Rechtsstand: 01.01.2021

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II. Der pfarramtliche Dienst

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1. Grundlagen

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Artikel 91

( 1 ) Im Amt der Pfarrerin bzw. des Pfarrers hat sich eine Form des kirchlichen Dienstes herausgebildet, dessen besondere Art durch die Ordinationsverpflichtung bestimmt ist. In ihm sind Aufgaben des Predigtamtes, der Leitung und der Verwaltung in einer rechtlichen Gestalt vereinigt. Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Verkündigung des Wortes Gottes und in der Verwaltung der Sakramente nur an ihre Ordinationsverpflichtung gebunden. Hierbei ist ihr Dienst auf die Gemeinde bezogen und auf deren Mitverantwortung angewiesen.
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Literatur
Blaschke, Klaus (1999): Zur Zulässigkeit von Eingriffen in kirchliche Gehälter. ZevKR 44, S. 449 ff.
de Wall, Heinrich (2016): Pfarrer und Kirchenbeamte. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 6.
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2017): Kirchenrecht. 5. neu neubearbeitete Aufl. München, § 30.
Kalisch, Werner (1951): Kirchengesetzlich angeordnete Kürzung von Dienst- und Versorgungsbezügen. ZevKR 1, S. 283 f.
Weber, Hermann (1983): Die Rechtsstellung des Pfarrers, insbesondere des Gemeindepfarrers. Grundprobleme einer Reform der Kirchenverfassung und des Pfarrdienstrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). ZevKR 28, S. 1 ff.
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A. Besonderheiten des Pfarramtes

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Die Formulierungen in Absatz 1 zum Pfarramt waren schon bisher in § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 GO enthalten. Die Berufung in das Predigtamt durch die Ordination1# ist zwar eine unverzichtbare Voraussetzung für die Übertragung einer Pfarrstelle2#, jedoch ist anerkannt, dass das Pfarramt nicht mit dem Predigtamt identisch ist.3# Seine Besonderheiten ergeben sich vielmehr aus der rechtlichen Kombination mit Aufgaben der Leitung und Verwaltung, die historisch begründet und gewachsen ist. Die Rechte und Pflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Wesentlichen geregelt im Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland4# und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen der Landeskirchen5#. Das bis dahin gültige Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden ist zum 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.6# Die Verabschiedung des Pfarrdienstgesetzes war ein wesentlicher Schritt zur Rechtsvereinheitlichung in der EKD.
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B. Die Dienstpflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis

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I. Geistliche Pflichten aus dem Predigtamt

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Zu den grundlegenden geistlichen Dienstpflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich aus dem Predigtamt ergeben, gehören in Bindung an das Ordinationsgelübde7# die öffentliche Wortverkündigung, die Sakramentsverwaltung und die Seelsorge an den Gliedern der Gemeinde.8# Diese geistlichen Amtspflichten umfassen insbesondere die Pflicht, Gottes Wort vielfältig zu verkündigen, mit der Gemeinde das heilige Abendmahl zu feiern, zu taufen und die Amtshandlungen vorzunehmen, für die christliche Unterweisung im Religionsunterricht, Konfirmationsunterricht, Christenlehre, Jugendarbeit und anderen Veranstaltungen zu sorgen und die Gemeindeglieder zu besuchen.9# In der Ordinationsverpflichtung ausdrücklich genannt ist die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses.10#
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II. Leitungspflichten

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Die mit dem Pfarramt verbundenen Leitungsaufgaben bestehen in der Pflicht, die Gemeinde in Gemeinschaft mit den Kirchenältesten11# zu ihrer Verantwortung für den Dienst am Nächsten zu rufen und ihre Glieder zu tätiger Mitarbeit zu gewinnen. Dazu gehört es auch, die geschwisterliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Gemeinde zu pflegen.
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III. Verwaltungsaufgaben

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Zu den grundlegenden Dienstpflichten gehört außerdem die gewissenhafte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben. Zu diesen zählen insbesondere die Verantwortung für die Führung der Kirchenbücher, die pfarramtliche Geschäftsführung einschließlich der Registratur und in Gemeinschaft mit dem Kirchengemeinderat oder Ältestenkreis die Verwaltung des kirchlichen Vermögens.12#
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C. Dienstverhältnis zur Landeskirche

