflage. Köln.
Weber, Hermann (1970): Auslegung und Rechtsgültigkeit der Versetzungsbefugnis nach § 71 I c Pfarrergesetz der VELKD, ZevKR 15, S. 20.
Weeber, Rudolf (1962/63): Lehrgewalt und Lehrzucht. ZevKR 9, S. 384 ff.
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A. Grundlagen

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Die kirchliche Gerichtsbarkeit hat ihre biblische Grundlage in der biblischen Weisung, dass Streitigkeiten in der christlichen Gemeinde, so sie denn nicht vermeidbar sind, wenigstens intern geregelt werden sollen. Im 1. Korintherbrief heißt es dazu:
»Wie kann jemand von euch wagen, wenn er einen Streit hat mit einem andern, sein Recht zu suchen vor den Ungerechten und nicht vor den Heiligen? Wisst ihr nicht, dass die Heiligen die Welt richten werden? Wenn nun die Welt von euch gerichtet werden soll, seid ihr dann nicht gut genug, geringe Sachen zu richten? Wisst ihr nicht, dass wir über Engel richten werden? Wie viel mehr über Dinge des täglichen Lebens. Ihr aber, wenn ihr über diese Dinge rechtet, nehmt solche, die in der Gemeinde nichts gelten, und setzt sie zu Richtern. Euch zur Schande muss ich das sagen. Ist denn keiner unter euch, der zwischen Bruder und Bruder richten könnte? Vielmehr rechtet ein Bruder mit dem anderen, und das vor Ungläubigen! Es ist schon schlimm genug, dass ihr miteinander rechtet. Warum lasst ihr euch nicht lieber Unrecht tun? Warum lasst ihr euch nicht lieber übervorteilen? Vielmehr tut ihr Unrecht und übervorteilt, und das unter Brüdern.«1#
2
Trotz dieser Kritik lässt sich aus der Bibel nicht ableiten, dass das Richten als Form der Streitschlichtung unter Christen generell zu verwerfen ist, wie man bei einer isolierten Betrachtung von Matthäus 7, 1 annehmen könnte: »Richtet nicht, damit ihr nicht gerichtet werdet.«2# Nicht das Richten an sich soll damit verboten sein, sondern »nur das selbstgerechte, überhebliche und heuchlerische Urteil über die Person wird verworfen«3#. Die Gewährung von Rechtsschutz ist nicht nur ein Gebot, das sich als Folge der Übernahme rechtsstaatlicher Grundsätze aus dem staatlichen Bereich ergibt, sondern liegt im theologischen Selbstverständnis der evangelischen Kirche begründet. Da die verschiedenen Ämter in der Kirche keine Herrschaft der einen über die anderen begründen4#, muss es auch in der Kirche die Möglichkeiten geben, den Missbrauch von Entscheidungsbefugnissen und Eingriffen in die Rechtsstellung des Einzelnen durch kirchliche Organe von unabhängigen Instanzen kontrollieren zu lassen. Deshalb gibt es ein ausgebautes innerkirchliches System zur Gewährung unabhängigen Rechtsschutzes.5# Damit kennt auch die Kirchenverfassung jedenfalls an diesem Punkt eine Gewaltenteilung, obwohl dieses Prinzip, wie es für den demokratischen Rechtsstaat konstitutiv ist, nicht ohne Weiteres auf die Kirchenverfassung übertragbar ist. Die selbstständige und unabhängige kirchliche Gerichtsbarkeit dient der streit- und parteinahen Konfliktschlichtung und »trägt dazu bei, daß schon im innerkirchlichen Bereich ein in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangenes unabhängiges Sachurteil ergehen kann und Rechtsfrieden hergestellt wird«6#. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Rechtsschutz durch staatliche Gerichte in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
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Seit 318 bzw. 333 besaßen die Bischöfe in Konkurrenz mit dem Staat eine anerkannte Zivilgerichtsbarkeit, später gab es eine Schiedsgerichtsbarkeit unter Christen. Die Reformation lehnte ursprünglich in Auseinandersetzung mit der päpstlichen Jurisdiktion und in Abwehr gegen das verweltlichte kanonische Recht eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit ab.7# Bis heute »hält sie sich davon fern, das geistliche Geschehen der Kommunikation des Glaubens selbst zum Gegenstand oder Maßstab eines gerichtlichen Entscheidens werden zu lassen«8#. Seit 1539 gab es landesfürstliche Konsistorien. Ihre gerichtlichen Funktionen gingen später zugunsten der allgemeinen Staatsgerichte verloren. Erst seit Ende des 19. Jh. setzte die kirchliche Gerichtsbarkeit wieder ein, zunächst in der Form der Disziplinargerichtsbarkeit gegen Geistliche. Die heute bestehenden kirchlichen Verwaltungsgerichte gehen z.T. bereits auf die Weimarer Republik zurück9# und sind nach dem Zweiten Weltkrieg weiter ausgebaut worden.10# Staatskirchenrechtlich ist die eigene kirchliche Gerichtsbarkeit durch die verfassungsrechtliche Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften nach 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV umfasst.11#
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B. Kirchliches Verwaltungsgerichtsverfahren

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I. Historie

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Das kirchliche Verwaltungsgericht in Baden wurde durch eine Novelle zur Kirchenverfassung von 1919 im Jahre 1928 errichtet.12# Das badische Gesetz stellt nach dem Urteil von Hartmut Maurer »eine besonders ausgewogene und gründliche Regelung dar, die mit der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Prinzipien an der Spitze der Gesetze ihrer Zeit steht«13#. Damals wurde § 137a mit folgendem Wortlaut in die Kirchenverfassung eingefügt:
»Die Entscheidungen kirchlicher Behörden und alle Wahlen mit Ausnahme der Wahl zur Landessynode können von den Beteiligten und dem Oberkirchenrat durch Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn die Klage auf Verletzung einer Rechtsvorschrift oder darauf gestützt wird, daß die obwaltenden tatsächlichen Verhältnisse die Berechtigung der Behörde zu der angefochtenen Verfügung ausschließen. Soweit die staatlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte angerufen werden können, ist das kirchliche Verwaltungsgericht nicht zuständig. Die Zusammensetzung des kirchlichen Gerichts und das Verfahren vor ihm wird durch ein kirchliches Gesetz bestimmt.«
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Die Unabhängigkeit vom Staat, aber auch das Bedürfnis nach einer besseren Kontrolle der kirchlichen Verwaltung waren die damals maßgeblichen Motive: »Es waren nicht nur die Sorgen um die Wahrung der Heiligkeit des Rechts, welche die liberale Gruppe bei der Tagung von 1927 veranlaßte, eine entsprechende Vorlage der Kirchenregierung zu verlangen. Man hoffte dort, daß der EOK vielleicht doch einmal mit einer Entscheidung durch diesen Gerichtshof ins Unrecht gesetzt werden könnte und dadurch vielleicht der Ansatzpunkt zu einer erneuten Anwendung des §126 KV14# gefunden werde.«15# Insbesondere wurde es von den beschwerdeführenden Parteien als ein »unguter« Zustand empfunden, dass es bis dahin nur die Beschwerde gab, über die Verwaltungsstellen zu entscheiden hatten, die politischen Einflüssen ausgesetzt sein können. Wie berechtigt gerade die Forderung nach einer politisch unabhängigen Kontrolle gewesen ist, hat gleich der erste Fall deutlich gemacht, mit dem sich das neu gegründete Gericht 1931 zu befassen hatte. Der Evangelische Oberkirchenrat hatte gegen den Führer der religiösen Sozialisten, Pfarrer Erwin Eckert, im Zusammenhang mit dessen Agitation gegen den aufkommenden Nationalsozialismus ein Redeverbot bei politischen Veranstaltungen verhängt, gegen das Eckert das kirchliche Verwaltungsgericht anrief, im Ergebnis allerdings ohne Erfolg.16# Dieses Verfahren sollte allerdings über lange Zeit das einzige bleiben, mit dem das kirchliche Verwaltungsgericht sich befassen musste.
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In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Gericht zunächst durch das kirchliche Gesetz, betreffend die Abänderung der Kirchenverfassung vom 13. Juli 193417#, abgeschafft, indem der erst 1928 eingefügte § 137a KV gestrichen wurde. Dieses Gesetz wurde allerdings durch das Vorläufige kirchliche Gesetz, die Abänderung der Kirchenverfassung betreffend, vom 14. Dezember 193418# wieder aufgehoben, sodass auch der § 137a formal wieder in Kraft trat. Gleichwohl spielte das kirchliche Verwaltungsgericht in dieser Zeit keine Rolle mehr und wurde auch nicht mehr angerufen.
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Erst 1948 wurde das Gericht auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes von 1928 neu eingerichtet.19# Die Bemühungen um eine ordnungsgemäße Neubesetzung verliefen nach der Wiedererrichtung jedoch zunächst im Sande, da kein Verfahren anhängig war und seit Längerem eine Neufassung des Gesetzes zur Diskussion stand, zu der es aber erst mit dem heute noch gültigen Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. April 1970 kam.20# Erst die Klage von Oberkirchenrat Friedrich Bürgy gegen seine Zurruhesetzung im Jahre 1960 war Anlass, die Bemühungen um eine vollständige Wiederbesetzung voranzutreiben.21# Damit beauftragt wurde der Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Erwin Umhauer22#, der bereits 1928 in das Gericht berufen worden war23# und sich als Einziger der Richter noch im Amt befand.
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Art. 88 Abs. 1 entspricht in sprachlicher Neufassung dem bisherigen § 134 GO, der in gleichem Wortlaut bereits in der ersten Grundordnung vom 23.4.195824# enthalten war. Diese Bestimmung lautete:
»Die Kirche übt Gerichtsbarkeit aus durch das kirchliche Verwaltungsgericht und das kirchliche Disziplinargericht. Ihre Zuständigkeit und ihr Verfahren ist in besonderen Gesetzen geregelt.«
Neu sind in Artikel 88 die Aufnahme des kirchlichen Arbeitsgerichts25# in Absatz 1 und der Hinweis in Absatz 2, dass für Lehrbeanstandungen ein eigener Spruchkörper besteht. Ausdrücklich unterstrichen wird jetzt die Unabhängigkeit der kirchlichen Gerichte in Abs. 1 Satz 2. Festgehalten worden ist an der systematischen Stellung der kirchlichen Gerichtsbarkeit unter dem Titel »Die Leitung der Landeskirche«: »Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß sie ein Stück Dienst an der Kirche ist, das hier ausgeübt wird durch unabhängige Richter, die nur ihrem Gewissen und dem Gesetz unterworfen sind.«26#
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II. Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts

