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Ordnung
für die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik
in Freiburg der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 2. Oktober 1979

(GVBl. 1980 S. 38)

Im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz erläßt der Evangelische Oberkirchenrat die folgende Ordnung:
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§ 1
Allgemeines

1Die Evang. Fachschule für Sozialpädagogik in Freiburg – staatlich genehmigte Ersatzschule – ist eine Einrichtung der Evang. Landeskirche in Baden.
2Der Fachschule ist eine Lehrkindertagesstätte angegliedert.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) 1Die Fachschule hat die Aufgabe, im Rahmen der verfassungsrechtlich gesicherten Privatschulfreiheit unter besonderer Berücksichtigung des kirchlichen Auftrags, wie er in den Ordnungen der Landeskirche festgelegt ist, eine berufliche Ausbildung zum Erzieher mit staatlicher Anerkennung zu vermitteln. 2Der Ausbildung liegen im übrigen die staatlichen Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik zugrunde.
( 2 ) 1Weitere Bildungsaufgaben können der Fachschule vom Evang. 2Oberkirchenrat übertragen werden. 3Soweit hierfür erforderlich, kann eine besondere Abteilung eingerichtet werden.
( 3 ) 1Die Lehrkindertagesstätte wirkt an den Ausbildungsaufgaben der Fachschule mit. 2Sie wird nach Maßgabe der staatlichen und kirchlichen Ordnungen für den Betrieb von Kindertagesstätten in Kooperation mit der örtlichen Pfarrgemeinde (Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde in Freiburg-Weingarten) geführt.
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§ 3
Lehrer

( 1 ) Der Unterricht an der Fachschule wird durch hauptamtliche, nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer erteilt.
( 2 ) 1Die hauptamtlichen Lehrer stehen im Dienst der Landeskirche. 2Sie erfüllen ihre Lehraufgaben nach Maßnahme der staatlichen Bestimmungen für die jeweiligen Ausbildungsgänge und unter Beachtung der kirchlichen Anstellungsordnungen.
( 3 ) 1Nebenamtliche Lehrer werden vom Schulleiter mit der Wahrnehmung des Unterrichts in einem Fach beauftragt – vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrats. 2Sie erteilen ihren Unterricht im Rahmen der Aufgabenstellung der Fachschule gem. § 2 Abs. 1 nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen.
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§ 4
Sonstiges Personal

1Die sonstigen haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiter werden, soweit erforderlich, vom Evang. 2Oberkirchenrat nach Absprache mit der Schulleitung angestellt. 3Dasselbe gilt für das Personal der Lehrkindertagesstätte.
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§ 5
Schulleitung

( 1 ) Für die Fachschule wird vom Evang. Oberkirchenrat ein Schulleiter bestellt, der zugleich Lehrer an der Schule ist.
( 2 ) 1Die Besetzung der Schulleiterstelle erfolgt im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. 2Diese hat die Möglichkeit zu einem Gespräch mit dem Kandidaten und zur Stellungnahme gegenüber dem Evang. Oberkirchenrat. 3Hat die Konferenz begründete Bedenken gegen den Vorschlag des Evang. Oberkirchenrats und können diese auch nach einer Verständigungsverhandlung nicht ausgeräumt werden, kann der Evang. Oberkirchenrat nach Anhörung der Konferenz eine geeignete andere Persönlichkeit berufen.
( 3 ) 1Dem Schulleiter obliegt die Leitung und Verwaltung der Schule. 2Er wird von der Lehrerkonferenz bei der Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und bei der Verantwortung für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit unterstützt. 3In den laufenden Verwaltungsgeschäften einschließlich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens wird er unterstützt durch einen hauptamtlichen Verwaltungsmitarbeiter.
4Dem Schulleiter obliegen insbesondere
  1. die Aufnahme und Entlassung der Schüler
  2. die Verteilung der Unterrichtsaufträge sowie die Aufstellung des Stundenplans
  3. die Anordnung von Vertretungen
  4. die Vertretung der Schule nach außen einschließlich der Verbindung zum Evang. Oberkirchenrat
  5. die Koordinierung der Arbeit der Fachschule, der Arbeit der Schule und der Lehrkindertagesstätte sowie die Verbindung zur örtlichen Pfarrgemeinde gemäß § 2 Abs. 3
  6. die Verantwortung bei Vollzug des Haushaltsplans
  7. die Ausübung des Hausrechts
  8. die Einberufung der Lehrerkonferenz und die Aufstellung der Tagesordnung.
( 4 ) 1Der Schulleiter ist Dienstvorgesetzter aller Lehrer und sonstiger Mitarbeiter sowie des Personals der Lehrkindertagesstätte. 2In Erfüllung seiner Aufgaben ist er gegenüber allen Mitarbeitern fürsorgepflichtig und weisungsberechtigt. 3Für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne ist er verantwortlich.
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§ 6
Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger

( 1 ) 1Der stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. 2Er wird vom Evang. Oberkirchenrat auf Vorschlag des Schulleiters bestellt.
( 2 ) 1Der stellvertretende Schulleiter und die erforderlichenfalls besonders bestellten weiteren Funktionsträger unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Dem stellvertretenden Schulleiter sollen vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Evang. Oberkirchenrat Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 zur ständigen Erledigung übertragen werden.
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§ 7
Lehrerkonferenz