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I. Zentrale Anstellung

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Nach Absatz 1 Satz 2 stehen Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche. Damit ist zunächst eine zentrale Anstellung festgelegt, die die Verlagerung der Anstellungsträgerschaft auf die Gemeinden oder Kirchenbezirke ausschließt. Durch die Wahl des Wortes »Dienstverhältnis« wird außerdem deutlich, dass die Anstellung im Regelfall öffentlich-rechtlich13# ausgestaltet wird und eine Beschäftigung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages nur im Ausnahmefall stattfindet.14# Darin kommt zum Ausdruck, dass jedenfalls für die Ausübung des Pfarrdienstes und die Wahrnehmung zentraler kirchlicher Verwaltungsaufgaben in der Regel das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorzuziehen ist.15#
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II. Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis

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Durch das dem staatlichen Beamtenrecht in der äußeren Form nachgebildete16# öffentlich-rechtliche Pfarrdienstverhältnis wird ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis begründet.17# Damit ist ein Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Landeskirche verbunden, zu dem vor allem die Gewährung eines angemessenen Lebensunterhaltes (»Alimentation«) einschließlich der Familie sowie Beihilfe im Krankheitsfall und die Unfallfürsorge gehören.18# Zu den Rechten aus dem Pfarrdienstverhältnis gehören zum Teil auch die oben genannten Dienstpflichten. So sind die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung nicht nur dienstliche Pflichten aus dem kirchlichen Anstellungsverhältnis, sondern zugleich mit der Ordination übertragene Rechte. Das Gleiche gilt für die Residenzpflicht19#. Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer haben nicht nur die Pflicht eine vorhandene Dienstwohnung zu bewohnen20#, die von der Kirchengemeinde zu stellen ist, sondern damit zugleich ein »Anrecht« auf eine angemessene Dienstwohnung.21#
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III. Bemessung der Dienstbezüge

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1. Amtsangemessene Alimentierung

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Im Zusammenhang mit den rückläufigen Finanzen der Kirche ist die Frage nach der Bemessung der Dienstbezüge, insbesondere die Zulässigkeit und die Grenzen der Kürzung von Dienstbezügen, in die Diskussion geraten. Das Bundesverfassungsgericht hat für den staatlichen Bereich in einer Entscheidung vom 30. März 1977 zur Bemessung der Dienstbezüge von Beamten Folgendes ausgeführt:
»Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. (...) Der hergebrachte und zu beachtende Grundsatz des Berufsbeamtentums fordert eine amtsangemessene Alimentierung; d.h., die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind so zu bemessen, daß sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der Verhältnisse angemessen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.«22#
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Die Alimentation erfordert also mehr als die Sicherung des Existenzminimums. Eine amtsangemessene Besoldung erfordert, dass der Gesetzgeber bei deren Festsetzung die Bedeutung der Institution des Berufsbeamtentums, das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, die Verantwortung des Amtes, die Beanspruchung des Amtsinhabers (»Leistung«) berücksichtigt und Rücksicht darauf nimmt, dass das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend sein muss.
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Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse kann festgestellt werden, dass sich trotz der immer wieder erhobenen Forderungen nach einer »Abkoppelung« vom öffentlichen Dienstrecht auch im kirchlichen Bereich für die Frage der amtsangemessenen Besoldung bisher keine realistisch anderen Maßstäbe ergeben haben als diejenigen, die das Bundesverfassungsgericht für den staatlichen Bereich im Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip entwickelt hat. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Kirche aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechtes an die Konkretisierung der im staatlichen Bereich gültigen Maßstäbe durch den staatlichen Gesetzgeber nicht gebunden ist. Sie kann deshalb über die Dotierung ihrer Ämter frei bestimmen. Gleichwohl gilt auch in der Kirche der Grundsatz, dass diese nicht willkürlich sein darf und dem Amt angemessen sein muss. Das schließt es aus, eine »Einheitsbesoldung« einzuführen, die nicht nach den unterschiedlichen Anforderungen des Amtes differenziert. Die im kirchlichen Bereich immer wieder erhobene Forderung, die Unterschiede zwischen dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugunsten eines einheitlichen Dienstrechtes für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuheben, hat sich nicht durchgesetzt.23#
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2. Kürzung der Dienstbezüge