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Die Zuständigkeit des kirchlichen Verwaltungsgerichts in Baden ist den staatlichen Verwaltungsgerichten im Wesentlichen nachgebildet. Anders als die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung, nach der der Verwaltungsgerichtsweg »für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben«27# ist, verzichtet das kirchliche Gesetz auf eine derartige Generalklausel und legt die Zuständigkeit durch eine Aufzählung der zulässigen Klagearten abschließend fest. Nach § 14 VWGG entscheidet das Gericht über die Aufhebung kirchlicher Verwaltungsakte (Anfechtungsklage), die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage), die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines kirchlichen Rechtsverhältnisses oder über die Nichtigkeit eines kirchlichen Verwaltungsaktes (Feststellungsklage), vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten aus ihrem Dienstverhältnis (Leistungsklage) und über Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften (Organstreit).28#
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Das Kirchliche Verwaltungsgericht ist nach § 15 VWGG ausdrücklich nicht zuständig für Kirchensteuersachen, für die die staatlichen Finanz- und Verwaltungsgerichte zuständig sind, für Lehr- und Disziplinarverfahren, für die eigene Spruchkörper bestehen, sowie für Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnungen, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament.29# Eine kirchengerichtliche Verurteilung zur Vornahme bestimmter Amtshandlungen, wie z.B. einer Taufe oder einer Beerdigung, ist deshalb ausgeschlossen.30# Hängt die Entscheidung des Gerichts nach seiner Überzeugung von Fragen des Verständnisses von Schrift und Bekenntnis ab, ist es nach § 3 KVGG verpflichtet, eine Stellungnahme des Landeskirchenrates einzuholen.
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Das Gesetz weist dem Gericht im Unterschied zu einigen anderen Landeskirchen, die eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit kennen31#, keine allgemeinen verfassungsgerichtlichen Kompetenzen zu. Die Entscheidung über kirchenverfassungsrechtliche Fragen kann aber im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften (Organstreit) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen.
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III. Zulässigkeit der Klage

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Die Zulässigkeit der Klage setzt nach § 19 Abs. 1 VWGG voraus, dass zuvor von den im kirchlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht worden ist. Dazu gehört vor allem das Beschwerdeverfahren nach Artikel 112 GO. Im Unterschied zur Regelung von 1928 in § 137a KV ist die Zuständigkeit des Gerichts nicht mehr nachrangig gegenüber den staatlichen Verwaltungsgerichten, sodass es nur angerufen werden könnte, soweit kein staatlicher Rechtsschutz zu erlangen ist. Die Formulierung in § 14 VWGG, nach der das kirchliche Verwaltungsgericht »unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Gerichte« entscheidet, ist nicht in diesem Sinne zu verstehen, sondern lediglich ein Hinweis darauf, dass die nach staatlichem Recht bestehenden Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte durch das kirchliche Recht nicht verdrängt werden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Verhältnisses von kirchlicher und staatlicher Gerichtsbarkeit ist heute unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV davon auszugehen, dass staatliche Gerichte in innerkirchlichen Streitigkeiten erst angerufen werden können, wenn die zur Verfügung stehenden innerkirchlichen Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschöpft worden sind.32#
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Wie in Verwaltungsgerichtsverfahren üblich gilt als Verhandlungsmaxime der Untersuchungsgrundsatz, d.h., das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.33#
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IV. Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts

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Das Gericht ist aus fünf Personen zusammengesetzt. Drei davon müssen die Befähigung zum Richteramt mitbringen, mindestens eine muss im Pfarrdienst der Landeskirche stehen. Die Mitglieder des Gerichts nehmen ihren Dienst ehrenamtlich wahr und sind unabhängig von den kirchenleitenden Organen. In Bindung an die Heilige Schrift und dem Bekenntnis der Kirche sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Zur Wahrung dieser Unabhängigkeit ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Landessynode, dem Landeskirchenrat oder dem Evangelischen Oberkirchenrat ausgeschlossen. In das Gericht kann nur berufen werden, wer Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist und die Befähigung zum Ältestenamt besitzt. Die Berufung erfolgt für die Dauer von acht Jahren durch den Landeskirchenrat. Die Einhaltung der rechtsstaatlich gebotenen Standards wird nicht zuletzt durch die Besetzung mit hochrangigen Vertretern aus dem staatlichen Justizwesen und der akademischen Wissenschaft gewährleistet. Die Evangelische Landeskirche in Baden hat dabei das besondere Glück, dass sie bereits für die erste Instanz immer wieder auf die Bereitschaft von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof zurückgreifen kann, sich in das kirchliche Verwaltungsgericht berufen zu lassen.34#
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V. Rechtsmittel

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Gegen Urteile des kirchlichen Verwaltungsgerichts in Baden steht den Beteiligten als zweite Instanz das Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof der EKD35# mit Sitz in Hannover zu. Bis zum Jahre 2002 konnte der Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz angerufen werden. Im Unterschied zur Berufung beschränkt sich die Revision auf eine reine Rechtskontrolle und ist keine zweite Tatsacheninstanz.36#
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C. Disziplinarverfahren

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Nicht in die Zuständigkeit des kirchlichen Verwaltungsgerichts fallen die Disziplinarverfahren, für die eigene Spruchkörper bestehen. Das Disziplinarverfahren ist eines der wenigen Rechtsgebiete, die schon traditionell durch ein Gesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland einheitlich geregelt waren. Seit 2010 gilt in allen Gliedkirchen das Disziplinargesetz der EKD.37# Eine eigene Gesetzgebungskompetenz der Landeskirche besteht daher nur noch, soweit es um Ausführungsbestimmungen geht.38#
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I. Ziel des Disziplinarverfahrens

