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Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Rücklagefonds kirchlicher Körperschaften
(RVO GRF-Gesetz)

Vom 23. Juli 2019 (GVBl. S. 198)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 3 des Gemeinderücklagefondsgesetzes vom 24. April 2004 (GVBl. S. 107), geändert am 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 174), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zweck

1Bei der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA), Anstalt des öffentlichen Rechts, wird ein Sondervermögen mit der Bezeichnung “Gemeinderücklagefonds (GRF)” geführt. 2In dieses können die Einlageberechtigten ihre Finanzmittel einlegen und aus diesem zweckgebundene Darlehen erhalten (§ 1 GRF-Gesetz).
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§ 2
Finanzielle Ausstattung

(1) Der Gemeinderücklagefonds kann Mittel zur Grundausstattung erhalten und wird aus (einmaligen und wiederholten) Zuführungen unterhalten.
(2) 1Die Einlageberechtigten dürfen sämtliche eigene Finanzmittel im Gemeinderücklagefonds anlegen. 2Ausgenommen sind Finanzmittel aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
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§ 3
Auskunftsrecht

1Die Grundsätze des Bankgeheimnisses finden auf den Gemeinderücklagefonds entsprechende Anwendung. 2Die mit der Verwaltung beauftragten Mitarbeitenden dürfen nur gegenüber Anlegenden oder von diesen autorisierten Personen und den mit der Prüfung und Aufsicht betrauten Abteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates, der für die Rechnungsprüfung der Landeskirche zuständigen Stelle sowie den zuständigen Verwaltungs- und Serviceämtern oder Evangelischen Kirchenverwaltungen Auskünfte über Einzelheiten der Verwaltung, über Einlagen und Darlehen erteilen.
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§ 4
Verzinsung von Einlagen und Darlehen

(1) 1Einlagen und Darlehen aus dem Gemeinderücklagefonds werden in gleicher Höhe verzinst. 2Der Zinssatz ist variabel und soll einem außergewöhnlichen Ausschlagen des marktüblichen Zinses in gewissem Umfang Rechnung tragen. 3Vom Gemeinderücklagefonds gegebenenfalls abzuführende Kapitalertragsteuer wird verrechnet mit den jeweiligen Zinserträgen.
(2) Der Einheitszinssatz wird vom Evangelischen Oberkirchenrat jeweils festgelegt und im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekannt gegeben.
(3) Die Zinserträge werden grundsätzlich den Einlagen zum 31.12. eines Jahres gutgeschrieben. Abweichend hiervon kann eine Anpassung der Zinsperiode des kontenbezogenen Geschäftsjahres durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen zwischen Einlageberechtigtem, der den Gemeinderücklagefonds verwaltenden Stelle und der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle erfolgen.
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§ 5
Darlehensverwaltung

(1) 1Über die Darlehensvergabe aus Mitteln des Gemeinderücklagefonds entscheidet im Rahmen der gesetzlich festgelegten Zweckbindung der Evangelische Oberkirchenrat. 2Eine Änderung der im Gesetz genannten Zweckbindung der Darlehensmittel und des Darlehensnehmerkreises ist unzulässig.
(2) 1Eine Darlehensgewährung darf auch dann erfolgen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe nicht in der Lage ist, die üblichen Zins- und/oder Tilgungsleistungen zu erbringen. 2Eine Stundung ist insofern zulässig.
(3) 1Das Darlehen wird von der Verwaltung in Teilbeträgen entsprechend Baufortschritt oder in einer Summe bei Eingang des Schuldscheines ausgezahlt. 2Die Regelungen des § 23 KVHG sind zu beachten.
(4) Die Darlehen sollen spätestens in 25 Jahren getilgt sein.
(5) 1Im Darlehensvertrag oder Schuldschein soll die außerplanmäßige Darlehenskündigung für den Fall eines zweckfremden Darlehenseinsatzes vorgesehen werden. 2Das Darlehen ist grundsätzlich vorzeitig mit dem Gesamtrestbetrag zurückzuzahlen, wenn das mit Darlehensmitteln geförderte Bauobjekt oder erworbene Grundstück veräußert wird.
(6) Die Darlehenssicherung erfolgt durch Schuldschein.
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§ 6
Einlagenverwaltung

(1) Für die Eröffnung von Gemeinderücklagefonds-Konten ist das vorgegebene Formblatt zu verwenden.
(2) 1Die Einlagen müssen pro Konto eine Mindesthöhe von 1.000 Euro haben. 2Ein Unterschreiten des Mindestbetrages führt zur Rückzahlung der Einlage.
(3) 1Laufende Zuführungen und Abrufe unter 500 Euro sind pro Einlageberechtigtem nur einmal jährlich im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für den Einlageberechtigten durch die zuständigen Verwaltungs- und Serviceämter oder Evangelischen Kirchenverwaltungen nach Vorankündigung zulässig. 2Die Modalitäten zur Berücksichtigung von Kleinbeträgen unter 500 Euro werden von der den Gemeinderücklagefonds verwaltenden Stelle vor- und bekanntgegeben.
(4) 1Die Kündigung von Einlagen ist schriftlich vorzunehmen. 2Unabhängig von der Zahl der für die Einlageberechtigten geführten Einlagekonten können folgende Beträge innerhalb eines Monats jeweils einmalig gekündigt werden:
  1. Bis zu 300.000 Euro innerhalb von 2 Werktagen.
  2. Über 300.000 Euro binnen 14 Kalendertage nach Kündigungseingang.
(5) 1Bei Einlageberechtigten mit mehreren Pfarrgemeinden oder rechtlich unselbstständigen Sondervermögen oder Sonderhaushalten kann die Einlagenverwaltung in entsprechende Abrufgruppen aufgegliedert werden. 2In diesem Fall gelten die Vorgaben der Absätze 3 und 4 für jede Abrufgruppe separat.
(6) 1Bei Bekanntwerden einer fehlenden Einlageberechtigung ist die Einlage unverzinst an den anlegenden Rechtsträger zurückzahlen. 2Zinsgutschriften sollen unter Beachtung der allgemeinen Verjährungsfristen einbehalten oder zurückgefordert werden.
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§ 7
Schwankungsreserve

Es gelten die Regelungen des § 18 KVHG und der Schwankungsreservenverordnung.
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§ 8
Organisation

(1) Der Gemeinderücklagefonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.
(2) 1Zur Erhaltung der Liquidität und der Erwirtschaftung der Einlagezinsen dürfen aus Mitteln des Gemeinderücklagefonds in ihrer jeweiligen Höhe höchstens 65 Prozent als Darlehen vergeben werden. 2Die mindestens verbleibenden 35 Prozent sind von der Verwaltung Ertrag bringend anzulegen.
(3) Für den Gemeinderücklagefonds ist kein Haushaltsplan aufzustellen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Rücklagefonds kirchlicher Körperschaften vom 24. August 2004 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert am 20. November 2007 (GVBl. 2008, S. 45), außer Kraft.
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