.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über die Buchführung der Diakonischen Werke und
der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen
Landeskirche in Baden
Vom 14. September 1993
(GVBl. S. 157)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 94 Nr. 8 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 161) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Diakonische Werke der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und auf Diakonieverbände, welche ihre Bücher nach den Regeln der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) führen.
#§ 2
Form der Buchführung
(
1
)
Die in § 1 genannten Diakonischen Werke und Diakonieverbände führen ihre Bücher nach den gemäß § 3 erlassenen Richtlinien und wenden den vom Evangelischen Oberkirchenrat erstellten Kontenrahmen an.
(
2
)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und der hierzu erlassenen Vorschriften, in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 3
Erlass von Richtlinien
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt Richtlinien zur Ausführung dieser Verordnung.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.