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Arbeitsrechtsregelung
Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte
(AR-Einzelentgelt)

Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 81),

geändert am 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214)
geändert am 16. März 2016 (GVBl. S. 92)
geändert am 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020, S. 33)
geändert am 1. Februar 2023 (GVBl., Nr. 25, S. 46)
zuletzt geändert am 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 28, S. 70)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung
  1. auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind, und1#
  2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die voraussehbar nicht regelmäßig als Aushilfe oder Vertretungskraft eingesetzt werden und unter Inanspruchnahme der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG in einem steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien Arbeitsverhältnis stehen, das die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfüllt,
im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
Gleiches gilt, wenn Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ein einheitliches Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bilden.2#
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
( 3 ) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 2
Arbeitsvertragliche Grundlagen

Die unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden Arbeitsverhältnisse sind vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. Arbeitsvertragliche Grundlagen sind die gesetzlichen Bestimmungen.3#
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§ 3
Einzelentgelt

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 und 2 erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde ein Einzelentgelt entsprechend der für die Eingruppierung nach AR-M maßgeblichen Entgeltgruppe i.V.m. dem Tabellenentgelt nach Absatz 2. Weitere Entgeltansprüche bestehen nicht.4#
( 2 ) Das Tabellenentgelt richtet sich nach der für die Tätigkeit entsprechend AR-M jeweils maßgeblichen Monatstabelle. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne förderliche Qualifikation oder Berufserfahrung ist die Eingangsstufe der Tabelle maßgeblich. Ansonsten richtet sich das Tabellenentgelt nach Stufe 3. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Entgelts wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 6 TVöD-Bund und § 4 Nr. 6 Abs. 1 AR-M5# eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt.6#
( 3 ) An Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten kann anstelle des Einzelentgelts das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Stufe 3 gezahlt werden.7#
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§ 4
Zeitansätze für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker und Religionslehrerinnen/ Religionslehrer

Zur Bemessung des Einzelentgelts für kirchenmusikalische Einzeldienste werden die Arbeitsstunden nach Anlage zu § 4 zugrunde gelegt und das Stundenentgelt um den Faktor 2 erhöht. Mit der Faktorisierung wird die Bereithaltung der kirchenmusikalischen Qualität vergütet.
Protokollerklärung:
Bei der Berechnung zur Bemessung des Einzelentgelts für Religionslehrerinnen und Religionslehrern sind die in der Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO – RDR) in der jeweilig geltenden Fassung vorgesehenen Regelstundenmaße und Ermäßigungen zu berücksichtigen.9#
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§ 5
Jahresentgelt
für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner

- gestrichen -10#
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§ 6
Pauschalbesteuerung und Überwälzung

Auf schriftlichen Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach § 40 a EStG vorzunehmen.
Dabei sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen. Bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 40 a Abs. 1 EStG ist jedoch nur ein anteiliger Pauschalsteuersatz von bis zu 20 % zu tragen.
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§ 7
Betriebliche Altersversorgung

- gestrichen -11#
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§ 8
Ausschlussfrist

Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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Anlage zu § 412#

I. Orgeldienste
Std.
1.
für einen Hauptgottesdienst oder einen Kasualgottesdienst13#
1,5
2.
für einen Hauptgottesdienst mit Abendmahl oder Abendmahl im Anschluss
1,625
3.
für zwei Hauptgottesdienste mit denselben Liedern am selben Tag
2,25
4.
für zwei Hauptgottesdienste mit denselben Liedern am selben Tag,
davon einer mit Abendmahl
2,5
5.
für zwei Hauptgottesdienste mit denselben Liedern am selben Tag,
davon beide mit Abendmahl
2,75
6.
für sonstige Gottesdienste und Andachten14#
1,125
7a.
für vorbereitende Gespräche zur Musik sowie Vorbereitungszeit für besondere Musikwünsche bei Kasualgottesdiensten je angefangener Stunde15#
0,5
7b.
für eine 60-minütige Orgelunterrichtsstunde
(Der Stundensatz schließt die Vor- und Nachbereitung mit ein)16#
1,125
II. Chorleiterdienste
(Der Stundensatz schließt die Vor- und Nachbereitung am selben Tag mit ein.)
Für eine
Std.
8.
Chorprobe bis 45 Min. Dauer
1,125
9.
Chorprobe bis 60 Min. Dauer
1,5
10.
Chorprobe bis 90 Min. Dauer
1,875
11.
Chorprobe bis 120 Min. Dauer
2,5
12.
Chorprobe bis 135 Min. Dauer
2,75
13.
Chorprobe bis 150 Min. Dauer
3,0
14.
Chorleitung im Gottesdienst mit kurzer vorheriger Probe
0,875
15.
Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe über 60 Min. Dauer
2,0
16.
Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe zusätzlich zu einer Organistenvergütung für diesen Gottesdienst
0,75