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Das Ziel des Disziplinarverfahrens wird in dem EKD-Gesetz in § 1 Abs. 1 wie folgt bestimmt:
»Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Das Verhalten der in der Kirche mitarbeitenden Menschen kann die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung beeinträchtigen. Ein kirchliches Disziplinarverfahren soll auf ein solches Verhalten reagieren und dazu beitragen, das Ansehen der Kirche, die Funktionsfähigkeit ihres Dienstes und eine auftragsgemäße Amtsführung zu sichern.«
Das Gesetz ist ein reines Verfahrensgesetz. Es legt lediglich fest, in welchem Verfahren Amtspflichtsverletzungen festzustellen sind und welche Sanktionen zur Verfügung stehen. Aus dem Disziplinargesetz lässt sich nicht entnehmen, welches Verhalten in der Sache als Amtspflichtsverletzung zu werten ist. Das ergibt sich vielmehr aus den Dienstgesetzen, wie z. B. dem Pfarrdienstgesetz, in denen die Amtspflichten inhaltlich beschrieben sind. Als Grundlage für ein Disziplinarverfahren kommen auch Verstöße gegen die in Art. 89 Abs. 6 GO formulierte Erwartung in Betracht, dass sich die Mitarbeitenden in der Kirche, »in ihrer persönlichen Lebensführung nicht in Widerspruch setzen zu dem übernommenen Auftrag«39#. Ein gesetzlicher Katalog möglicher Amtspflichtsverletzungen besteht nicht. Einen solchen kann es angesichts der Fülle der denkbaren Fälle auch nicht geben. Es bestehen lediglich Generalklauseln40#, die im Einzelfall konkretisiert werden müssen. Diese Konkretisierungen sind nicht zuletzt abhängig von zeitbedingten Entwicklungen und Vorstellungen, was sich insbesondere an der Entwicklung der dienstrechtlichen Reaktionen auf Ehescheidungen im Pfarrdienstrecht nachweisen lässt.41#
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Aus dem oben zitierten § 1 Abs. 1 DiszG ergibt sich, dass es im Disziplinarrecht um »die Gewährleistung der rechten Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages und der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes«42# geht. Damit ist zugleich gesagt, dass es nicht Aufgabe disziplinarrechtlicher Maßnahmen sein kann, begangenes Unrecht zu bestrafen oder Schuld zu sühnen.43# Das Disziplinarverfahren unterscheidet sich damit in seinen Voraussetzungen und Zielen grundsätzlich von einem Strafverfahren nach staatlichem Recht.44# Deshalb kommt neben einer Kriminalstrafe auch eine Disziplinarmaßnahme in Betracht. Darin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des »Ne bis in idem«, wie er in Art. 103 Abs. 3 GG festgehalten ist.45# So hat z. B. der Gedanke der Vergeltung im Disziplinarrecht von vornherein keinen Platz. Deshalb ist auch der Begriff der »Disziplinarstrafe«, wie er früher verwendet wurde, sachlich verfehlt. Das Disziplinarverfahren hat das Ziel, eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger zu einem künftig einwandfreien Verhalten zu veranlassen. Das ist die »Erziehungsfunktion« des Disziplinarrechts. Im äußersten Fall kann auch festgestellt werden, dass eine Entfernung aus dem Dienst die notwendige Maßnahme ist, um die Integrität des Amtes zu gewährleisten. Das wird als die »Reinigungsfunktion« des Disziplinarrechts bezeichnet. Eine Disziplinarmaßnahme kommt auch in Fällen in Betracht, die nach staatlichem Recht nicht strafbar sind.46# Auch darin kommt der eigenständige Charakter des Disziplinarrechts im Verhältnis zum Strafrecht zum Ausdruck. Soweit ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren vorausgegangen ist, ist das kirchliche Disziplinargericht allerdings bei gleichem Sachverhalt an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gebunden.47#
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Der unterschiedlichen Funktion und Zielsetzung von Straf- und Disziplinarverfahren trägt das 2009 neu gefasste Kirchengesetz der EKD dadurch Rechnung, dass es sich in Angleichung an die im staatlichen Bereich bereits seit 1999 bestehende Rechtslage nicht mehr wie früher am Strafverfahren, sondern am Verwaltungsverfahren bzw. am Verwaltungsprozessrecht orientiert. Anders als bisher wird das Verfahren daher als kontradiktorischer Parteienprozess geführt.48# Obwohl sich das kirchliche Disziplinarverfahren damit weiterhin am staatlichen Recht49# orientiert, wird mit dieser Umstellung der Kritik an der bisherigen kirchlichen Praxis ein Stück weit Rechnung getragen, wie sie vor allem von Albert Stein mit grundsätzlichen Erwägungen vorgetragen worden ist:
»Es steht jedoch mit den biblischen Weisungen zum Rechtsverzicht und zur nachgehenden Seelsorge (…) in deutlicher Spannung, wenn sachlich sinnvolle Folgen der Verletzung geistlicher Pflichten den Charakter sühnender Strafe erhalten. Mit dem kirchlichen Disziplinarrecht in seiner gegenwärtigen Gestalt wird bedauerlicherweise ein Umgang von Christen miteinander nahegelegt, wie er nach Schrift und Bekenntnis nur weltlicher Obrigkeit im Dienste als ›Reich Gottes zur Linken‹ unter Absehen von der Verheißung des Evangeliums50# aufgegeben ist. (…) Für ein deutlicheres Zeichen bedürfte es einer Reform des Rechts kirchlicher Konfliktbewältigung, welche den Gesichtspunkt der Bestrafung von Schuld durch die Hilfestellung für die Gemeinde wie für den zum Verfahren Anlaß gebenden Amtsträger ersetzt.«51#
Das neue Verfahren bietet zumindest die Chance, dieser Forderung besser gerecht zu werden als bisher.
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Als strittig und problematisch hat sich die aufgrund eines Beschlusses der Kirchenkonferenz der EKD52# im April 2002 in Anlehnung an die Regelung im staatlichen Beamtenrecht53# in das Pfarrdienstgesetz54# eingefügte Regelung erweisen, nach der Pfarrerinnen und Pfarrer automatisch aus dem Dienst ausscheiden, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind.55# Die Durchführung eines innerkirchlichen Disziplinarverfahrens ist dann nicht mehr nötig. Die Abhängigkeit der dienstrechtlichen Folgen vom Strafverfahren, die durch diese Automatik entsteht, ist deshalb nicht problemlos, weil Fälle denkbar sind, in denen die strafrechtliche und die innerkirchliche Bewertung auseinanderfallen. Auch wenn dies in einem demokratischen Rechtsstaat eher selten der Fall sein dürfte, ist nicht auszuschließen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer mit dem Strafrecht aus Gründen in Konflikt geraten, die aus kirchlicher Sicht eine Entfernung aus dem Dienst auch dann nicht rechtfertigen, wenn eine höhere Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Deshalb ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Automatik unterbrochen wird, indem innerhalb eines Monats nach Zugang der amtlichen Mitteilung von der Rechtskraft des staatlichen Urteils »aus kirchlichem Interesse« ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder die Fortsetzung eines bereits begonnenen beschlossen wird.56# Ziel dieser Maßnahme ist es dann, in dem innerkirchlichen Verfahren zu überprüfen, ob das Ausscheiden aus dem Dienst als eine angemessene Reaktion zu betrachten ist. Einen Anspruch der Betroffenen auf dieses Verfahren gibt es allerdings nicht.57#
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II. Geltungsbereich

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Das Disziplinargesetz gilt nur für Amtspflichtsverletzungen von Pfarrerinnen und Pfarrern, von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn stehen.58# Es gilt nicht für Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages beschäftigt werden. Für diese gilt unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten grundsätzlich das staatliche Arbeitsrecht. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.59#
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III. Disziplinarmaßnahmen

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Hinsichtlich der möglichen Disziplinarmaßnahmen sind die Disziplinarverfügung und das Disziplinarurteil zu unterscheiden. Die Disziplinarverfügung kann vom Dienstherrn erlassen werden, das Disziplinarurteil ist die Entscheidung eines Disziplinargerichts. Durch eine Disziplinarverfügung60# können in minder schweren Fällen der Verweis, die Geldbuße und die Kürzung der Bezüge61# ausgesprochen werden. Die Disziplinarverfügung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Betroffenen ohne Vorverfahren eine Anfechtungsklage beim Disziplinargericht erheben können.62# Dem gerichtlichen Disziplinarurteil sind die Rückstufung63#, die Amtsenthebung64#, die Aberkennung der Rechte aus der Ordination und als schärfste Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst vorbehalten. Diese Maßnahmen setzen die Einreichung einer schriftlichen Klage beim Disziplinargericht durch die Dienststelle voraus, die die Disziplinaraufsicht führt.65# Sofern das Verfahren nicht in anderer Weise abgeschlossen wird, entscheidet das Disziplinargericht über die Klage aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.66#
23
Als Disziplinargericht der ersten Instanz besteht die Disziplinarkammer der Landeskirche. Als Berufungsgericht der zweiten Instanz fungiert der Disziplinarhof der EKD mit Sitz in Hannover. Die Disziplinarkammer entscheidet mit einem rechtskundigen vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen Mitglied und einem beisitzenden ordinierten Mitglied.67#
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IV. Kirchliches Arbeitsgericht

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24
Das kirchliche Arbeitsgericht ist ein besonderer Spruchkörper im Mitarbeitervertretungsrecht.68# Die Vorschriften darüber finden sich im Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG).69# Der Name Kirchliches Arbeitsgericht wurde eingeführt durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung und weiterer Vorschriften vom 21. Oktober 2020.70# Er tritt an die Stelle der früheren Bezeichnung als kirchengerichtliche Schlichtungsstelle, um die Unabhängigkeit zu betonen und zur besseren Abgrenzung zum Schlichtungsausschuss, der sich mit Streitigkeiten in der Arbeitsrechtlichen Kommission befasst. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet über alle Streitigkeiten, die sich unter den Beteiligten aus dem MVG ergeben.71# Im kirchlichen Arbeitsrecht besteht außerdem ein Schlichtungsausschuss für den Fall, dass eine Entscheidung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt.72#
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D. Lehrbeanstandung

