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Arbeitsrechtsregelung
zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen
Wochenarbeitszeit
von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern
(AR-AzKimu)

Vom 2. April 2003 (GVBl. S. 118),

geändert am 29. September 2010 (GVBl. S. 211)
geändert am 6. Oktober 2016 (GVBl. S. 234)
zuletzt geändert am 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020, S. 33)

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Vorbemerkung

Die Arbeitszeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gliedert sich in sichtbare und unsichtbare Arbeitszeit. Mit der sichtbaren Arbeitszeit ist die Verrichtung einzelner kirchenmusikalischer Dienste gemeint, wie Orgelspiel und Chorleitung. Unter der unsichtbaren Arbeitszeit ist die Grundübzeit zur Aufrechterhaltung der kirchenmusikalischen Professionalität ebenso zu verstehen wie die Vorbereitungszeit für die einzelnen kirchenmusikalischen Dienste. Die Summe der vorgenannten Elemente sichtbarer wie unsichtbarer Arbeitszeit entspricht bei vollbeschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 TVöD.
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§ 1
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit / spezielle Dienstanweisung

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird dadurch ermittelt, dass die Summen der regelmäßig bzw. erfahrungsgemäß in einem Kalenderjahr anfallenden Dienste mit den in §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 6 und 7 festgelegten Arbeitszeiten vervielfältigt werden und die Jahresarbeitszeit durch die Zahl 52 geteilt wird. Die Dienste, die auf den zustehenden Urlaub oder die dienstfreien Samstage und Sonntage nach § 2 Abs. 2 und 3 der Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen vom 5. Mai 1980 in der jeweils geltenden Fassung entfallen, sind anzurechnen. Die auf dieser Grundlage erstellte Arbeitszeitberechnung ist die spezielle Dienstanweisung für die Kirchenmusikerin bzw. den Kirchenmusiker, aus der sich die wahrzunehmenden Dienste ergeben.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 wird die Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf Kantoratsstellen1# aufgrund des landeskirchlichen Stellenbedarfsplanes bei Abschluss des Arbeitsvertrages festgelegt. Die zuständige Landeskantorin bzw. der zuständige Landeskantor stellt anhand der in §§ 3 bis 7 genannten Zeitansätze die Auslastung der Stelle fest und ermittelt bei Stellen mit mehreren Kostenträgern die Finanzierungsanteile. Auf der Grundlage dieser Berechnung wird im Einvernehmen mit der Landeskantorin bzw. dem Landeskantor eine spezielle Dienstanweisung erlassen.
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§ 2
Zusätzliche Arbeitszeit

( 1 ) Zusätzliche Organistendienste nach § 3 und zusätzliche Dienste für die Chorleitung nach § 4 werden nach den um den Faktor 2 erhöhten Zeitansätzen der Ziffern I und II der Anlage zu § 4 der AR-Einzelentgelt berechnet.
( 2 ) Zusätzliche Dienste nach den §§ 6 und 7 werden nach den dort festgelegten Zeitansätzen berechnet.2#
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§ 3
Organistendienst (Anmerkung)

( 1 ) Für den Organistendienst werden zugrunde gelegt:
1.
für jeden Hauptgottesdienst (mit oder ohne Abendmahl)
1,5 Std.
2.
für je sonstige Gottesdienste, Andachten und Kasualien
1,0 Std.
3.
als wöchentliche instrumentale Grundübzeit
a)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz)3#, ohne Befähigungsnachweis
1,0 Std.
b)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz)4#, mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss
1,25 Std.
c)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz5#), mit C-, B- oder A-Prüfung oder jeweils gleichwertigem Abschluss
1,5 Std.
d)
auf einer Kantoratsstelle mit lokaler und regionaler Bedeutung6#, die mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
8,0 Std.
e)
auf einer höherwertigen Kantoratsstelle7#, die mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
10,0 Std.
( 2 ) Erfolgt der Organistendienst nicht wöchentlich (z. B. 14-tägig), verringert sich die wöchentliche instrumentale Grundübzeit entsprechend.
( 3 ) Ist eine Organistin bzw. ein Organist in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, auf die diese Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet, wird insgesamt nur die höchste wöchentliche instrumentale Grundübzeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a), b), c), d) oder e) berücksichtigt. Sie wird entsprechend den anteiligen Verhältnissen der Grundübzeiten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen zueinander auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt.8#
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§ 4
Kantorendienst und Chorleitung (Anmerkung)