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1 ↑ Geändert nach Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt und zur Änderung der AR-AzKimu (GVBl. 2020, S. 33) mit Wirkung zum 1. November 2019.
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2 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 2 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013.
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3 ↑ Geändert nach Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt und zur Änderung der AR-AzKimu (GVBl. 2020, S. 33) mit Wirkung zum 1. November 2019.
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4 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 3 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 1. Jan. 2013.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR Einzelengelt vom 16. März 2016 (GVBl. S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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6 ↑ Änderung gemäß GVBl. Nr. 11/2013 S. 214, 215 mit Wirkung vom 1. Jan. 2013.
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7 ↑ Geändert aufgrund GVBl. Nr. 1/2010 S. 1 mit Wirkung vom 1. Jan. 2010. Die Überganngsregelung gem. Art. 2 AR-Änderung der AR-Einzelentgelt vom 11.11.09 (GVBl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Jan. 2010 lautet:„Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt nach den bisherigen Bestimmungen erhalten, verbleibt es für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses dabei.“ § 3 Einzelentgelt in der bis 31.12.09 geltenden Fassung: ( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dieser Arbeitsrechtsregelung erhalten für die vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsstunden ein Einzelentgelt, bei dem die originäre Eingruppierung entsprechend der Bestimmungen der AR-M maßgeblich ist. ( 2 ) Das Einzelentgelt bemisst sich nach dem Entgelt der Tabelle Anlage A (Bund) des TVöD Stufe 3; für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im KR-Bereich nach Anlage 4 zum TVÜ-VKA Stufe 3.
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8 ↑ Halbsatz nach Semikolon aufgrund Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-SoFei und AR-Einzelentgelt vom 19.07.06 (GVBl. Nr. 11/2006 S. 227) mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt.
( 3 ) Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vermindert sich das Einzelentgelt auf 85 v. H. ( 4 ) An Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten kann anstelle des Einzelentgelts nach Absatz 1 das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Absatz 1 gezahlt werden.
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8 ↑ Halbsatz nach Semikolon aufgrund Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-SoFei und AR-Einzelentgelt vom 19.07.06 (GVBl. Nr. 11/2006 S. 227) mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
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9 ↑ Geändert nach Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt und zur Änderung der AR-AzKimu (GVBl. 2020, S. 33) mit Wirkung zum 1. November 2019.
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10 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 4 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013.Übergangsregelung gemäß Artikel 5 AR zur Änderung der AR für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85:„§ 5 und § 7 der AR-Einzelentgelt in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse von Kirchenrechnerinnen bzw. Kirchenrechner bis 31. Dezember 2013 fort.“Die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung lautet: ( 1 ) Das Jahresentgelt der Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner richtetet sich nach der Zahl der jährlichen Kassenbucheintragungen. Seine Höhe bestimmt sich danach, ob die Kirchenrechnerin bzw. der Kirchenrechner lediglich die Kassen- und Rechnungsführung oder die Rechnungsstellung oder beide Aufgaben zusammen übernommen hat. ( 2 ) Das Jahresentgelt beträgt je Kassenbucheintrag
  1. für Kassen- und Rechnungsführung und Rechnungsstellung 2,20 €,
  2. für Kassen- und Rechnungsführung (ohne Rechnungsstellung) 1,65 €,
  3. für Rechnungsstellung (ohne Kassen- und Rechnungsführung) 1,10 €.
( 3 ) Das Jahresentgelt wird in monatlichen Raten in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts ausgezahlt. Die Abrechnung erfolgt nach Schluss des Rechnungsjahres. ( 4 ) Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember eine Jahressonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts.“
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11 ↑ Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 4 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013.Übergangsregelung gemäß Artikel 5 AR zur Änderung der AR für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85:„§ 5 und § 7 der AR-Einzelentgelt in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse von Kirchenrechnerinnen bzw. Kirchenrechner bis 31. Dezember 2013 fort.“Die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung lautet:„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe von § 4 Nr. 25 Abs. 1 AR-M.“
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12 ↑ Geändert nach Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt und zur Änderung der AR-AzKimu (GVBl. 2020, S. 33) mit Wirkung zum 1. November 2019.
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13 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 28, S. 70) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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14 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 28, S. 70) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
15 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 28, S. 70) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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16 ↑ Nr. 7b. eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt vom 1. Februar 2023 (GVBl., Nr. 25, S. 46) mit Wirkung zum 1. Mai 2023.