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I. Allgemeines

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Keine Anwendung findet das Disziplinargesetz im Zusammenhang mit der Beanstandung der Lehre ordinierter Amtsträgerinnen und Amtsträger.73# Art. 88 Abs. 2 GO verweist auf das besondere Verfahren, das dafür entwickelt worden ist und das ganz eigenen Regeln folgt. Die evangelische Kirche kennt – anders als die römisch-katholische Kirche74# – kein verbindliches Lehramt, das durch eine einzelne Person (z. B. Papst oder Bischof) oder durch ein einzelnes Gremium (z. B. eine Synode) wahrgenommen werden könnte.
Gleichwohl kann auch in der evangelischen Kirche nicht darauf verzichtet werden, Verantwortung für die rechte Lehre zu übernehmen.75# Lehrbeanstandung76# nennt man die im deutschen Protestantismus des 20. Jahrhunderts aufgekommenen kirchenrechtlichen Verfahren, in welchen in geistlich-theologischer Würdigung der Vorwurf untersucht wird, ein ordinierter Amtsträger der Kirche sei in entscheidenden Punkten vom kirchlichen Bekenntnis abgewichen.77#
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II. Historie

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Martin Luthers verschiedene Stellungnahmen zur Frage des Rechtszwanges gegenüber Ketzern waren nicht einheitlich und teilweise schwankend. Festgehalten werden kann, dass Luther die Lehrzucht als eine geistliche Aufgabe der mündigen Gemeinde ansah:
»Menschenwort und -lehre haben bestimmt und verordnet, man solle es lediglich den Bischöfen und Gelehrten und den Konzilien überlassen, über die Lehre zu urteilen; was diese beschlossen haben, soll alle Welt für recht und für Glaubensartikel halten, wie das genugsam ihr tägliches Prahlen mit dem geistlichen Recht des Papstes beweist. Denn man hört so gut wie nichts von ihnen als dieses Prahlen, daß ihnen die Vollmacht und das Recht zustehe, darüber zu urteilen, was christlich oder ketzerisch sei, und daß der gewöhnliche Christenmensch sich nach ihrem Urteil richten und daran halten solle. (...) Denn Christus bestimmt gerade das Gegenteil. Er nimmt den Bischöfen, Gelehrten und Konzilien sowohl das Recht wie die Vollmacht, über die Lehre zu urteilen, und gibt sie jedermann und allen Christen insgemein, da er spricht: ›Meine Schafe kennen meine Stimme‹ Joh. 10, 27); ferner: ›Meine Schafe folgen den Fremden nicht, sondern fliehen vor ihnen; denn sie kennen nicht der Fremden Stimme‹ (Joh. 10, 5); ferner: ›Wieviel ihrer gekommen sind, das sind Diebe und Mörder. Aber die Schafe hörten nicht auf sie‹ (Joh. 10, 8). Hier siehst du ganz klar, wer Recht hat, über die Lehre zu urteilen: Bischof, Papst, Gelehrte und jedermann hat die Vollmacht zu lehren, aber die Schafe sollen urteilen, ob sie die Stimme Christi oder die Stimme der Fremden lehren.«78#
27
Die von Philipp Melanchthon verfasste Confessio Augustana von 1530 erkennt in Artikel 28 die Notwendigkeit an, dass es nach dem Vorbild der alten Kirche und des kanonischen Rechts eine Lehr- und Disziplinargewalt in der Kirche geben muss:
»Nach göttlichem Recht besteht deshalb das bischöfliche Amt darin, das Evangelium zu predigen, Sünden zu vergeben, Lehrfragen zu entscheiden, Lehre, die gegen das Evangelium ist, zu verwerfen und die Gottlosen, deren gottloses Wesen offen zutage liegt, von der kirchlichen Gemeinschaft auszuschließen – nicht mit Gewalt, sondern allein durch Gottes Wort.«
Die CA bejaht eine solche bischöfliche Funktion und mit ihr die kanonische Lehrgewalt, aber nur in der allgemeinen Form der Schlüsselgewalt.79# Dabei ist zu bedenken, dass das Augsburger Bekenntnis dem Nachweis der Rechtgläubigkeit vor den Instanzen des Reiches diente. Trotz dieser Verpflichtung zu einer ausweisbaren Lehrreinheit hat die territoriale Gestaltung des Protestantismus dazu geführt, dass sich ein Lehramt in der Form einer gesamtprotestantischen Verantwortung nicht herausgebildet hat.80#
28
Johannes Calvin begreift die Sorge um die reine Lehre zunächst als eine von der Gemeinschaft der Diener am Wort in brüderlicher, wechselseitiger Zucht zu lösende Aufgabe. Auch er betont aber die Pflicht der weltlichen Obrigkeit, der Verkündigung falscher Lehren notfalls mit dem Schwert entgegenzutreten.81#
29
Das landesherrliche Kirchenregiment wies Häresievorwürfe den Konsistorien zu und bestrafte sie wie Amtsverfehlungen mit Absetzung. Im 19. Jahrhundert bildete sich parallel zum staatlichen Beamtenrecht ein förmliches Disziplinarverfahren heraus. Nicht dass es Lehrzuchts- oder Häresieverfahren gab, war das Problem, sondern dass es dafür keine gerechten, geordneten Verfahren unter der geistlichen Leitung erfahrener und verantwortungsbewusster Kirchenleute gab.82# Im 19. Jahrhundert waren die Jahrzehnte ab 1871 im kirchlichen Raum erfüllt von der Auseinandersetzung über die Frage, ob die evangelische Freiheit dem Theologen und Geistlichen die absolute Lehrfreiheit gewährleistet oder ob sie nur unter dem Vorbehalt einer bekenntnisgebundenen Lehrverpflichtung der Theologen und Geistlichen zu verstehen ist.83# Ab 1892 erschütterte der Streit über das Apostolicum den deutschen Protestantismus schwer.84# Der württembergische Pfarrer Christoph Schrempf wurde 1892 seines Amtes enthoben, weil er die Benutzung des apostolischen Bekenntnisses in der Taufformel ablehnte.85#
30
Auf Anregung des Berliner Professors für Kirchenrecht Wilhelm Kahl trat 1910 in Preußen das Kirchengesetz, betreffend das Verfahren bei Beanstandung der Lehre von Geistlichen vom 16. März 1910, in Kraft. Die Begründung zu diesem Gesetz kann bis heute als wegweisend für das Grundverständnis evangelischer Lehrbeanstandung gelten. Darin heißt es u.a.:
»Das in der altpreußischen Landeskirche gegenwärtig geltende Recht behandelt – in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Rechtszustande der übrigen deutschen Landeskirchen – Irrungen eines Geistlichen in der Lehre unter dem Gesichtspunkte einer disziplinarisch zu ahnenden Verletzung der Dienstpflicht. (...) Gegen diesen Rechtszustand hat sich seit längerer Zeit in der wissenschaftlichen Literatur, der kirchlichen und politischen Presse, in kirchlichen Vereinigungen und den Standesvereinen der Geistlichen lebhafter Widerspruch erhoben. (...) Die ganze Materie ist – in Verbindung mit der Frage einer Revision des kirchlichen Disziplinarrechts – auf der letzten Tagung der Deutschen Evangelischen Kirchenkonferenz in Eisenach 1908 zum Gegenstande eingehender Verhandlungen gemacht worden. Die von der Konferenz für die Behandlung der Irrlehre aufgestellten Richtlinien gehen im wesentlichen dahin:
  1. Die Fällung des Urteils über Irrlehre soll durch einen Gerichtshof erfolgen, der außer kirchenregimentlichen Mitgliedern, Inhabern von Ephoralämtern, berufsmäßigen Richtern und Vertretern der Synode auch noch Theologieprofessoren und im Amte stehende Geistliche umfaßt und zwar so, daß die Zahl der geistlichen Mitglieder mindestens die Hälfte der an der Urteilsfällung beteiligten Mitglieder bildet.
  2. Die Einrichtung einer zweiten Instanz ist bei entsprechender Besetzung des Gerichtshofs erster Instanz nicht unbedingt nötig.
