Rechtsstand: 01.01.2021

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Dritter Titel. Aufbau und Leitung der Evangelischen
Landeskirche in Baden

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Artikel 5

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden baut sich von ihren Gemeinden her auf. Die Gemeinden sind Bestandteil der Landeskirche und Grundlage des kirchlichen Verfassungsaufbaues, soweit sie nach kirchlichem oder staatlichem Recht körperschaftlich verfasst sind.
( 2 ) Die Gemeinden nehmen ihren Auftrag in der Bindung an Schrift und Bekenntnis und im Rahmen der Rechtsordnung der Landeskirche selbstständig und in eigener Verantwortung wahr. Sie stehen in der Gemeinschaft mit den anderen Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden und nehmen in ihren Handlungen und Entscheidungen Rücksicht aufeinander und auf das Zusammenleben im Kirchenbezirk.
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Literatur
Benn, Ernst-Viktor (1970): Entwicklungsstufen des evangelischen Kirchenrechts im 19. Jahrhundert. ZevKR 15, S. 2 ff.
Farner, Konrad (1973): Die Lehre von Kirche und Staat bei Zwingli. Unveränderter reprografischer Nachdruck der Ausgabe Tübingen 1930 (Reihe Libelli Bd. CCCXVIII). Darmstadt.
Grethlein, Gerhard / Böttcher, Hartmut / Hofmann, Werner / Hübner, Hans Peter (1994): Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. München.
Hübner, Hans-Peter (2017): Gemeinde und Kirchengemeinde. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): Handbuch des evangelischen Kirchenrechts. Tübingen, § 10.
Huber, Ernst Rudolf / Huber, Wolfgang (1976): Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 2. Berlin.
Liermann, Hans (1933): Deutsches Evangelisches Kirchenrecht (Bibliothek des öffentlichen Rechts, Bd. V). Stuttgart.
Rosenstock, Susanne (2000): Die Selbstverwaltung evangelischer Kirchengemeinden (Europäische Hochschulschriften Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 2944). Frankfurt a. M.
Schilberg, Arno (2003): Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe. Grundriss für die Aus- und Fortbildung. Stuttgart.
Spohn, Georg (1871): Kirchenrecht der vereinigten evangelisch-protest. Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe.
Stein, Albert (1992): Evangelisches Kirchenrecht. Ein Lernbuch. 3. Aufl. Neuwied.
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A. Gemeinden als Grundlage des Verfassungsaufbaues

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Absatz 1 hält in Satz 1 das Gemeindeprinzip1# als grundlegendes Element des kirchlichen Verfassungsaufbaues nach reformatorischem Verständnis fest. Ähnliche Formulierungen gab es bisher schon in § 5 Abs. 2 der Kirchenverfassung von 19192# und in § 4 Satz 1 GO.3# Durch die Aussage, dass die Gemeinden »Grundlage« des kirchlichen Verfassungsaufbaues sind, wird in Satz 2 noch einmal der Aufbau der Landeskirche von »unten nach oben« betont. Klargestellt wird aber zugleich, dass die Gemeinden organisatorische Bestandteile der Landeskirche sind.4# Soweit sie nach kirchlichem (Pfarrgemeinden und andere besondere Gemeindeformen) oder staatlichem Recht (Kirchengemeinden) körperschaftlich verfasst sind, sind sie Grundlage des kirchlichenrechtlichen Verfassungsaufbaues. Konkret zeigt sich das darin, dass die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 11 GO die Mitglieder der Bezirkssynode wählen, die wiederum gemäß Art. 39 Abs. 1 Nr. 2 GO die Landessynodalen des Kirchenbezirks wählen. Die Landeskirche ist also kein bloßer Gemeindeverband, aus dem einzelne Gemeinden auch austreten könnten5#, sondern ein organisches Gesamtsystem, in dem die Gemeinden ein grundlegendes Element sind.6#
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B. Selbstständigkeit der Gemeinden