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Zur Zulässigkeit von Besoldungskürzungen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 15.1.1985 festgestellt:
»Das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums die Ausgestaltung der Besoldung entscheidend bestimmt, steht schon bei bereits im Beamtenverhältnis befindlichen Bediensteten einer Verringerung der Besoldungshöhe grundsätzlich nicht entgegen. Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Bezüge nicht herabgesetzt werden dürfen gibt es nicht. (...) Bei der Regelung des Besoldungswesens ist der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers ein weiter Spielraum gelassen. (...) Eine gesetzliche Regelung ist allein dann mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn sich für diese schlechterdings ein vernünftiger, sachgerechter Grund nicht erkennen läßt.«24#
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Eine Kürzung von Dienstbezügen kommt also mit zwei Einschränkungen in Betracht:
Einmal muss sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen halten, d.h., die »amtsangemessene« Alimentation darf nicht unterschritten werden. Zum anderen müssen sachliche Gründe vorliegen, die bereits vom Prinzip der Rechtsstaatlichkeit her geboten sind.
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Die Frage nach der Zulässigkeit von Eingriffen in kirchliche Gehälter in wirtschaftlich und finanziell schwierigen Zeiten ist eine seit Langem diskutierte Frage. Werner Kalisch hat sich dazu 1951 wie folgt geäußert:
»Wenn das vielberufene Treueverhältnis, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht, kein bloßes Denkgebilde, sondern Wirklichkeit ist, dann muß es sich – wie jedes Treueverhältnis – in Zeiten der Not und Gefahr bewähren: darin, daß auf der einen Seite der Dienstherr dem einzelnen Beamten durch außerordentliche Beihilfen, Urlaub usw. hilft, wenn er unverschuldet in Not geraten ist, oder daß er in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten die Bezüge der Beamten allgemein erhöht, auf der anderen Seite darin, daß die Beamten unter Umständen bis an ihr eigenes Existenzminimum heran auf wohlerworbene Ansprüche verzichten, wenn eine Notlage ihres Dienstherrn das erfordert. Damit sind Voraussetzungen und Rahmen für die Zulässigkeit von Gehaltskürzungen abgesteckt: sie sind nicht zulässig, wenn sie etwa nur als das vielleicht bequemste Mittel dazu dienen sollen, den Haushalt auszugleichen. Sie setzen eine in anderer Weise nicht behebbare Notlage des Dienstherrn voraus. Sie dürfen immer nur ultima ratio sein. Und sie müssen dem Beamten das Existenzminimum lassen. (...) Auch das Verhältnis der Kirche zu ihren Dienern ist ein gegenseitiges Treueverhältnis, das Rechte und Pflichten auf beiden Seiten erzeugt. Der Opferpflicht des Geistlichen und Kirchenbeamten steht die Fürsorgepflicht der Kirche gegenüber. Daraus und weil im Grenzfall Kirche auch ohne den – sorgsam zu pflegenden – Bestand an sächlichen Mitteln sein kann, sie aber als Stätte der Verkündigung des Wortes in Predigt und Sakrament (vgl. CA VII) wesentlich auf den Dienst ihrer Diener, insbesondere der ›Diener am Wort‹ angewiesen ist, folgt, daß eine Gehaltskürzungen rechtfertigende Notlage immer erst dann wird angenommen werden dürfen, wenn nach gewissenhafter Prüfung ohne ernste Gefahr für den Bestand der Kirche in der Welt Einsparungen an den sächlichen Ausgaben schlechterdings nicht mehr möglich sind.«25#
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Kalisch legt damit engere Maßstäbe an, als das Bundesverfassungsgericht es im staatlichen Beamtenrecht tut, weil nach seiner Auffassung eine Gehaltskürzung eine sonst nicht abwendbare wirtschaftliche Notlage der Kirche voraussetzt. Gegen die Auffassung von Kalisch hat Blaschke die Ansicht vertreten, eine finanzielle Notlage berechtigte nicht zu Gehaltskürzungen. Der Dienstherr Kirche habe dafür zu sorgen, dass eine finanzielle Notlage nicht eintrete, weil sich finanzielle Notlagen langfristig ankündigten. Auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nach seiner Auffassung Gehaltskürzungen zulässig, »wenn sie sich im Rahmen einer amtsangemessenen Alimentierung der Pastoren oder Kirchenbeamten halten. Pastoren oder Kirchenbeamten haben keinen Anspruch auf eine summenmäßig vereinbarte Alimentierung. Der kirchliche Gesetzgeber hat den Begriff der ›amtsangemessenen Alimentierung‹ im einzelnen zu konkretisieren.«26# Die geschuldete Alimentierung sei dabei keine beliebig variable Größe, die sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kirche orientiert. Gehaltskürzungen seien kein Mittel zum Haushaltsausgleich.
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Die Landeskirchen haben zum Teil sog. »Notlagengesetze« beschlossen, die Eingriffe in die Gehälter nur unter sehr engen Voraussetzungen gestatten. Auch die Landeskirche in Baden ist diesen Weg gegangen.27# Durch das die Notlage feststellende Gesetz können die Sonderzuwendung, das Urlaubsgeld und die Tätigkeitszulagen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von den Pfarrerinnen und Pfarrern gleichgestellten Personen sowie von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bis zum Ende des laufenden Haushalts befristet gekürzt werden.28# Bei Fortbestehen der festgestellten Notlage können die Maßnahmen bis zum Ablauf des nächsten Doppelhaushalts durch Haushaltsgesetz verlängert werden.29# In der Vergangenheit ist davon einmal Gebrauch gemacht worden.30#
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D. Freiheit der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung

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In der Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen der kirchlichen Ordnungen an die Beschlüsse des Ältestenkreises und an die dienstlichen Weisungen der Dekanin bzw. des Dekans sowie der Kirchenleitung gebunden.31# Das gilt aber nicht für den Inhalt ihrer Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung, die als solche frei von Weisungen sind. Insofern besteht in den durch ein Lehrverfahren gezogenen Grenzen32# evangelische Lehrfreiheit. Da sich die Ordinationsverpflichtung ausdrücklich auch auf die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen bezieht, entbindet das aber nicht von der Einhaltung der äußeren Formen, wie sie im Jus Liturgicum33# vorgegeben sind, und auch nicht von den Bestimmungen der Lebensordnungen.34# Es ist aber nicht möglich, dass Pfarrerinnen und Pfarrer gegen ihr theologisches Gewissen zur Vornahme einer Amtshandlung gezwungen werden. Die Lebensordnungen schreiben aus diesem Grunde vor, dass in Fällen erfolgreicher Beschwerden gegen die Ablehnung einer Amtshandlung beim Bezirkskirchenrat von der Dekanin bzw. dem Dekan eine andere Pfarrerin oder ein anderer Pfarrer damit beauftragt werden muss.35# Allerdings besteht die Pflicht, zuvor eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen, wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer Bedenken hat, eine Amtshandlung zu vollziehen.36# Das ist nicht nur der Mitverantwortung der Kirchenältesten für die geistliche Leitung der Gemeinde geschuldet, sondern auch Ausdruck dafür, dass der Verkündigungsdienst und die Sakramentsverwaltung keine Privatsache der Pfarrerinnen und Pfarrer sind, sondern ein auf die Gemeinde bezogener Dienst, der ihr gegenüber verantwortet werden muss. Anderseits aber sind die Pfarrerinnen und Pfarrer in der inhaltlichen Gestaltung ihres Verkündigungsdienstes und der Verwaltung der Sakramente keine Mandatsträger gemeindlicher Willensbildungsprozesse und davon in der geistlichen Vollmacht ihres Amtes nicht abhängig.