  3. Der bisherige strafähnliche Charakter des Verfahrens ist zu beseitigen. Dem förmlichen Verfahren hat ein seelsorgerliches Vorverfahren vorauszugehen, auch wird sich eine vorherige Anhörung der Vertretung der beteiligten Gemeinde empfehlen.
  4. Eine Entscheidung zu Ungunsten des Geistlichen darf nur mit Zweidrittelmehrheit der dabei mitwirkenden Mitglieder gefällt werden.
  5. Das Urteil hat im Falle der Feststellung der Irrlehre außer dieser Feststellung auch die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen auszusprechen und ferner darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit und in welchem Betrage dem Geistlichen ein Wartegeld zuzubilligen ist.
(...)
Ein materiales Prinzip für die Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die in der Lehre bekundete Stellung eines Geistlichen zum kirchlichen Bekenntnisse seine weitere Wirksamkeit in der Landeskirche ausgeschlossen erscheinen läßt, enthält der Entwurf nicht. Diese Frage ist auf dem Boden der evangelischen Kirche überhaupt nicht durch eine Gesetzesbestimmung nach rechtlichen Kriterien zu beantworten; sondern hier gilt das Wort, daß Geistliches geistlich gerichtet werden muß. Das Bekenntnis ist kein Gesetz; die Glaubenssätze, in denen die Kirche die göttliche Offenbarung für das menschliche Verständnis erfaßt hat, sind nicht wie Rechtssätze, die lediglich der Ordnung irdischer Lebensverhältnisse dienen und denen durch äußeren Gehorsam genügt wird. Neben der Forderung, daß der Geistliche die in der Heiligen Schrift enthaltene, im Bekenntnisse bezeugte objektive Glaubenswahrheit, den Gemeindeglauben, verkünde, steht in der evangelischen Kirche die andere, gleichberechtigte Forderung, daß seine Verkündigung ein lebendiges Zeugnis persönlicher Aneignung dieser Glaubenswahrheit auf dem Grunde eigener christlicher Erkenntnis und Erfahrung sein soll. So verlangt das evangelische Lehramt neben der Gebundenheit zugleich Freiheit. Hinsichtlich des Verhältnisses beider Elemente folgt aus der Aufgabe der Lehre in der evangelischen Kirche, daß der Geistliche jedenfalls willens und befähigt bleiben muß, mit seiner Lehre dem Aufbau der Gemeinde auf dem Grunde des Bekenntnisses zu dienen. Wo dies durch die Stellung des Geistlichen zum Bekenntnisse ausgeschlossen wird, da ist seine weitere geistliche Wirksamkeit innerhalb der Landeskirche nicht angängig. Eben diese Frage, ob mit der vom Geistlichen in seiner Lehre bekundeten Stellung zum kirchlichen Bekenntnisse seine weitere Wirksamkeit innerhalb der Landeskirche vereinbar sei, bildet den Gegenstand des von dem Spruchkollegium zu fällenden Spruches. Die Aufgabe erschöpft sich also keineswegs in der Feststellung etwaiger Abweichungen vom Bekenntnisse. Das Spruchkollegium soll vielmehr seinen Spruch, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach seiner freien Überzeugung (§ 11 des Entwurfs) abgeben. Nicht eingeengt durch rechtliche Formeln, ist es berufen, die gesamten, den Fall charakterisierenden objektiven und subjektiven Momente der Entscheidung zu Grunde zu legen. So wird in ersterer Hinsicht in Betracht kommen können, ob die Abweichungen vom Bekenntnisse Punkte von mehr zentraler oder mehr peripherischer Art betreffen, ferner in welcher Form, bei welchem Anlaß und unter welchen sonstigen Umständen die Abweichungen hervortraten. In subjektiver Beziehung aber werden vor allem die Motivierung der Lehrabweichungen in der Gesinnung des Geistlichen, dessen gesamte christliche Persönlichkeit und seine gesamte geistliche Wirksamkeit zu würdigen sein.«86#
31
Das neue preußische Gesetz wurde bald nach seinem Erscheinen zum ersten Mal angewendet im Fall des Kölner Pfarrers Carl Jatho.87# Dieser bekannte sich zu pantheistischen Auffassungen und zum Gedanken der »Selbsterlösung« des Menschen. Die Vorstellung eines außerweltlichen Gottes weist er zurück.88# Der Fall Jatho fand seine Fortsetzung im Fall Traub, Pfarrer in Dortmund, der im Verfahren gegen Jatho als dessen Verteidiger aufgetreten war.89# Wegen seiner Kritik am Verfahren wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt, das mit seiner Entlassung endete. Traub wurde später wieder eingesetzt. In den späten Zwanzigerjahren bis 1931 wurden in Baden insgesamt drei Dienstgerichtsverfahren gegen den Pfarrer der Mannheimer Jungbusch-Pfarrei Erwin Eckert geführt.90# Dieser gehörte zu den zugkräftigsten sozialdemokratischen Agitatoren. In den Jahren 1926 bis 1931 war Eckert Vorsitzender des »Bundes der religiösen Sozialisten« in Deutschland. Im Oktober 1931 trat er zur KPD über. Im Dezember 1931 wurde er durch das kirchliche Dienstgericht unter Vorsitz des Karlsruher Oberbürgermeisters Dr. Werner Finter fristlos und ohne Pensionsanspruch aus dem kirchlichen Dienst entlassen.
»Eckerts Disziplinarverfahren ist ein politisches Verfahren. Erstmals steht die Frage nach dem Verhältnis des christlichen und des politischen Ethos überhaupt zur Entscheidung an. Aber es gibt in dieser Zeit offenbar keine kirchliche Instanz, die unparteiisch urteilen könnte. (...) Daß die badische Kirchenleitung politisch nach rechts, jedenfalls deutschnational, tendiert, ist schon gesagt. Eckert seinerseits hat gelegentlich zum Ausdruck gebracht, daß er jeder Weisung der Kirchenleitung gehorsam sein werde, aber nicht, wenn es sich um einen direkten Auftrag aus dem Gebot Christi handelt. Beides zeigt nun, daß das eigentlich Politische in der formalen Kategorisierung der Anklage und des Urteils gegen Eckert nicht fixiert werden kann und deshalb gerade in Verfahren wegen politischer Option die Gefahr besteht, daß das treibende Motiv, gleichsam das Ethos der beteiligten Parteien, nicht justiziabel wird. Das wiederum hat zur Folge, daß nach justiziablen Vorgängen geradezu gesucht und in der Verurteilung mit vorgeschobenen Gründen operiert wird, wo jedermann weiß, daß die ›eigentlichen‹ Hintergründe in einer nicht aufhellbaren politischen Gegnerschaft bestehen.«91#
32
Im Herbst 1933 wird auch ein Freund Eckerts, der Karlsruher Jugendpfarrer Heinz Kappes, pensionslos entlassen. Ihm wird die Fortsetzung religiös-sozialistischer Missionsarbeit vorgeworfen.92# Die Fälle Eckert und Kappes werfen in der Geschichte der Lehrzuchts- und Disziplinarverfahren die Frage nach der Autorität der Kirchenleitung auf, »wenn diese Kirchenleitung politisiert und geistig verrottet ist«93#. Die Präsidentin der Landessynode der Evangelischen Landessynode in Baden, Margit Fleckenstein, hat dazu in der Sitzung am 21. April 1999 eine »Erklärung der Kirchenleitung zur Rehabilitation des Pfarrers Erwin Eckert« verlesen, die eine differenzierte Würdigung der damaligen Vorgänge aus heutiger Sicht enthält.94#
33
Auch in der Zeit des Nationalsozialismus kommt es in der evangelischen Kirche nicht zu einem zentralen Lehramt. Den Organen der Bekennenden Kirche blieb gegen die Häresie der deutsch-christlichen Kirchenleitungen nur die feierliche Verwerfung falscher Lehren, wie sie vor allem in der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 ausgesprochen worden sind. Nach dem Zweiten Weltkrieg kommt es in verschiedenen Landeskirchen zu Lehrzuchtordnungen: Württemberg (1953)95#, VELKD (1956), EKU (1963). Die Arnoldshainer Konferenz hat dazu 1975 einen Musterentwurf vorgelegt.96#
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III. Ordnung für Lehrverfahren

