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Rechtsverordnung
zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen
und Religionslehrern
(RVO – RDR)

Vom 29. Juli 2003 (GVBl. S. 125),

geändert 16. August 2011 (GVBl. S. 227)
geändert 23. November 2014 (GVBl 2/2015 S. 20)
zuletzt geändert 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 54)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 16 des kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Regelstundenmaß1#

( 1 ) Das Regelstundenmaß kirchlicher Religionslehrerinnen und Religionslehrer und der Pfarrerinnen und Pfarrer, die hauptamtlich evangelische Religion an den Schulen unterrichten (im Folgenden Lehrerinnen und Lehrer), beträgt bei Unterrichtserteilung an
  1. Gymnasien
    1. für Lehrkräfte im höheren Dienst 25 Wochenstunden,
    2. für Lehrkräfte im gehobenen Dienst 27 Wochenstunden,
  2. Beruflichen Schulen 25 Wochenstunden,
  3. Waldorfschulen 26 Wochenstunden,
  4. Sonderschulen 26 Wochenstunden,
  5. Haupt- und Realschulen 27 Wochenstunden,
  6. Grundschulen 28 Wochenstunden,
  7. Gemeinschaftsschulen (§ 8 a Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz) 27 Wochenstunden.
( 2 ) Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen. Wenn aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung nicht dem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.
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§ 2
Ermäßigungen2#

( 1 ) Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde
( 2 ) Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
( 3 ) Jede Lehrkraft mit reduziertem Deputat ist teilzeitbeschäftigt.
( 4 ) Bei allen Lehrkräften im Sinne von Absatz 3 ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig entsprechend deren Beschäftigungsumfang. Anteilige Ansprüche auf Altersermäßigung werden ausschließlich finanziell ausgeglichen.
( 5 ) Erteilen Lehrerinnen und Lehrer regelmäßig Unterricht außerhalb ihrer Stammschule (Schule mit überwiegendem Einsatz) und erhöht sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist, um mehr als fünf Zeitstunden im Monat, so erhalten sie für einen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden eine Anrechnung von einer Wochenstunde im Monat. Abweichend dazu und unabhängig vom konkreten Zeitaufwand erhalten Lehrkräfte in der Kursstufe an allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien mit regelmäßigem Unterrichtseinsatz in mehr als zwei Schulen die Anrechnung von einer Wochenstunde im Monat. Für alle anderen Lehrkräfte greift diese Reduzierung bei einem regelmäßigen Unterrichtseinsatz in mehr als drei Schulen.3#
( 6 ) Im Übrigen können Ermäßigungen, Anrech-nungen, Freistellungen oder Arbeitsbefreiungen in entsprechender Anwendung der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden.
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§ 3
Übergangsregelung4#

( 1 ) Ermäßigungen, die Lehrerinnen und Lehrern auf der Basis kirchlichen Rechts bereits im Schuljahr 2013/14 gewährt sind, bleiben bestehen.
( 2 ) Für kirchliche Lehrkräfte, deren Anspruch auf Ausgleich ihrer Vorgriffsstunde im Schuljahr 2014/15 noch nicht befriedigt ist, gilt § 2 RVO-RDR in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung fort.
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§ 4
In-Kraft-Treten5#

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern vom 5. Mai 1998 (GVBl. S. 109) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern GVBl. 2/2015 S. 20, mit Wirkung zum 01. August 2014
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2 ↑ Gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern GVBl. 2/2015 S. 20, mit Wirkung zum 01. August 2014
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3 ↑ Sätze 2 und 3 angefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-RDR vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 54) rückwirkend zum 1. August 2016.
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4 ↑ Gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der RVO zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern GVBl. 2/2015 S. 20, mit Wirkung zum 01. August 2014
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5 ↑ Änderung gemäß GVBl. Nr. 13/2011 S. 227 § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. April 2011.