Rechtsstand: 01.01.2021

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4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst

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Artikel 95

Kandidatinnen und Kandidaten der evangelischen Theologie können nach bestandener Zweiter Theologischer Prüfung vom Evangelischen Oberkirchenrat in den Probedienst der Landeskirche übernommen werden.
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Literatur
de wall, Heinrich (2016): Pfarrer und Kirchenbeamte. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 6.
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Der Artikel geht in seiner jetzigen Fassung zurück auf das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013.1# Die frühere Nomenklatur »Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare« wurde aufgegeben. Stattdessen heißt die Personengruppe, die nach der bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung in den Dienst der Landeskirche übernommen wird, in Übernahme der Begrifflichkeit im Pfarrdienstgesetz der EKD und des staatlichen Beamtenrechts nun »Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst«. Die frühere Fassung von Art. 95 sprach von einem »widerruflichen Dienstverhältnis auf Probe«,2# was insofern widersprüchlich war, weil das widerrufliche Dienstverhältnis mit der Entlassung endet, während das Dienstverhältnis auf Probe in der Regel in die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mündet.3# Die Begründung einer Anwartschaft auf die Verwendung als Pfarrerin oder Pfarrer enthält die Grundordnung aber nicht mehr.
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Mit der Bezeichnung Probedienst »wird der vorübergehende, transitorische, auf die Erprobung im Pfarrdienst gerichtete Charakter betont«.4# Der Probedienst dauert in Baden bei einem vollen Dienst 24 Monate.5# Aufgrund der Bewährung im Probedienst wird die Anstellungsfähigkeit verliehen, d.h. die Fähigkeit, unter Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit eine Planstelle übertragen zu bekommen, ohne das darauf ein Anspruch begründet wird.6#
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Entfallen ist bereits 2007 durch die Neufassung der Grundordnung die ausdrückliche Qualifizierung des Probedienstverhältnisses als ein »öffentlich-rechtliches«, wie es früher in § 64 GO noch der Fall war. Die Grundordnung steht damit einer Begründung des Probedienstverhältnisses auf der Basis eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages im Einzelfall nicht entgegen. Ein solcher Fall kann z.B. bei »Spätberufenen« eintreten, die das 38. Lebensjahr bereits vollendet haben und damit nicht mehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen werden können.7# Die gesetzliche Ausgestaltung des Probedienstes folgt aber nach wie vor den Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts. Eine generelle Umstellung des Probedienstes auf den privatrechtlichen Anstellungsvertrag stünde damit im Widerspruch.
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Das Kirchliche Gesetz über den Dienst des Pfarrvikars, in dem früher das Probedienstverhältnis geregelt war8#, wurde 2012 aufgehoben.9# Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich jetzt im Pfarrdienstgesetz des EKD10# in Verbindung mit dem badischen Ausführungsgesetz.11#

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1 ↑ GVBl. S. 109.
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2 ↑ Siehe dazu auch früher: Kirchliches Gesetz über den Dienst des Pfarrvikars § 1 Abs. 2, der bestimmte: »Pfarrvikare haben ein kirchliches Amt eigener Art inne und stehen grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen, widerruflichen Dienstverhältnis zur Landeskirche.«
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3 ↑ Siehe § 14 Abs. 1 PfDG-EKD.
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4 ↑ H. de Wall (2016): Rdnr. 36.
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5 ↑ § 2 Abs. 2 AG-PfDG-EKD in Abweichung von § 12 PfDG-EKD, der in der Regel drei Jahre vorsieht.
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6 ↑ Siehe §§ 15 bis 18 PfDG-EKD.
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7 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 1 AG-PfDG.EKD in Abweichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7 PfDG-EKD, der dafür eine Altersgrenze von 35 Jahren vorsieht.
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8 ↑ Kirchliches Gesetz über den Dienst des Pfarrvikars in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1986, GVBl. S.108, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010, GVBl. S. 1.
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9 ↑ GVBl. S. 158.
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10 ↑ Siehe §§ 8 bis 15 PfDG-EKD (RS Baden Nr. 400.095).
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11 ↑ Siehe §§ 1 bis 3 AG-PfDG-EKD (RS Baden Nr. 400.090).