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Auf der Grundlage des Entwurfs der Arnoldshainer Konferenz wurde in Baden nach langem Vorlauf97# 1976 eine Ordnung für Lehrverfahren98# verabschiedet, deren Grundbestimmungen wie folgt lauten:
»1.
Es ist Auftrag der Kirche, die Botschaft von Jesus Christus, wie sie uns in der Heiligen Schrift gegeben ist und in den Bekenntnissen der Kirche jeweils neu bezeugt wird, den Menschen der Gegenwart auszurichten. Damit trägt sie die Verantwortung für die rechte Erfüllung dieses Auftrages in der Verkündigung des Evangeliums und der Verwaltung der Sakramente, in theologischer Lehre und in jeder anderen Form der Vermittlung der christlichen Botschaft. Die Kirche kann diese Verantwortung nur tragen, weil ihr die Verheißung ihres Herrn gegeben ist, sie durch seinen Geist in alle Wahrheit zu leiten.
2.
Die Kirche nimmt ihre Verantwortung wahr, indem sie geeignete Verkündiger des Evangeliums zurüstet und beruft, sie begleitet und ihnen hilft bei der sachgemäßen, gegenwartsnahen Auslegung der Botschaft, und indem sie Lehrauffassungen erkennt und abwehrt, die mit dem biblischen Zeugnis unvereinbar sind.
3.
Die in der Ordination zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung Berufenen haben damit die Verpflichtung übernommen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den in ihrer Kirche geltenden Bekenntnissen bezeugt ist.
4.
Die Bezeugung der Christusbotschaft ist der ganzen Kirche, nicht nur den Ordinierten, aufgetragen; der Erfüllung dieses Auftrages dienen alle Ämter der Kirche. So haben auch die Gemeindeglieder, insbesondere die Mitglieder von Ältestenkreisen und Synoden, an der Verantwortung für Lehre und Verkündigung teil. Es ist wichtigste Aufgabe aller Leitungsorgane, für die rechte Ausrichtung des Zeugnisauftrages der Kirche zu sorgen.
5.
Die Verantwortung der Kirche für Verkündigung und Lehre erfordert den Schutz von Gemeinde und Kirche vor einer zu beanstandenden Verkündigung oder Lehre eines Ordinierten (Lehrbeanstandung), aber auch dessen Schutz vor unberechtigten Angriffen gegen seine Verkündigung oder Lehre (Lehrschutz).
6.
Ein Lehrverfahren hat zu klären, ob Verkündigung und Lehre eines Ordinierten bei dem unverzichtbaren Bemühen um den Gegenwartsbezug des Evangeliums mit dem entscheidenden Inhalt der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis unvereinbar sind.
7.
Da die Kirche nicht über die Wahrheit des Evangeliums in zeitlos gültigen Lehrsätzen verfügt, sondern nur im immer neuen Hören auf die Schrift nach der rechten Antwort für den Menschen unserer Zeit suchen kann, setzt ein Lehrverfahren ausführliche theologische Gespräche mit dem Betroffenen voraus und muß sich auch selbst in Form eingehender Gespräche vollziehen. Die Beauftragten können solche Gespräche nur im Wagnis der eigenen Glaubensentscheidung und in der Bemühung um gemeinsame Lehrbezeugung führen und so ihre Entscheidung treffen.
8.
Gegenstand des Verfahrens können nur Lehrauffassungen sein, die ein Ordinierter in Ausübung seines Amtes oder sonst öffentlich durch Wort und Tat zum Ausdruck gebracht hat und an denen er auch nach theologischer Beratung und Mahnung beharrlich festhält.
9.
Wird durch das Verfahren die Unvereinbarkeit von Verkündigung und Lehre des Betroffenen mit der der Kirche aufgetragenen Botschaft festgestellt, endet seine in der Ordination begründete Bevollmächtigung. 09Diese Entscheidung hat keinen disziplinarrechtlichen Charakter, sie folgt vielmehr aus der Verantwortung der Kirche für die Erfüllung ihres Auftrages. Die Kirche nimmt jedoch die Gewissensentscheidung des Betroffenen ernst und läßt dies in der Regelung der Rechtsfolgen für ihn deutlich werden. Weil das Neue Testament eine Vielfalt von Möglichkeiten eröffnet, den entscheidenden Inhalt der einen Christusbotschaft auszusagen, darf und will diese Ordnung nicht eine theologische Einförmigkeit erzwingen. Sie soll vielmehr dazu helfen, die bei aller Mannigfaltigkeit notwendige Übereinstimmung in den Lehraussagen zu erhalten und dagegen zu verteidigen, daß die der Kirche aufgetragene Botschaft in ihrem entscheidenden Inhalt entstellt und die Gemeinschaft des Glaubens gefährdet wird. Auch ein Lehrverfahren steht unter dem alleinigen Ziel, der Botschaft von Jesus Christus als dem einen Wort Gottes Geltung zu verschaffen.«
35
Aus diesen Grundsätzen wird deutlich, dass Abweichungen in der Lehre zu strittigen theologischen Einzelfragen, nicht Gegenstand eines Lehrverfahrens sein können. Entscheidungsgrundlage ist nach § 1 der Ordnung vielmehr die Frage, ob die Verkündigung und Lehre eines Ordinierten »mit dem entscheidenden Inhalt der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis, wie er im Vorspruch zur Grundordnung bezeugt ist, unvereinbar ist«99#. In diesem Sinne hat das Spruchkollegium der VELKD im Feststellungsverfahren gegen Pastor Paul Schulz in seinem Spruch am 21. Februar 1979100# festgestellt, es brauche nicht der Forderung des Betroffenen zu entsprechen »die offizielle Lehrmeinung der evangelisch-lutherischen Kirche zu Gebet, Jungfrauengeburt, Auferstehung, Bibel, Gebot, Endgericht, Weltentstehung, Leben nach dem Tode und Erbsünde zu formulieren«. Seine Aufgabe hat das Spruchkollegium vielmehr darin gesehen festzustellen, »ob P. Schulz als ordinierter Amtsträger in der evangelisch-lutherischen Kirche in seiner Verkündigung in der ihm anvertrauten Gemeinde mit der unaufhebbaren Grundsubstanz der Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche übereinstimmt und ob er die bei seiner Ordination übernommene Verpflichtung erfüllt, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und dem Kleinen Katechismus Luthers, bezeugt ist«.
36
In Baden kam es Ende der 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts zu einem Konflikt mit Pfarrer Johannes Weygand, damals Gemeindepfarrer in Kieselbronn bei Pforzheim, in der Frage der Kindertaufe.101# Im August 1968 teilte Pfarrer Weygand der Landeskirche mit, dass sein im Gewissen begründetes Taufverständnis ab sofort jeder Mitwirkung bei Kindertaufen entgegenstehe. Im April 1969 entließ der Landeskirchenrat den Pfarrer aus dem aktiven Dienst durch Versetzung in den Ruhestand. Darüber wurde vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht gestritten, was hinsichtlich der Lehrfrage als unbefriedigend empfunden worden ist. Die Versetzung in den Ruhestand wurde mit dem Vorwurf begründet, die Verweigerung bestimmter pfarramtlicher Dienste sei ein Verstoß gegen die Amtspflichten. Das Verfahren wirft die Frage auf, in welchem Verhältnis das Lehrverfahren zum Disziplinarverfahren und einem dienstrechtlichen Versetzungsverfahren nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes102# steht. Aufgrund der Tatsache, dass die Praxis der Kindertaufe zu den Ordnungen der Landeskirche gehört, deren Einhaltung Gegenstand der Ordinationsverpflichtung nach Art. 90 Abs. 3 GO ist, stellt die Weigerung, sich an Kindertaufen zu beteiligen, einen Verstoß gegen die mit der Ordination übernommenen Verpflichtungen und damit grundsätzlich eine Amtspflichtsverletzung dar, die mithilfe des Disziplinarrechts geahndet werden kann. Gegenstand dieses Verfahrens kann allerdings nicht die Lehrauffassung als solche sein, da nach § 42 Abs. 1 der Ordnung über das Lehrverfahren dieser Sachverhalt ein Disziplinarverfahren ausdrücklich ausschließt. Gleichermaßen unzulässig sind in solchen Fällen die Versetzung der Betroffenen auf eine andere Pfarrstelle im Interesse des Dienstes oder die Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand.103# Ein Disziplinar- oder Versetzungsverfahren ist aber möglich, soweit es sich um einen »anderen Sachverhalt«104# handelt. Ein Disziplinarverfahren und auch das dienstrechtliche Versetzungsverfahren sind daher möglich, »wenn eine Amtspflichtsverletzung im Zusammenhang mit einer Verletzung der Lehrverpflichtung begangen wurde«105#. In der Konsequenz bedeutet das, dass im Falle der Verweigerung der Kindertaufe ein dienstrechtliches Versetzungsverfahren nur auf den Tatbestand des »nicht gedeihlichen Wirkens« gestützt werden kann, nicht aber auf die bestehende Lehrdifferenz.106# Diese kann auch nicht in einem Disziplinarverfahren geklärt werden. Die Aberkennung der Ordinationsrechte aufgrund theologischer Lehrauffassungen ist nur in dem Verfahren nach der Ordnung über das Lehrverfahren möglich107#, das in Baden bisher allerdings noch nie zur Anwendung gekommen ist.
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Das Lehrverfahren ist ein einstufiges Verfahren, d.h., das Spruchkollegium entscheidet in der Sache endgültig. Eine Anfechtung der Entscheidung beim kirchlichen Verwaltungsgericht ist nur wegen Verfahrensmängeln möglich.108# Die Landessynode kann aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Synodalen eine materielle Überprüfung anordnen, »wenn sie aufgrund neuer theologischer Gutachten überzeugt ist, dass die Feststellung des Spruchkollegiums der Überprüfung im Sinne von § 1109# bedarf«. Ist eine solche Überprüfung angeordnet worden, ist das Lehrverfahren erneut vor dem Spruchkollegium anhängig, wobei Mitglieder, die bereits an dem ersten Lehrverfahren teilgenommen haben, von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.

