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Geschäftsordnung der
Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt (GeschO-KVA)

Vom 4. Oktober 2016 (GVBl. S 232)
geändert am 27. November 2018 (GVBl. 2019 S. 69)
zuletzt geändert am 29. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 13, S. 33)

Der Evangelische Oberkirchenrat als Leitungsorgan der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA) erlässt gemäß § 3 der Satzung der KVA nachstehende Geschäftsordnung:
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§ 1
Allgemeines, Aufgaben

Die KVA ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, sie dient Zwecken der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke1#. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Verwaltung der ihr zugewiesenen Mittel,
2. Verwaltung der aus den jeweiligen Darlehensprogrammen vergebenen Darlehen,
3. Treuhänderische Verwaltung des Gemeinderücklagefonds (GRF) als Sondervermögen,
4. Treuhänderische Verwaltung des Pfarrstellenfinanzierungsvermögens (PSF) als Sondervermögen,
5. Treuhänderische Verwaltung anlagefähiger Mittel (§ 4 Nr. 2) zur Partizipation an landeskirchlichen Immobilienfonds als Sondervermögen.
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§ 2
Verwaltung

( 1 ) Die KVA wendet die Vorschriften2# des KVHG und die hierzu erlassenen Regelungen an.
( 2 ) Die Verwaltung der KVA erfolgt, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die Landeskirchenkasse des Evangelischen Oberkirchenrats. Die Rechnungsführung für die KVA erfolgt innerhalb der Einheitskasse, jedoch getrennt von der Rechnung der Landeskirche. Für den GRF ist ebenfalls eine gesonderte Rechnung innerhalb der Einheitskasse zu führen.
( 3 ) Der Landeskirchenkasse des Evangelischen Oberkirchenrats obliegen insbesondere:
  1. Ausstellung von Schuldscheinen und Abschluss von Darlehensverträgen aufgrund von Anweisungen der zuständigen Stellen im Evangelischen Oberkirchenrat, soweit hierfür von der Abteilungsleitung Finanzen genehmigte Mustervordrucke verwendet werden,
  2. Vornahme von dinglichen Sicherungen,
  3. Führung des sich aus dem Vollzug von Anweisungen ergebenden Schriftwechsels,
  4. Siegelung von Rechtsgeschäften durch die Verwendung des Siegels der Landeskirchenkasse des Evangelischen Oberkirchenrats,
  5. Berechnung, Erhebung bzw. Auszahlungen von Zinsen für aufgenommene Kredite, vergebene Darlehen, Einlagen sowie für die Sonderrechnung GRF,
  6. Abstimmung der eingesetzten Software (vor- bzw. nachgelagerte Verfahren zur Finanzbuchhaltung) mit der Abteilungsleitung Finanzen im Evangelischen Oberkirchenrat.
( 4 ) Der Abteilungsleitung Finanzen im Evangelischen Oberkirchenrat obliegt insbesondere:
  1. Aufsicht über die KVA,
  2. Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes,
  3. Erstellung des Jahresabschlusses,
  4. Bearbeitung von Prüfungsbemerkungen,
  5. Vornahme von Geldvermögensanlagen.
( 5 ) Bei der KVA wird auf Weisung der Abteilungsleitung Finanzen, ein Verzeichnis der nach § 57 Abs. 3 KVHG anordnungsberechtigten Personen geführt.
( 6 ) Für Einzahlungen oder Auszahlungen beim GRF werden keine gesonderten Kassenanweisungen erteilt. Hierfür erstellt die KVA jeweils Eigenbelege.
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§ 3
Pfarrstellenfinanzierungsfonds (PSF)

Der PSF wird innerhalb der Rechnung der KVA als treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen geführt. Für die Verwaltung gilt folgendes:
  1. Einlageberechtigt sind die kirchlichen Körperschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Gemeinderücklagefondsgesetz.3#
  2. Einlagen dürfen nur zur Finanzierung folgender Personalstellen erfolgen:
    1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
    2. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone,
    3. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf Kantoratsstellen.
  3. Die Anstellungsträgerschaft muss bei den Einlageberechtigten nach Nummer 1 oder der Evangelischen Landeskirche in Baden liegen. Die Personalstellen müssen in ihrem Tätigkeitsbereich unmittelbar einer Kirchengemeinde bzw. einem Kirchenbezirk zugeordnet sein oder zur Entlastung von Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden oder -bezirken führen.
  4. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 muss vor Einzahlung der Einlage vom jeweils zuständigen Fachreferat im Evangelischen Oberkirchenrat bestätigt werden.
  5. Die Zweckbindung ist unter Angabe der zu finanzierenden Personalstelle von der einzahlenden Körperschaft schriftlich zu bestätigen.
  6. Bei Bekanntwerden einer zweckwidrigen Verwendung ist die Einlage unverzinst an die einlegende Körperschaft zurückzahlen. Soweit Zinsen ausgezahlt wurden, sollen diese unter Beachtung der allgemeinen Verjährungsfristen zurückgefordert werden.
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§ 4
Partizipation Immobilienfonds

Finanzmittel die zum Zwecke der Partizipation an landeskirchlichen Immobilienfonds zur Verfügung gestellt werden, werden innerhalb der Rechnung der KVA als treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen geführt. Für die Verwaltung gilt folgendes: 
  1. Einlageberechtigt sind die kirchlichen Körperschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Gemeinderücklagefondsgesetz.4#
  2. Einlagefähig sind nur freie, sonstige Rücklagen kirchlicher Körperschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Gemeinderücklagefondsgesetz. Gesetzliche Pflichtrücklagen im Sinne des KVHG sind nicht anlagefähig. Die Einlagefähigkeit ist von der einzahlenden Körperschaft schriftlich zu bestätigen.
  3. Über die Berücksichtigung der Einlage in den Immobilienfonds entscheidet das Eingangsdatum der Hinterlegungsvereinbarung.
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§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Evangelisch-kirchliche Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA) vom 6. Juli 2004 außer Kraft.
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1 ↑ Geändert gemäß GO zur Änderung der GO der KVA vom 27. November 2018 (GVBl. 2019 S. 69) mit Wirkung zum 1. Dezember 2018.
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2 ↑ Geändert gemäß GO zur Änderung der GO der KVA vom 27. November 2018 (GVBl. 2019 S. 69) mit Wirkung zum 1. Dezember 2018.
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3 ↑ Geändert gemäß GeschO zur Änderung der GeschO-KVA vom 29. November 2022 (GVBl. 2023, Nr. 13, S. 33) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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4 ↑ Geändert gemäß GO zur Änderung der GO der KVA vom 27. November 2018 (GVBl. 2019 S. 69) mit Wirkung zum 1. Dezember 2018.