( 1 ) Für die Chorleitung werden zugrunde gelegt:
1.
für eine Chorprobe die tatsächlich anfallende Probezeit zuzüglich eines Aufschlags von 25 v. H. für die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Chorprobe9#
2.
für jede Leitung eines Ensembles im Gottesdienst mit unmittelbar davor stattfindender Probe, wenn die Leiterin bzw. der Leiter des Ensembles für den Gottesdienst auch als Organistin bzw. Organist vergütet wird
0,5 Std.
3.
für jede Leitung eines Ensembles im Gottesdienst mit unmittelbar davor stattfindender Probe, wenn die Leiterin bzw. der Leiter des Ensembles für den Gottesdienst nicht als Organistin bzw. Organist vergütet wird
1,5 Std.
4.
als wöchentliche Grundvorbereitungszeit bei wöchentlichen Chorproben
a)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz)10#, ohne Befähigungsnachweis
aa)
für den ersten Chor / Ensemble
einer Pfarrgemeinde

1,0 Std.
ab)
für jeden weiteren Chor/Ensemble dieser Pfarrgemeinde
gleicher Gattung nach Anmerkung 2, sofern die Proben-
zeit mindestens 60 Minuten beträgt


0,5 Std.
ac)
für jeden weiteren Chor/Ensemble
dieser Pfarrgemeinde anderer Gattung

1,0 Std.
ad)
Grundvorbereitungszeit insgesamt
wöchentlich zusammen maximal
4,5 Std.
b)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz)12#, mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss werden die Stundensätze nach aa) bis ac) des Buchstaben a) jeweils um 0,25 Stunden erhöht. Buchstabe ad) findet Anwendung.
c)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz)13#, mit C-, B- oder A-Prüfung oder jeweils gleichwertigem Abschluss werden die Stundensätze nach aa) bis ac) des Buchstaben a) jeweils um 0,5 Stunden erhöht. Buchstabe ad) findet Anwendung.
d)14#
auf einer Kantoratsstelle mit lokaler und regionaler Bedeutung15#, die mit einer Kirchenmusikerin bzw. einem Kirchenmusiker mit A- oder B-Prüfung und mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
5,0 Std.
e)16#
auf einer höherwertigen Kantoratsstelle17#, die mit einer Kirchenmusikerin bzw. einem Kirchenmusiker mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
6,0 Std.
( 2 ) Erfolgt die Chorleitung nicht wöchentlich (z. B. 14-tägig), verringert sich die wöchentliche Grundvorbereitungszeit entsprechend.
( 3 ) Ist eine Chorleiterin bzw. ein Chorleiter in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, auf die diese Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet, wird insgesamt nur die höchste wöchentliche Grundvorbereitungszeit nach Absatz 2 Buchstaben ad), d) oder e) berücksichtigt. Sie wird entsprechend den anteiligen Verhältnissen der Grundvorbereitungszeiten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen zueinander auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt.18#
 
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§ 5
Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Anmerkung)

( 1 ) Für jede eigene kirchenmusikalische Veranstaltung im Jahr wird auf Kantoratsstellen19# für die Vorbereitung wöchentlich bis zu 1,0 Stunden zugrunde gelegt.
Für jede kirchenmusikalische Veranstaltung im Jahr von „Gästen“ wird auf B- und A-Stellen für die Organisation und Durchführung wöchentlich bis zu 0,25 Stunden zugrunde gelegt.
( 2 ) Für kirchenmusikalische Veranstaltungen wird Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern in Kirchenmusikstellen (§ 5a Kirchenmusikgesetz)20# das Entgelt für die Mehrarbeit nach § 24 Abs. 3 TVöD entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
1.
je Kantatengottesdienste bis zu
11 Std.
2.
je Orgelkonzerte bis zu
14 Std.
3.
je Konzerte mit Solisten, Chor und Orchester bis zu
27 Std.
Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die zuständige Landeskantorin bzw. den zuständigen Landeskantor.
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§ 6
Dienstbesprechungen, Konvente und allgemeine Organisation (Anmerkung)

