Rechtsstand: 01.01.2021

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3. Die Pfarrerinnen und Pfarrer mit übergemeindlichen Aufgaben
und im Religionsunterricht

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Artikel 94

( 1 ) Für allgemein kirchliche Aufgaben, zum Dienst der Leitung oder als kirchliche Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden Pfarrerinnen und Pfarrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in den Dienst der Landeskirche berufen.
( 2 ) Werden sie zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrags in den Staatsdienst übernommen, so bleiben sie in einem Pfarrdienstverhältnis zur Landeskirche und behalten das Recht, sich auf freie Pfarrstellen zu bewerben.
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A. Terminus

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Artikel 94 ist eine überarbeitete und gekürzte Fassung des früheren § 63 GO. Der dort verwendete Terminus »landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer« wurde aufgegeben zugunsten der zwar weniger griffigen, aber sachlich zutreffenderen Bezeichnung »Pfarrerinnen und Pfarrer mit übergemeindlichen Aufgaben und im Religionsunterricht«. Diese Begrifflichkeit wurde in Angleichung an die Terminologie im Pfarrdienstgesetz der EKD durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20 April 20131# erneut geändert in Pfarrerinnen und Pfarrer für »allgemein kirchliche Aufgaben«2#. Darunter fallen alle diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die keine Gemeindepfarrstelle innehaben.
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B. Pfarrerinnen und Pfarrer mit allgemein kirchlichen Aufgaben

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Pfarrerinnen und Pfarrer mit allgemein kirchlichen Aufgaben können sowohl auf der Ebene der Kirchenbezirke als auch auf der landeskirchlichen Ebene tätig sein, beispielsweise als Bezirksjugendpfarrerinnen bzw. Bezirksjugendpfarrer3# oder als Landesjugendpfarrerin bzw. Landesjugendpfarrer4#. Das Gleiche gilt für den Dienst in der Leitung, wie z. B. als Dekanin oder Dekan ohne eigene Gemeindepfarrstelle oder als theologisches Mitglied im Evangelischen Oberkirchenrat.5#
3
Auch wenn eine Beschäftigung in der kirchlichen Verwaltung erfolgt, berührt das den persönlichen Status als Pfarrerin bzw. als Pfarrer nicht, sodass weiterhin das Pfarrdienstrecht – mit Ausnahme der Bestimmungen, die den Einsatz in einer Gemeinde voraussetzen – und nicht das kirchliche Beamtenrecht zur Anwendung kommt. Im Übrigen aber sind die allgemein für die Dienststelle gültigen Regelungen auch auf die Pfarrerinnen und Pfarrer maßgeblich, wie z. B. die Regelungen zur Arbeitszeit oder sonstige Betriebsvereinbarungen.
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C. Pfarrerinnen und Pfarrer im Religionsunterricht

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I. Kirchlicher Dienst

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4
An den öffentlichen Schulen können Pfarrerinnen und Pfarrer als kirchliche Lehrkräfte eingesetzt werden, die ausschließlich im evangelischen Religionsunterricht tätig sind.6# Diese Personengruppe wird in Absatz 1 gesondert angesprochen. Nicht darunter fallen die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer, die im Religionsunterricht ihr Pflichtdeputat erfüllen.7# Die ausdrückliche Erwähnung der ausschließlich im Religionsunterricht eingesetzten Pfarrerinnen und Pfarrer ergibt sich aus der Tatsache, dass ihre Tätigkeit nicht ohne Weiteres unter den Begriff »allgemein kirchliche Aufgaben« subsumiert werden kann und zusätzlich zu den kirchlichen Regelungen staatliches Recht zu beachten ist. Daraus ergibt sich ihr besonderer Status.
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II. Staatlicher Dienst

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5
In Absatz 2 wird der Sonderfall geregelt, dass Pfarrerinnen und Pfarrer zur Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in den Staatsdienst übernommen werden.8# Das Land Baden-Württemberg stellt dafür ein bestimmtes Stellenkontingent zur Verfügung. Durch Absatz 2 wird sichergestellt, dass das Dienstverhältnis als Pfarrerin bzw. als Pfarrer davon unberührt bleibt. Das betrifft insbesondere ihr Recht zur Bewerbung auf andere Pfarrstellen, womit die Möglichkeit zur Rückkehr in den rein kirchlichen Dienst offengehalten wird. Der Doppelstatus führt dazu, dass Pfarrerinnen und Pfarrer im Staatsdienst weiterhin der dienstlichen Aufsicht und der Disziplinargewalt durch die Landeskirche unterliegen. Ihre Besoldungs- und Versorgungsansprüche ruhen allerdings, solange sie in einem staatlichen Dienstverhältnis stehen. Der Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen richtet sich nach staatlichem Recht.
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D. Zeitliche Befristung und Versetzbarkeit

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Pfarrstellen mit allgemein kirchlichen Aufgaben werden in der Regel mit einer zeitlichen Befristung ausgeschrieben und besetzt.9# Pfarrerinnen und Pfarrer mit allgemein kirchlichen Aufgaben können ohne ihre Zustimmung in eine andere Stelle versetzt werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht.10# Die besonderen Versetzungsgründe, wie sie für die Inhaberinnen und Inhaber von Gemeindepfarrstellen gelten11#, müssen nicht vorliegen.12#

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1 ↑ GVBl. S. 109.
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2 ↑ Nicht ganz konsequent wurde die alte Terminologie in der Überschrift beigehalten.
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3 ↑ Siehe: § 5 Ordnung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden (Kinder- und Jugendarbeitsordnung - KiJuO) vom 16. Juli 2019, GVBl. 2020 S. 102 (RS Baden Nr. 300.100).
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4 ↑ Siehe: § 11 KiJuO.
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5 ↑ Siehe dazu oben: Art. 79 Rdnr. 1.
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6 ↑ Vergl.: § 12 Abs. 2 Kirchliches Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz – RUG) vom 15. April 2000, GVBl. S. 114 (RS Baden Nr. 370.100).
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7 ↑ Vergl.: § 14 RUG.
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8 ↑ Siehe wie schon früher in § 106 des badischen Pfarrdienstgesetzes die Regelung in § 8 AG-PDG-EKD (RS Baden Nr. 400.090).
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9 ↑ § 13 Abs. 2 Satz 1 PfStBesG; das gilt nicht für Pfarrstellen im Religionsunterricht (§ 14 Abs. 1 PfStBesG). Für die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates siehe Art. 74 Abs. 3 GO (Landesbischöfin bzw. Landesbischof); Art. 79 Abs. 4 GO (stimmberechtigte Mitglieder); Art. 76 Abs. GO (Prälatinnen und Prälaten).
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10 ↑ Vergl.: § 79 Abs. 3 PfDG.EKD.
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11 ↑ Vergl. § 79 Abs. 2 PfDG.EKD; siehe dazu bei Art. 92 Rdnr. 3.
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12 ↑ Der frühere ausdrückliche Hinweis auf die freie Versetzbarkeit in § 63 Abs. 1 Satz 4 GO ist in der Grundordnung entfallen.