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6 Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der
Nachbarschaftshilfe/des Mobilen Sozialen Dienstes/
des hauswirtschaftlichen Dienstes1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter ohne förderliche Ausbildung.
6
2.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 1 mit einer dem Tätigkeitsbereich entsprechenden Qualifikation von mindestens 400 Stunden.
(Protokollerklärung Nr. 1)
8
3.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 2, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20 000 Einsatzstunden) heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 1)
9a
4.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 2, denen mindestens drei Mitarbeitende aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind.
(Protokollerklärung Nr. 2)
9a
5.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung
(Protokollerklärung Nr. 3)
sowie
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Fallgruppe 2, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und mindestens dreijähriger fachbezogener Tätigkeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
9a
6.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 5, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20 000 Einsatzstunden) heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 3)
9b
7.
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie Fallgruppe 5, denen mindestens drei Mitarbeitende aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind.
(Protokollerklärungen Nr. 2 und 3)
9b
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Als anzuerkennende Qualifikation gilt u.a. die Weiterbildung zur Fachwirtin oder zum Fachwirt Führung und Organisation im Sozialbereich.
Nr. 2
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,
  1. ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten,
  3. zählen Mitarbeitende, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.
Nr. 3
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).