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Verordnung
über die Errichtung von Kammern bei der Schlichtungsstelle

Vom 12. Mai 1999

(GVBl. S. 81)

Der Landeskirchenrat erläßt aufgrund von § 57 Abs. 1a des kirchlichen Gesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-AnwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juli 1997 (GVBl. S. 73) folgende Verordnung:
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§ 1

(1) Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. zu bildenden Schlichtungsstelle werden zwei Kammern eingerichtet.
(2) Die Geschäftsverteilung im Bereich der Schlichtungsstelle sowie die Zuordnung der beisitzenden Mitglieder werden durch die Vorsitzenden der Kammern einvernehmlich geregelt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

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