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1 ↑ 1. Korinther 6, 1–8.
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2 ↑ Zum Verständnis dieses Zitats siehe: J. Wenzel (2004): S. 559 ff.
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3 ↑ Wenzel ebd.: S. 559.
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4 ↑ Siehe die vierte These der BTE von 1934 und Art. 7 Satz 3 GO.
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5 ↑ Siehe dazu die Übersicht: Zum Rechtsschutz in der Kirche, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 23. Oktober 2003, S. 167 ff. (Anlage 22).
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6 ↑ J. Wenzel (2004): S. 577.
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7 ↑ Vergl. dazu: M. German (2017): Rdnr. 3.
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8 ↑ M. Germann ebd.: Rdnr. 2.
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9 ↑ In der Zeit zwischen 1920 und 1932 wurden in neun der 28 evangelischen Landeskirchen kirchliche Verwaltungsgerichte geschaffen, siehe dazu: H. Maurer (1958): S. 19 ff.
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10 ↑ Vergl. dazu: U. Scheuner (1957/58): S. 339 f.; H. Maurer (1958): S. 27 ff.; Ders. (1972): S. 48 ff.
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11 ↑ Vergl. H. de Wall (2017): Rdnr. 3; zum strittigen Verhältnis zwischen staatlicher und kirchlicher Gerichtsbarkeit siehe: J. Winter (2008): S. 215 ff.
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12 ↑ KG, die Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichts betreffend vom 25.5.1928, KGVBl. S. 257; vergl. dazu: H. Maurer (1958): S. 21; O. Friedrich (1978): S. 552 ff.; A. Kotb (1998): S. 6 ff.
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13 ↑ Maurer ebd.: S. 21.
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14 ↑ Friedrich spielt damit auf die Vertrauenskrise von 1924 an; siehe dazu oben: Einführung Rdnr. 29.
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15 ↑ O. Friedrich (1978): S. 222.
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16 ↑ Zu diesem Prozess vergl.: A. Kotb (1998): S. 25 ff.; zum Fall Eckert vergl. im Übrigen: F.-M. Balzer (1993); U. Wennemuth (1996): S. 300 ff.
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17 ↑ KGVBl. 1934, S. 69; siehe auch: DC-Gesetzentwurf II über die »Abänderung der Kirchenverfassung«, in: H. Rückleben / H. Erbacher (1995): Dokument 1179.
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18 ↑ KGVBl. 1934, S. 125; siehe auch das Dokument 1390 in: H. Rückleben / H. Erbacher ebd.
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19 ↑ Formal geschah dies durch das kirchliche Gesetz vom 4. März 1948 (KGVBl. S. 6), in dem die Landessynode einer Reihe von vorläufigen Gesetzen, die der erweiterte Evangelische Oberkirchenrat seit der Tagung der Landessynode am 6. Juni 1934 gemäß § 120 KV erlassen hatte, ihre nachträgliche Genehmigung erteilte. Dazu gehörte auch das vorläufige Gesetz die Abänderung der Kirchenverfassung betreffend vom 14. Dezember 1934, das die Abschaffung des Verwaltungsgerichts wieder rückgängig machte. Vergl. dazu: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom März 1948, S. 9; H. Maurer (1959): S. 24.
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20 ↑ Kirchliches Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. April 1970, GVBl. S. 53, zuletzt geändert am 21. Oktober 2020, GVBl 2021. Teil I, S. 32 (RS Baden Nr. 600.200).
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21 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2009): S. 753 ff.; Kotb (1998): S. 137 ff.
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22 ↑ Erwin Umhauer (1878-1961) stand der DVP nahe und war nach dem Ende der Großen Koalition vom 10. Januar bis zum 10. März 1933 badischer Innenminister, dann Rechtsanwalt in Karlsruhe (zuletzt am Bundesgerichtshof). Vergl.: E. R. Huber (1981): S. 798. Von 1945 bis 1959 war Umhauer Präsident der Landessynode.
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23 ↑ KGVBl. Nr. 12 vom 28.9.1928.
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24 ↑ Damals § 115 GO.
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25 ↑ Ursprünglich »kirchengerichtliche Schlichtungsstelle«; siehe dazu unten Rdnr. 24.
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26 ↑ O. Friedrich (1959/60): S. 17.
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27 ↑ § 40 VWGO.
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28 ↑ § 14 VWGG.
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29 ↑ § 15 VWGG.
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30 ↑ Siehe: H. de Wall (2017): § 41 Rdnr. 2.
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31 ↑ Zur kirchlichen Verfassungsgerichtsbarkeit H. de Wall ebd.: Rdnr. 8
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32 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2008): S. 215 ff.
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33 ↑ § 49 Abs. 1 VWGG.
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34 ↑ Bei der ersten Neubesetzung des Gerichts nach dem Zweiten Weltkrieg in der Sitzung des Landeskirchenrates vom 24. Oktober 1960 wurden der Vizepräsident des baden-württembergischen Rechnungshofes Klaus Tellenbach aus Karlsruhe als Vorsitzender, der Freiburger Professor Hans Gerber als stellvertretender Vorsitzender sowie Professor Siegfried Reicke aus Heidelberg, Rechtsanwalt am BGH Hans Joachim Reinicke aus Karlsruhe und Dekan Fritz Mono aus Konstanz zu Beisitzern berufen. Auch später gehörten dem Gericht hochrangige Juristen wie der Richter des Bundesverfassungsgerichts Hans Kutscher, der Vizepräsident des BGH Joachim Wenzel und der Rechtsanwalt am BGH Achim Krämer an.
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35 ↑ Vor dem 1. Januar 2011 war für Baden der Verwaltungsgerichtshof der UEK die zweite Instanz. Zur gemeinsamen Gerichtsverfassung in der EKD siehe: M. German (2016): § 31 Rdnr. 11 f.; G. Thüsing (2020): Rdnr: 77 ff.
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36 ↑ Vergl. dazu: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. April 2002, Anlage 6 und S. 104 ff.
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37 ↑ Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bekanntmachung vom 15. Januar 2021, ABl. EKD S. 2 (RS Baden Nr. 600.400). Das Gesetz ist an die Stelle des Disziplinargesetzes der EKD vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 561) getreten. Vorläufer dieses Gesetzes sind die Disziplinarordnung der DEK vom 8. Februar 1936 und das EKD-Gesetz vom 11. März 1955; zum letzten Gesetz vergl.: H. v. Arnim (1960); zur Geschichte des kirchlichen Disziplinarwesens vergl.: K. Hansch (1961): S. 3 ff.; H. Striezel (1988): S. 1 ff. und die Begründung zum Disziplinargesetz der EKD vom 28.Oktober 2009 unter https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/30871 (12.05.2021).
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38 ↑ Siehe: Kirchliches Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2010, GVBl. S. 206 (RS Baden Nr. 600.401).
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39 ↑ Zu den Lebensführungspflichten siehe die Kommentierung zu Art. 89 Rdnr. 10.
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40 ↑ Als Beispiel für eine solche Generalklausel siehe etwa den früheren § 42 im badischen Pfarrdienstgesetz: »Pfarrerinnen und Pfarrer haben sich durch ihr Verhalten des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihrem Amt entgegengebracht wird. Sie haben nach Kräften alles zu vermeiden, was zu einem Missbrauch oder einer Entwürdigung ihres Amtes führt.« Vergl. heute: § 24 Abs. 3 PfDG-EKD.
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41 ↑ Siehe dazu: G. Wendt (1992): S.118.
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42 ↑ H. Maurer (1993).
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43 ↑ Siehe dazu: A. Stein (1981).
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44 ↑ Vergl. zu dieser Problematik auch: J. Winter: Bericht zur Praxis des Disziplinarrechts in Baden, in: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 24. April 1999, S. 40 ff.
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45 ↑ »Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden«; vergl. dazu die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 2. Mai 1967, NJW 1967, S. 1654 ff.
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46 ↑ Als Beispiel dafür kann der Tatbestand des Ehebruchs gelten, der aus dem Strafgesetzbuch gestrichen worden ist, aber im Pfarrdienstrecht nach wie vor disziplinarrechtlich relevant werden kann.
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47 ↑ § 60 DiszG-EKD.
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48 ↑ Zu den Einzelheiten vergl. die Begründung zum Gesetzentwurf der EKG unter https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/30871 (12.05.2021).
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49 ↑ Zu den Unterschieden siehe die Begründung zum Gesetzentwurf, ebd.
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50 ↑ Siehe dazu früher: Abschnitt C im badischen Pfarrdienstgesetz, in dem es im Zusammenhang mit den Lebensführungspflichten, die Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Ordination übernehmen, ausdrücklich hieß: »Wie alle Glieder der Gemeinde stehen sie unter dem Anspruch des Evangeliums, bedürfen seines Zuspruchs und leben aus der Gnade der Vergebung.« Das kann auch für den praktischen Vollzug des Disziplinarrechts im Sinne des »usus legis spiritualis« nicht ohne Folgen bleiben. Vergl. dazu: E. Wolf (1955): S. 247 und oben: Vorspruch Rdnr. 44.
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51 ↑ A. Stein (1992): S. 116.
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52 ↑ Hintergrund war damals das Strafverfahren gegen Pfarrer Klaus Geyer, der in einem spektakulären Indizienprozess im April 1998 vom Landgericht Braunschweig wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden ist.
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53 ↑ § 41 BRRG.
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54 ↑ Für die kirchlichen Beamtinnen und Beamten siehe die entsprechende Bestimmung in § 77 KGB. EKD in der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. April 2012, ABl. EKD S. 110 (RS Baden Nr. 440.110), der auch für das Beamtenrecht der Landeskirche gilt.