( 1 ) Für die regelmäßig wiederkehrenden (z. B. wöchentlich, monatlich) Dienstbesprechungen, Konvente o. Ä. wird der tatsächliche Zeitaufwand zugrunde gelegt.
( 2 ) Für die allgemeine Organisation (z. B. Notenbibliothek, Büroarbeit, Werbung, Finanzwesen) werden auf Kantoratsstellen21# bis zu 2,5 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt.
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§ 7
Unterricht und Seminare

Für kirchenmusikalischen Unterricht, Aus- und Fortbildung der Organistinnen und Organisten sowie Chorleiterinnen und Chorleiter aus dem Kirchenbezirk durch Instrumentalunterricht und Theorieseminare werden zugrunde gelegt:
1.
für die Erteilung von 45 Minuten Einzelunterricht
1,0 Std.
2.
für die Erteilung von 45 Minuten Gruppenunterricht oder Seminare
1,5 Std.
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Artikel 3
In-Kraft-Treten/Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/96 zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 13) außer Kraft.
( 2 ) Soweit sich durch diese Arbeitsrechtsregelung die Vergütung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter verringern würde, ist zur Wahrung des Besitzstandes eine aufzehrbare, zuwendungswirksame und zusatzversicherungspflichtige Ausgleichszulage zu zahlen. Die Ausgleichszulage bemisst sich aus der Differenz zwischen der bisherigen Vergütung einschließlich der ggf. nach den Übergangsbestimmungen der Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/96 vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 13) sowie der nach den Übergangsbestimmungen der Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2002 vom 27. Februar 2002 (GVBl. S. 98) zu zahlenden Zulagen und der sich nach dieser Arbeitsrechtsregelung ergebenden Vergütung.
( 3 ) Nach dem 1. Juli 2003 eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner und persönlicher Art sind voll auf die Ausgleichszulage nach Absatz 2 anzurechnen.
Anmerkung 1 zu §§ 3 bis 6:
Erfolgt der Dienst im Rahmen von Jobsharing, so wird insgesamt nur der jeweilige pauschale Zeitansatz für eine Stelle zugrunde gelegt.
Anmerkung 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 4:
Gattungen von Chören/Ensembles sind z. B. :
  1. Erwachsenenchöre klassischer Prägung
  2. Kinderchöre
  3. Jugend- und Gospelchöre
  4. Posaunenchöre
  5. Instumentalensembles (Streicher, Flöten, gemischte Besetzungen)
  6. Bands.
Die Einordnung der in Buchstaben a) bis f) nicht aufgeführten Chöre/Ensembles ist von der zuständigen Landeskantorin oder dem zuständigen Landeskantor vorzunehmen.

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1 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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2 ↑ Geändert nach Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-Einzelentgelt und zur Änderung der AR-AzKimu (GVBl. 2020, S. 33) mit Wirkung zum 1. November 2019.
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3 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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4 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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5 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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6 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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7 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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8 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2010 S. 211 gemäß Artikel 2 Nr. 1 rückwirkend ab 1. Januar 2008.
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9 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2010 S. 211 Artikel 2 Nr. 2 rückwirkend ab 1. Januar 2008.
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10 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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11 ↑ Bis zum 31.12.2007 lauten die Sätze 2 und 3:Ist eine Chorleiterin/ein Chorleiter in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, auf die diese Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet, und wird dadurch die Grundvorbereitungszeit von 4,5 Stunden überschritten, verbleibt es bei der maximalen Grundvorbereitungszeit. In diesen Fällen werden die Grundvorbereitungszeiten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen auf die maximale Grundvorbereitungszeit von 4,5 Stunden im Verhältnis der Grundvorbereitungszeiten zueinander reduziert.
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12 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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13 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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14 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2010 S. 211 Artikel 2 Nr. 4 rückwirkend ab 1. Januar 2008.
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15 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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16 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2010 S. 211 Artikel 2 Nr. 4 rückwirkend ab 1. Januar 2008.
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17 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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18 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2010 S. 211 Artikel 2 Nr. 5 rückwirkend ab 1. Januar 2008.
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19 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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20 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.
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21 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-AzKimu vom 6. Oktober 2016 (GVBL. S. 234) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016.