( 1 ) Die Lehrerkonferenz berät und beschließt alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichtsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern; sie fördert die Zusammenarbeit und dient der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.
( 2 ) 1Beschlüsse der Lehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. 2Kann der Schulleiter die Verantwortung für die Durchführung des Beschlusses nicht übernehmen und hält die Konferenz auch nach nochmaliger Beratung an dem Beschluß fest, so holt er die Entscheidung des Oberkirchenrats ein.
( 3 ) Zu den Aufgaben der Lehrerkonferenz gehören unbeschadet der in den staatlichen Gesetzen festgelegten Zuständigkeit
  1. die Beratung des Schulleiters bei der Einstellung von haupt- und nebenamtlichen Lehrern und bei der Bestellung des stellvertretenden Schulleiters
  2. die Mitwirkung bei der Berufung des Schulleiters gemäß § 5 Abs. 2
  3. die beratende Mitwirkung bei Einrichtung von Abteilungen im Sinne von § 2 Abs. 2 und bei Beauftragung eines Lehrers als Funktionsträger
  4. die Mitwirkung bei Entscheidungen über die Freistellung von Lehrern vom Unterricht zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
  5. die Entscheidung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Androhung des Ausschlusses, des zeitweiligen Ausschlusses und des endgültigen Ausschlusses eines Schülers aus der Schule), wobei dem betroffenen Schüler vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist
  6. die Beratung über den Haushaltsplan-Vorschlag des Evang. Oberkirchenrats
  7. Vorschläge über die Beschaffung von Lehrmitteln im Rahmen des Haushaltsplans.
( 4 ) 1Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle Lehrkräfte. 2Die Leiterin der Lehrkindertagesstätte nimmt beratend an den Sitzungen der Lehrerkonferenz teil, soweit Fragen zu behandeln sind, die die Fachschule und die Tagesstätte gemeinsam berühren. 3Der mit den Aufgaben der laufenden Verwaltung und des Haushaltsvollzugs beauftragte Mitarbeiter nimmt beratend an den Sitzungen teil, soweit Aufgaben aus diesem Bereich behandelt werden. 4Der Schülersprecher und sein Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teil, soweit nicht die Bewertung von Unterrichts- und Prüfungsleistungen und Personalfragen, die die Schüler nicht betreffen, zur Beratung stehen.
( 5 ) Vorsitzender der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter.
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§ 8
Schüler

( 1 ) 1Die Schüler der Fachschule werden durch den Schulleiter aufgenommen. 2Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach den staatlichen Bestimmungen über die Ausbildung an Fachschulen für Sozialpädagogik. 3Die Schüler haben ferner die Zielsetzung der Fachschule als Einrichtung der Landeskirche anzuerkennen und zu beachten.
( 2 ) 1Die Schüler sind zur Teilnahme an den Unterrichts- und sonstigen Schulveranstaltungen verpflichtet unter Einschluß des Faches Religionslehre/Religionspädagogik. 2Ist ein Schüler wegen Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Schulbesuch verhindert, so ist dies der Schule am 1. Tag des Fehlens mitzuteilen. 3Ab dem 3. Tag der Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
( 3 ) 1Die Schüler haben im Rahmen der Aufgabe der Schule die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten. 2Sie wirken bei der Gestaltung von Leben, Arbeit und Ordnung der Fachschule mit durch
  • die Klassenschülerversammlung und
  • die Schülervertreter.
3Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat als Versammlung der Klassensprecher und der Schülersprecher als Vorsitzender des Schülerrats.
( 4 ) Für den Besuch der Fachschule wird ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe vom Evang. Oberkirchenrat festgelegt wird.
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§ 9
Haushalt

1Der Träger deckt die Betriebsmittel der Schule insbesondere aus:
  1. Schulgeld
  2. Zuwendungen der öffentlichen Hand
  3. Mitteln, die im Rahmen seines Haushaltsplanes bereitgestellt werden.
2Die Finanzmittel, die von der Schule verwaltet werden, werden über einen besonderen Haushaltsplan ausgewiesen. 3Der Haushalt für die Lehrkindertagesstätte wird mit besonderer Rechnung als Bestandteil des Haushalts der Fachschule geführt.
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§ 10
Aufsicht des Evang. Oberkirchenrats

( 1 ) 1Der Evang. Oberkirchenrat führt unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht nach den landesrechtlichen Bestimmungen die Aufsicht über die Fachschule. 2Diese umfaßt insbesondere
  1. die Personal- und Dienstangelegenheiten der an der Fachschule tätigen Lehrer und sonstigen Mitarbeiter
  2. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
  3. die Verwaltung der für Zwecke der Fachschule überlassenen Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen
  4. die allgemeinen Fragen der Unterrichts- und Ausbildungsarbeit der Fachschule als kirchliche Einrichtung
  5. die Erfüllung der Aufgaben, die der Fachschule gemäß § 2 Abs. 2 zugewiesen sind
  6. die Vertretung der Fachschule gegenüber obersten Landesbehörden.
( 2 ) 1Im Rahmen seiner Aufsicht kann der Evang. Oberkirchenrat Weisungen erteilen. 2Vertreter des Evang. Oberkirchenrats können an Sitzungen der Lehrerkonferenz beratend teilnehmen sowie bei Prüfungen anwesend sein.
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§ 11
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
( 2 ) Der mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Südbaden vom 11.6.1970 eingerichtete berufsbegleitende Ausbildungsgang für Heimerzieher wird als Abteilung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 so lange weitergeführt, bis die derzeit aufgenommenenen Schüler die Ausbildung absolviert haben; Neuzulassungen zu diesem Ausbildungsgang sind ausgeschlossen.

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