.Kirchliches Gesetz
        
      Kirchliches Gesetz
über die Errichtung einer gemeinsamen
Versorgungskasse
Vom 28. April 1971
(GVBl. S. 117)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Dem Vertrag vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden,
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz
über die Errichtung der gemeinsamen Versorgungskasse »Evangelische Ruhegehaltskasse« in Darmstadt wird zugestimmt.
#der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz
über die Errichtung der gemeinsamen Versorgungskasse »Evangelische Ruhegehaltskasse« in Darmstadt wird zugestimmt.
§ 2
			(
			1
			)
		Der Vertrag ist Bestandteil dieses Gesetzes.
			(
			2
			)
		Er tritt in Kraft, nachdem die vertragschließenden Kirchen gemäß seinem Artikel X zugestimmt haben; der Tag des Inkrafttretens wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekanntgemacht.
#§ 3
 1 Die Versorgungskasse ist von dem Tag an, an dem sie die Zahlung der Versorgungsbezüge an den in Artikel V des Vertrags bezeichneten Personenkreis übernimmt, den Versorgungsberechtigten gegenüber zur Gewährung der Versorgung verpflichtet.  2 Der Versorgungsanspruch gegen den auf Grund des Dienstverhältnisses Verpflichteten bleibt unberührt.
#§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.