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Kooperationsvertrag zwichen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Hochschule für Musik Freiburg

Vom 26. Juli 2018 (GVBl. S. 291)

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Kooperationsvertrag
Zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat
(im Folgenden: Landeskirche)
und
der Hochschule für Musik Freiburg,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Rektor
(im Folgenden: Hochschule)
- Kooperationspartner –
wird folgender
Kooperationsvertrag
geschlossen:
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§ 1
Gegenstand des Vertrages

( 1 ) Die Kooperationspartner verbindet miteinander eine langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Ausbildung hauptberuflicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, insbesondere in den an der Hochschule angebotenen Bachelorstudiengängen Kirchenmusik.
( 2 ) Die Kooperationspartner wollen mit diesem Vertrag ihrer Zusammenarbeit eine dauerhafte Grundlage geben. Sie bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre Zusammenarbeit, die seit Gründung des Instituts für Kirchenmusik an der Hochschule intensiviert wurde, auch zukünftig fortzuführen und durch regelmäßigen Austausch die Qualität der Studiengänge weiter zu entwickeln.
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§ 2
Mitgliedschaft im Institutsrat

Die Landeskirche entsendet eine Vertretung in den Institutsrat des Instituts für Kirchenmusik entsprechend Nr. 2 der Satzung für das Institut. Dadurch und gegebenenfalls auch durch Lehraufträge in den konfessionsspezifischen Fächern ist die Landeskirche an der Hochschule präsent. Sie trägt damit aktiv zur Pflege und Weiterentwicklung der kirchenmusikalischen Studiengänge an der Hochschule bei.
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§ 3
Zusammenarbeit im Bachelorstudiengang Kirchenmusik

Der Bachelorstudiengang Kirchenmusik sieht in der zweiten Studienhälfte ein vierwöchiges Kirchenmusikalisches Praktikum bei einer Kantorin bzw. einem Kantor vor. Das zuständige Landeskantorat der Landeskirche informiert und berät in diesem Zusammenhang die Studierenden und ist bei Bedarf bei der Vermittlung von Ansprechpersonen behilflich.
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§ 4
Kontaktpersonen der Kooperationspartner

( 1 ) Kontaktperson für studiengangs- und modulbezogene Fragen seitens der Hochschule für Musik ist jeweils die bzw. der Vorsitzende der Studienkommission Kirchenmusik.
( 2 ) Kontaktperson für Fragen, die insbesondere den Abstimmungsbedarf in Bezug auf das Kirchenmusikalische Praktikum betreffen, ist seitens der Landeskirche die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor.
( 3 ) Die Kooperationspartner pflegen miteinander einen regelmäßigen Austausch über anstehende Fragen der Studiengangsentwicklung.
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§ 5
Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die Kooperationspartner sind sich einig, dass die Basis ihrer Zusammenarbeit auf gegenseitigem Vertrauen beruht. Sie beabsichtigen, etwaige Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit in unmittelbarem Kontakt und in bester Absicht zu lösen. Insbesondere werden sie darauf achten, dass ihre Abstimmungen die Studiengangsentwicklung betreffend die Interessen der Studierenden angemessen berücksichtigt.
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§ 6
Kirchliche Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte

Die kirchlichen Rechte gemäß Artikel 5 Abs. 5 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg und gemäß § 74 Landeshochschulgesetz bleiben von diesem Vertrag unberührt. Ergänzend nehmen die Kooperationspartner auf das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst an die Musikhochschulen des Landes vom 9. März 2015 Bezug.
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§ 7
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder anfechtbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind so anzuwenden bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise adäquat erreicht wird.
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§ 8
Laufzeit des Vertrages, Inkrafttreten, Kündigungsklausel

( 1 ) Dieser Kooperationsvertrag wird auf drei Jahre abgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
( 3 ) Dieser Vertrag kann von jedem Kooperationspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Studienjahres schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden die Kooperationspartner Absprachen treffen, die sicherstellen, dass begonnene gemeinsame Aktivitäten noch abgeschlossen werden können.
( 4 ) Eine Verlängerung der Vertragsdauer um jeweils weitere drei Jahre erfolgt automatisch, wenn keiner der Kooperationspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss der jeweiligen Vertragslaufzeit widerspricht. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 9
Vertragsausfertigungen

Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Kooperationspartner erhält eine Ausfertigung.
Karlsruhe, den 26.07.2018
Der Evangelische Oberkirchenrat:
Uta Henke
Geschäftsleitende Oberkirchenrätin
Freiburg, den
Hochschule für Musik Freiburg:
Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor
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