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In Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass den Gemeinden das Recht zukommt, ihre Aufgaben selbstständig und in eigener Verantwortung wahrzunehmen.7# Bereits die Kirchenverfassung von 1861 ging – im Unterschied zur rheinisch-westfälischen Kirchenordnung – von dem Grundsatz aus, dass jede Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihre Angelegenheiten selbst verwaltet.8# Unbeschadet ihrer Einbindung in das Gesamtsystem der Landeskirche kommt darin die Überzeugung zum Ausdruck, dass die Einzelgemeinde bereits im Besitz aller geistigen Güter ist9# und nicht als ein untergeordneter Verwaltungsbezirk der Landeskirche verstanden werden kann. Gegenüber dem Kirchenbezirk und der Landeskirche kann sie deshalb niemals nur Objekt sein. Für die Kirchengemeinden gab es bisher schon eine ähnliche Bestimmung in § 30 GO, die hier in eine allgemeine Form gebracht worden ist, die für alle Gemeinden gilt. Beschränkungen des gemeindlichen Selbstbestimmungsrechts ergeben sich aus der Bindung an Schrift und Bekenntnis, aus der Einbindung in die landeskirchliche Rechtsordnung und aus der gebotenen Rücksichtnahme auf das Zusammenleben mit den anderen Gemeinden in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk.10# Die von Albert Stein vertretene Auffassung, vom »Vorrang der Gemeinde«11# in allen Fragen der rechtlichen Ordnung geht daher in dieser Form zu weit.
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C. Bestandsgarantie der Gemeinden

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Artikel 4 schützt die Gemeinden als Institution. Eine Bestandsgarantie für die einzelne Pfarr- oder Kirchengemeinde ist damit aber ebenso wenig verbunden, wie dies durch das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 GG im staatlichen Recht der Fall ist. Die Vorschrift schützt daher die einzelne Gemeinde nicht davor, dass sie nach den geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen12# in ihrem Bestand verändert oder mit einer anderen fusioniert wird.13# Staatskirchenrechtlich fällt eine solche Maßnahme unter die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor staatlichen Gerichten nicht angreifbar.14#

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1 ↑ Zu den Unterschieden zum »Kirchenprinzip« siehe: G. Grethlein u.a. (1994): S. 335.
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2 ↑ »Ihre Organisation ist auf den Gemeinden aufgebaut«.
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3 ↑ »Die Landeskirche ist mit ihren Einzelgemeinden und Kirchenbezirken, in denen sie sich aufbaut, nach ihrer inneren Ordnung eine Körperschaft eigener Art « (in der Fassung des fünften Änderungsgesetzes zur Grundordnung vom 29. Oktober 1971, GVBl. S. 153).
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4 ↑ Zum Verhältnis der Gemeinden zur Landeskirche siehe auch oben Art. 1 Rdnr. 2–3.
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5 ↑ Siehe dazu: H. Liermann (1933): S. 243.
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6 ↑ In diesem Sinne ist es wohl auch zu verstehen, wenn die Kirchenverfassung von 1861 in ihrem § 2 über die Landeskirche sagt: »Sie bildet in sich selbst ein organisches Ganzes, das, von seinen Urbestandtheilen ausgehend, die vereinzelte Wirksamkeit derselben in immer umfassendere Kreise vereinigt« (zitiert nach G. Spohn (1871): S. 177; siehe auch: E. R. Huber / W. Huber (1976): S. 383.
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7 ↑ Siehe dazu: A. Stein (1992): S. 80 f.; H.-P. Hübner (2017): § 10 Rdnr. 20. Für die Verhältnisse in Rheinland, Westfalen und Lippe siehe: A. Schilberg (2003): S. 36; für die bayerischen Verhältnisse siehe: G. Grethlein u.a. (1994): S. 335.
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8 ↑ Vergl. dazu: E.-V. Benn (1970): S. 15 ff.
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9 ↑ Siehe dazu: A. Stein (1992): S. 80 f.; K. Farner (1973): S. 12.
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10 ↑ Siehe bisher bereits § 20 Abs. 6 GO als Verpflichtung für den Ältestenkreis.
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11 ↑ A. Stein (1992): S. 80.
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12 ↑ Für die Pfarrgemeinde siehe Art. 15 Abs. 1 GO; für die Kirchengemeinde siehe Art. 24 Abs. 1 GO.
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13 ↑ Vergl. dazu: Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht Hessen-Nassau, Urteil v. 26.11.1964, ZevKR 12 (1966/67), S. 167; S. Rosenstock (2000): S. 228 ff.; siehe dazu aber die kritischen Anmerkungen von Gerhard Rau bei Art. 15 Rdnr. 4.
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14 ↑ Vergl.: BVerfGE Bd. 18, S. 385; zum innerkirchlichen Rechtsschutz siehe Art. 112a GO.