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Nichtraucherschutz

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 27. Februar 1989

(GVBl. S. 83)

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1Kirchliche Mitarbeiter üben ihren Dienst in partnerschaftlicher Zuordnung aus (§ 44 Abs. 5 GO). 2Zu den Punkten, an denen sich diese Partnerschaft bewähren muß, gehört auch das Verhältnis zwischen Rauchern/innen und Nichtrauchern/innen. 3Weithin hat eine gegenseitige Rücksichtnahme die Probleme gelöst. 4Gleichwohl haben Mitarbeiterversammlung und Mitarbeitervertretung Anlaß genug gesehen, beim Evangelischen Oberkirchenrat eine ausdrückliche Regelung des Nichtraucherschutzes in den Diensträumen zu beantragen, sowie eine solche bereits für Behörden und Dienststellen des Landes Baden-Württemberg besteht (GABl. 1988 S. 649).
5Der Evangelische Oberkirchenrat hat daher beschlossen, die Landesvorschriften in sinngemäßer Anpassung an unsere besonderen Verhältnisse in folgender Fassung zu übernehmen:
6»Im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens wird zum Schutz der Nichtraucher folgendes bestimmt:
(1) 1Raucher und Nichtraucher sollen in verschiedenen Diensträumen untergebracht werden. 2Soweit das nicht möglich ist, darf in Diensträumen nur geraucht werden, wenn alle Anwesenden ausdrücklich zustimmen. 3Entsprechendes gilt für sämtliche Funktionsräume wie z.B. Registraturräume, Bücherei, Druckerei, Pforte und Poststelle.
(2) 1Bei Sitzungen und dienstlichen Zusammenkünften hat der Schutz der Nichtraucher Vorrang vor den Bedürfnissen der Raucher. 2Rauchen ist in Sitzungsräumen sowie in Lehr- und Unterrichtsräumen nicht gestattet. 3Gäste des Hauses sind in geeigneter Weise um Verständnis für diese Maßnahme zu bitten.
(3) In Aufzügen ist das Rauchen nicht gestattet.
(4) 1In Räumen mit Besucherverkehr sind Maßnahmen zu ergreifen, die einen ausreichenden Schutz der Nichtraucher gewährleisten. 2Wenn dies nicht möglich ist, ist das Rauchen in diesen Räumen nicht gestattet.
(5) In Dienstfahrzeugen ist das Rauchen vom ausdrücklichen Einvernehmen aller Insassen abhängig zu machen.
(6) Auf bestehende Rauchverbote soll durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht werden.«
7Diese Regeln sollen niemand ausgrenzen oder beschweren, sondern uns allen zu einem friedlichen Nebeneinander behilflich sein. 8Sie gelten ab 1. März 1989 in allen Diensträumen des Evangelischen Oberkirchenrats. 9Allen anderen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen unserer Landeskirche wird empfohlen, ebenso zu verfahren.

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