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1 ↑ Vergl. dazu oben: Artikel 90.
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2 ↑ Siehe: § 4 Abs. 1 PfDG.EKD.
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3 ↑ Siehe dazu: Art. 89 Rdnr. 4.
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4 ↑ Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Februar 2021, ABl. EKD S. 34 (RS Baden Nr. 400.095)
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5 ↑ Für Baden siehe: Kirchliches Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD – AG PfDG.EKD) vom 16. April 2011, GVBl. S. 91, zuletzt geändert am 24. Oktober 2019, GVBl. 2020 S. 12 (RS Baden Nr. 400.090) und die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD-RVO) vom 21. November 2013, geändert am 17. Juli 2019, GVBl. S. 200 (RS Baden Nr. 400.115).
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6 ↑ Art. 21 § 4 Abs. 1 Satz 1 AG PfDG.EKD.
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7 ↑ Wortlaut siehe bei Art. 90 Abs. 3.
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8 ↑ § 24 Abs. 1 PfDG.EKD.
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9 ↑ Siehe früher: § 13 Abs. 3 PfDG.
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10 ↑ Siehe die Kommentierung bei Artikel 90.
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11 ↑ Siehe oben: Art. 16 Rdnr. 2 f.
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12 ↑ § 40 PfDG.EKD.
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13 ↑ Siehe auch: § 2 Abs. 1 PfDG.EKD; zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergl.: H. de Wall (2016): Rdnr. 1 ff.
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14 ↑ Das kommt vor allem bei einer Überschreitung der Altersgrenze bei sog. »Spätberufenen« oder bei Eintritt in den Pfarrdienst nach einer längeren Familienpause in Betracht. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 PfDG.EKD kann in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich; siehe dazu auch die Regelung in § 5 AG-PfDG.EKD (RS Baden Nr. 400.090).
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15 ↑ Vergl. dazu: H. Weber (1983): S. 1 ff.; H. de Wall / S. Muckel (2017): Rdnr. 11 ff.
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16 ↑ Es kann als »herrschende Lehre« angesehen werden, dass die »hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums«, deren Berücksichtigung Art. 33 Abs. 5 GG für das Recht des öffentlichen Dienstes vorschreibt, für den kirchlichen Dienst nicht unmittelbar gelten. Gleichwohl unterliegt die Kirche einer Art »Typenzwang«, wenn sie diese rechtliche Gestaltungsform wählt. Sie ist damit zwar nicht an die Grundsätze des staatlichen Beamtenrechts im Einzelnen gebunden, wohl aber an die tragenden Prinzipien, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Unterschied zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kennzeichnen. Vergl. dazu: H. de Wall (2016): Rdnr. 4 ff.
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17 ↑ Vergl.: § 2 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 PfDG.EKD.
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18 ↑ §§ 39 bis 47 PfDG.EKD; siehe dazu: H. de Wall (2016): Rdnr. 71.
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19 ↑ Zur Residenzpflicht siehe § 38 PfDG.EKD.
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20 ↑ Zu den möglichen Ausnahmen siehe § 7 PfDG.EKD-RVO.
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21 ↑ Siehe § 13 AG-PfDG.EKD.
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22 ↑ BVerfGE 44: S. 264, 265.
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23 ↑ Siehe die Eingabe des Pfarrers Dr. Ulrich Duchrow und anderer mit dem Antrag auf Schaffung eines einheitlichen Dienstrechts in Kirche und Diakonie, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 14. bis 19. April 1991, Anlage 13 und den abschließenden Bericht der synodalen Begleitkommission mit der Empfehlung, das Ziel eines einheitlichen Dienstrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht weiterzuverfolgen, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 21. Oktober 1993, Anlage 16.
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24 ↑ BVerfG, NVwZ 1985: S. 333.
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25 ↑ W. Kalisch (1951): S. 283 f.
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26 ↑ K. Blaschke (1999): S. 475.
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27 ↑ Kirchliches Gesetz über besondere besoldungsrechtliche Maßnahmen bei einer wirtschaftlich-finanziellen Notlage (Notlagengesetz) vom 11. April 1986, GVBl. S. 71, zuletzt geändert am 19. April 2013, GVBl. S. 108 (RS Baden Nr. 495.500).
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28 ↑ § 3 Abs. 1 Notlagengesetz.
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29 ↑ § 4 Notlagengesetz.
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30 ↑ Siehe die Vorlage des Landeskirchenrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung der wirtschaftlich-finanziellen Notlage, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 26. bis 29. April 1998, Anlage 5.
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31 ↑ So früher ausdrücklich: § 52 Abs. 2 GO.
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32 ↑ Vergl. dazu oben: Art. 88 Rdnr. 25 ff.
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33 ↑ Siehe dazu oben: Art. 65 Rdnr. 10.
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34 ↑ Vergl. dazu: H. de Wall / S. Muckel (2017): Rdnr. 12.
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35 ↑ Siehe z. B.: Art. 9 Abs. 2 LO Taufe (RS Baden Nr. 220.100).
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36 ↑ Siehe z. B.: Art. 9 Abs. 1 LO Taufe; Art. 7 LO Ehe und kirchliche Trauung (RS Baden Nr. 220.300).