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55 ↑ Siehe früher: § 102a des badischen Pfarrdienstgesetzes, heute: § 98 Abs. 1 PfDG.EKD.
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56 ↑ Siehe heute: § 98 Abs. 2 PfDG.EKD.
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57 ↑ Siehe: § 98 Abs. 2 Satz 2 PfDG.EKD.
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58 ↑ § 2 Abs. 1 DiszG.
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59 ↑ Abweichend davon findet das Disziplinargesetz nach seinem § 2 Abs. 2, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung auch auf ordinierte Personen, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und solche im Vorbereitungsdienst. Das betrifft vor allem solche Pfarrerinnen und Pfarrer, die ausnahmsweise im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigt werden, sowie solche im Probedienst.
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60 ↑ § 40 DiszG.
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61 ↑ § 41 DiszG; in Erweiterung der früheren Rechtslage kann jetzt auch die Gehaltskürzung durch Disziplinarverfügung verhängt werden.
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62 ↑ § 7 Abs. 2 DiszG.
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63 ↑ Diese Maßnahme wurde neu eingeführt.
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64 ↑ Folgen der Amtsenthebung sind entweder die Versetzung auf eine andere Stelle oder die Versetzung in den Warte- oder den Ruhestand.
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65 ↑ Das ist in Baden nach § 1 des Kirchlichen Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2010, GVBl. S. 206 (RS Baden Nr. 600.401), der Evangelische Oberkirchenrat. Für dessen Mitglieder ist der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung zuständig (siehe auch Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 GO).
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66 ↑ § 61 DiszG.
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67 ↑ § 54 DiszG. In Verfahren gegen nicht ordinierte Personen tritt an dessen Stelle eine Person aus der Laufbahngruppe der beschuldigten Person (§ 54 Abs. 2 DiszG).
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68 ↑ Zum Gerichtsschutz bei Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht vergl. G. Thüsing (2020): Rdnr. 72 ff.
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69 ↑ Kirchliches Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Baden (Mitarbeitendenvertretungsgesetz – MVG Baden) vom 21. Oktober 2020, GVBl. 2021, Teil I, S. 7 (RS Baden Nr. 490.200).
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70 ↑ GVBl. 2021, Teil I, S. 32.
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71 ↑ § 60 MVG.
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72 ↑ Siehe dazu: § 10 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013, geändert am 14. November 2018, ABl. EKD S. 273 (RS Baden Nr. 90.300) und die dazu ergangene Schlichtungsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie (SchlichtO) vom 5. Juni 2019, GVBl. S. 182 (RS Baden Nr. 900.320).
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73 ↑ § 3 Abs. 2 DiszG.
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74 ↑ Vergl. dazu: W. Böckenförde (1987); H. Heinemann (1981); S. Muckel (2017).
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75 ↑ Vergl. dazu: Arnoldshainer Konferenz, Votum des Theologischen Ausschusses, Was gilt in der Kirche? Die Verantwortung für Verkündigung und verbindliche Lehre in der Evangelischen Kirche, Neukirchen-Vluyn 1985; zur Funktion von Lehrverurteilungen in den lutherischen Bekenntnisschriften vergl.: M. Kießig (1990): S. 7. ff.
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76 ↑ Zur Begrifflichkeit vergl.: G. Hoffmann (1962/63).
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77 ↑ Vergl. dazu: A. Stein (1974): S. 253 ff.; Konfessionskundliches Institut Bensheim, Beiheft 1 zum Materialdienst 1981 (mit Beiträgen von M. Jacobs / A. Stein / H. Graß); F. Merkel (1985); W. Härle (1985); W. Härle / H. Leipold (1985).
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78 ↑ M. Luther (1523): S. 9.
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79 ↑ Siehe dazu: A. Stein (1967): S. 17 f.
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80 ↑ Siehe dazu: M. Jacobs (1981): S. 4.
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81 ↑ Dazu: A. Stein (1967): S. 318.
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82 ↑ Vergl. dazu: M. Jacobs (1981): S. 5.
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83 ↑ Zum Kampf um die Freiheit der theologischen Forschung und Lehre im 19. Jh. vergl.: E .R. Huber (1969): S. 868 ff.
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84 ↑ Zum Apostolikumstreit vergl. : E.R. Huber ebd.: S. 870 ff.; J. Neie (2009): S. 53 ff.; Vorspruch Rdnr. 6.
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85 ↑ Zum Fall Schrempf siehe: E. R. Huber ebd.; E.R. Huber / W. Huber (1983): S. 658 ff.
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86 ↑ Zitiert nach: E .R. Huber / W. Huber (1983): S. 738 ff. (Dok. 327).
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87 ↑ Zum Fall Jatho siehe: E.R. Huber (1967): S. 872 ff.
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88 ↑ Vergl.: E. R. Huber / W. Huber (1983): S. 767 (Dok. 337).
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89 ↑ Zum Fall Traub vergl.: E.R. Huber (1967): S. 874 f.; E.R. Huber / W. Huber (1983): S. 762 ff.
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90 ↑ Zum Fall Eckert vergl. auch oben: Einführung Rdnr. 30.
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91 ↑ M. Jacobs (1981): S. 12.
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92 ↑ Dazu: M. Jacobs ebd.: S. 12 ff.
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93 ↑ M. Jacobs ebd.
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94 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 24 April 1999, S. 7 f.; kritisch dazu: H. Maurer (1999).
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95 ↑ Vergl. dazu: W. Kalisch (1952/53): S. 41 f.; R. Weeber (1962/63): S. 384 ff. (394 ff.).
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96 ↑ Muster einer Ordnung für Lehrverfahren vom 17. Dezember 1975, ABl. EKD S. 91.
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97 ↑ Der erste Gesetzentwurf lag der Landessynode bereits zur Tagung im Frühjahr 1968 vor (Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1968, Anlage 1), der aber in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wurde. Über den Prozess der Verhandlungen in den Bezirkssynoden und Pfarrkonventen zur Grundlegung des Entwurfs wurde der Synode bei ihrer Frühjahrstagung 1971 berichtet (Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1971, S. 103 ff. und Anlage 3). Der Entwurf des Verfassungsausschusses wurde der Synode im Frühjahr 1976 vorgelegt mit Anlagen zum Stand des Verfahrens, der Begründung zum Entwurf der Arnoldshainer Konferenz von Albert Stein und Erläuterungen der Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des Verfassungsausschusses zu diesem Entwurf (Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 30. April 1976, Anlage 5). Das Gesetz wurde verabschiedet in der Sitzung der Landessynode am 19. Oktober 1976, siehe dort den Bericht des Synodalen Hans Beyer und die anschließende Aussprache (Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 22. Oktober 1976, S. 72 ff.).
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98 ↑ Kirchliches Gesetz über die Ordnung für Lehrverfahren vom 19. Oktober 1976, GVBl. S. 131, zuletzt geändert am 17. April 2008, GVBl. S. 128 (RS Baden Nr. 600.100).
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99 ↑ Kommt das Spruchkollegium zu der Auffassung, dass dies der Fall ist, verlieren die Betroffenen mit der Rechtskraft dieser Feststellung die Rechte aus der Ordination; das Dienstverhältnisses ist beendet (§ 36 LVO).
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100 ↑ Abgedruckt im ABl. VELKD, Bd. V, S. 159. Zu diesem Verfahren vergl.: M. Honecker (2008); zur erfolglosen Verfassungsbeschwerde von Paul Schulz gegen den Spruch siehe den Beschluss des BVerfG vom 6.4.1979, ZevKR 24 (1979), S. 387 f.
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101 ↑ Zu diesem Fall und den damaligen Auseinandersetzungen über die Kindertaufe vor allem in der Evangelischen Kirche im Rheinland vergl. den Artikel im Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL Nr. 17/1968 unter https://www.spiegel.de/kultur/babys-und-brueder-a-a7680dc9-0002-0001-0000-000045741713?context=issue (10.05-2020) und M. Mall (2020).
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102 ↑ Zu den möglichen Versetzungsgründen siehe § 79 PfDG-EKD (RS Baden Nr. 400.095). Danach ist eine Versetzung auch gegen den Willen der Betroffenen u.a. möglich, „wenn in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Abs. 1 und 2 festgestellt wird.“ (Nr. 5 – sog. »Nichtgedeihliches Wirken«). Dabei müssen die Gründe für die nachhaltige Störung nach § 80 Abs.1 nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.
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103 ↑ § 42 Abs. 3 Satz 1 Ordnung für das Lehrverfahren.
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104 ↑ § 42 Abs. 2 Ordnung für das Lehrverfahren.
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105 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 2 DiszG.
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106 ↑ So auch H. Weber (1970): S. 20.
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107 ↑ Nach § 17 DiszG ist die Aberkennung der Ordinationsrechte zwar auch im Disziplinarverfahren möglich, jedoch nicht als selbstständige Maßnahme. Da die Verletzung der Lehrverpflichtung keine Amtspflichtsverletzung im Sinne dieses Gesetzes ist, scheidet die Möglichkeit zur Aberkennung der Ordinationsrechte aus diesem Grunde schon deshalb aus.
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108 ↑ § 33 Ordnung für das Lehrverfahren.
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109 ↑ § 1 Ordnung für das Lehrverfahren.