Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 18

Die Amtszeit des Ältestenkreises beträgt sechs Jahre.
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Literatur
Spohn, Georg (1871): Kirchenrecht der Vereinigten evangelisch-protest. Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe.
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A. Amtszeit als Verfassungsregelung

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Die Amtszeit der Kirchenältesten war bereits durch die Kirchenverfassung von 18611# und die Kirchenverfassung von 19192# auf sechs Jahre festgelegt. Diese Regelung wurde bei der Neufassung der Grundordnung 2007 nicht in das Leitungs- und Wahlgesetz überführt und damit nicht der einfachen Gesetzgebung überlassen, wie es in der Vorlage des Landeskirchenrates noch vorgesehen war. Rechts- und Finanzausschuss haben es für wichtig gehalten, diese Frage auch weiterhin in der Grundordnung selbst zu regeln.3# Die Amtszeit des Ältestenkreises ist damit weiterhin nur mit verfassungsändernder Mehrheit zu verändern.
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B. Keine Verkürzung der Amtszeit

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Dem Antrag des Kirchengemeinderates in Friedrichstal, die Amtszeit auf fünf Jahre zu verkürzen, wurde von der Synode nicht entsprochen.4# Nach ihrer Einschätzung würde sich die Hoffnung nicht erfüllen, dass sich auf diese Weise mehr Menschen bereitfinden würden, für das Ältestenamt zu kandidieren. Hintergrund dieser Diskussion ist die Tatsache, dass es sich in den Gemeinden als zunehmend schwierig herausstellt, Kandidatinnen und Kandidaten zu gewinnen, die bereit sind, sich in den Ältestenkreis wählen zu lassen. Möglicherweise spielt dabei auch die Scheu eine Rolle, sich in der Ausübung eines anspruchsvollen Ehrenamtes für eine vergleichsweise lange Zeit zu binden. Auf der anderen Seite liegt eine längere Amtszeit im Interesse der Kontinuität in der Gemeindeleitung. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die Durchführung der allgemeinen Kirchenwahlen mit einem nicht unerheblichen Organisations- und Finanzaufwand verbunden ist. Auch das setzt einer zu kurzen Amtszeit der Ältestenkreise Grenzen. Im Übrigen finden die Wahlen am gleichen Tage wie in der benachbarten Landeskirche in Württemberg statt. Auch dieser Gleichklang sollte nicht ohne Not aufgegeben werden.
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C. Beendigung der Amtszeit

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Die Regelung der Amtszeit bezieht sich auf den Ältestenkreis als Gremium, nicht auf seine einzelnen Mitglieder. Das Rotationsprinzip, nach dem jeweils die Hälfte des Ältestenkreises nach drei Jahren neu gewählt wurde, wie es in der Kirchenverfassung von 1861 geregelt war5#, kennt die Grundordnung nicht mehr. Die einzelnen Kirchenältesten können jedoch ihr Amt von sich aus vor Ablauf der regulären Amtszeit niederlegen.6# Die individuelle Amtszeit endet außerdem vorzeitig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Tatbestände eintreten7#, wie z. B. die Beendigung der Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde durch einen Wegzug aus der Pfarrgemeinde8#, bei einem Kirchenaustritt9# oder einer Entlassung durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach § 6a LWG.10# In diesen Fällen muss eine Nachwahl nach den Bestimmungen des LWG durchgeführt werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Mitglieder des Ältestenkreises unterschritten wird.11#
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Nach Ablauf der regulären Amtszeit des Ältestenkreises bleiben seine Mitglieder nach Art. 105 Abs. 2 GO so lange im Amt, bis ihre gewählten Nachfolger ihr Amt angetreten haben.12# Die Amtszeit des bisherigen Altkreises endet mit der Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten.13#

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1 ↑ § 29 KV 1861; abgedruckt bei G. Spohn (1871).
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2 ↑ § 27 Abs. 2 KV 1919.
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3 ↑ Siehe den gemeinsamen Bericht der ständigen Ausschüsse der Landessynode: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 54.
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4 ↑ Siehe: Gemeinsamer Bericht, ebd.
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5 ↑ § 29 KV 1861.
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6 ↑ § 6 Abs. 1 Nr. 1 LWG.
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7 ↑ Die gesetzlichen Tatbestände siehe in § 6 LWG.
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8 ↑ § 6 Abs. 1 Nr. 2 LWG.
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9 ↑ § 6 Abs. 1 Nr. 7 LWG.
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10 ↑ Zum Entlassungsverfahren, zu den Rechtsfolgen und zum Rechtsschutz siehe §§ 6b und 6c LWG
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11 ↑ §§ 15 bis 18 LWG.
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12 ↑ Beachte dazu die Kommentierung zu Art. 105.
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13 ↑ § 6 Abs.1 Abs. 1 Satz 1 LWG; Sieh auch bei Art. 19 Rdnr. 3.